Geld- und währungspolitische Chronik

Hier finden Sie die wichtigsten Gesetze, Erlasse und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Geld- und Währungspolitik seit der Bundesstaatsgründung im Jahre 1848 bis heute.

Chronik der Geld- und Währungspolitik 1848-2023

AS

Amtliche Sammlung der Eidgenössischen Gesetze

BBl

Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft

BS

Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen (1848-1947)

SR

Systematische Sammlung des Bundesrechts

12.09.1848

Inkrafttreten der ersten Bundesverfassung. Art. 36 verleiht dem Bund das Münzregal. AS I 15.

07.05.1850

Bundesgesetz über das eidgenössische Münzwesen. Einführung der Silberwährung. AS I 305.

31.01.1860

Änderung des Münzgesetzes. Gesetzlicher Kurs der französischen und gleichwertigen Goldmünzen. Einführung der Doppelwährung. AS VI 442.

23.12.1865

Gründung der Lateinischen Münzunion durch die Schweiz, Frankreich, Belgien und Italien. AS VIII 825.

Griechenland tritt 1868 der Union bei. AS IX 530.

30.07.1870

Bundesratsbeschluss betreffend die Tarifierung des englischen Sovereigns. AS X 287.

10.08.1870

Bundesratsbeschluss betreffend Tarifierung des amerikanischen Dollars. AS X 288.

22.12.1870

Bundesgesetz betreffend die Prägung von Goldmünzen. AS X 346.

31.01.1874

Nachträgliche Übereinkunft zu dem am 23. Dezember 1865 abgeschlossenen Münzvertrag. Beschränkung der Ausprägung von Silbermünzen zu 5 Franken. AS 1 97.

29.05.1874

Totalrevision der Bundesverfassung. Art. 39 gibt dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung über die Ausgabe und Einlösung von Banknoten. AS 1, 13.

03.02.1876

Deklaration zum Münzvertrag vom 23. Dezember 1865. Weitere Beschränkung der Ausprägung von Silbermünzen zu 5 Franken.

23.04.1876

Verwerfung einer Bundesgesetzesvorlage über die Ausgabe und Einlösung von Banknoten in der Volksabstimmung. BBl 1875 IV 481.

01.09.1876

Inkrafttreten eines Konkordates von 21 Emissionsbanken über die gegenseitige Einlösung von Banknoten, die spesenfreie Abgabe von Mandaten und den kostenlosen Wechseleinzug.

05.11.1878

Neuer Vertrag der Lateinischen Münzunion. Einstellung der Prägung von Silbermünzen zu 5 Franken. AS 4 293.

03.06.1879

Einreichung einer Motion von Nationalrat Joos betreffend Übertragung des Notenmonopols an den Bund.

31.10.1880

Verwerfung eines Volksbegehrens auf Revision des Art. 39 der Bundesverfassung im Sinne der Motion Joos. BBl 1880 III 595; AS 5 266.

08.03.1881

Bundesgesetz über die Ausgabe und Einlösung von Banknoten. AS 5 400.

21.12.1881

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausgabe und Einlösung von Banknoten. AS 5 864.

10.06.1882

Zweites Konkordat der Emissionsbanken (Banknotenkonkordat). Erleichterung der gegenseitigen Einlösung von Noten durch die Schaffung einer gemeinsamen «Deposito- und Kompensationskasse».

Besonderes Konkordat über die Regelung des Inkasso- und Mandatverkehrs.

04.06.1885

Ablehnung einer Motion von Nationalrat Cramer-Frey betreffend Errichtung einer zentralen Notenbank.

06.11.1885

Dritter Vertrag der Lateinischen Münzunion. Einführung einer Liquidationsklausel, wonach jeder Staat für die von ihm ausgegebenen Münzen haftbar ist. AS 8 425.

24.09.1890

Annahme einer Motion von Nationalrat Keller betreffend Einführung des Notenmonopols.

13.07.1891

Schaffung der ersten schweizerischen Abrechnungsstelle in Zürich durch die Zürcher Kantonalbank.

18.10.1891

Annahme eines neuen Art. 39 der Bundesverfassung betreffend Übertragung des Notenmonopols an den Bund in der Volksabstimmung. AS 12 443. Botschaft des Bundesrates vom 30. Dezember 1890. BBl 1891 I 1.

28.02.1897

Verwerfung einer Bundesgesetzesvorlage über die Errichtung der Schweizerischen Bundesbank in der Volksabstimmung. BBl 1896 III 681. Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 1894. BBl 1894 III 565.

24.03.1899

Botschaft des Bundesrates und zweiter Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu Art. 39 der Bundesverfassung. BBl 1899 II 194. Das Gesetz scheitert 1901 in der Bundesversammlung an der Sitzfrage.

28.03.1901

Vereinbarung der Emissionsbanken über die Errichtung einer gemeinsamen Giro- und Abrechnungsstelle.

23.11.1901

Drittes Konkordat der Emissionsbanken. Zusammenfassung verschiedener Vereinbarungen über den offiziellen Diskontsatz, die Verteilung der Barschaftsimportkosten, die Regulierung des Notenumlaufes, den Inkasso- und Mandatverkehr sowie die Errichtung einer gemeinsamen Giro- und Abrechnungsstelle.

18.04.1902

Annahme einer Motion von Ständerat von Arx betreffend Revision des Banknotengesetzes von 1881.

20.03.1903

Annahme einer Motion von Nationalrat Scherrer-Füllemann betreffend Vorlage eines neuen Gesetzesentwurfes über die Schaffung einer zentralen Notenbank.

01.08.1904

Eröffnung eines Abrechnungsdienstes in Bern durch den Berner Börsenverein.

06.10.1905

Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank. AS 22 47. Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 1904. BBl 1904 IV 441.

23.08.1906

Konstituierende Generalversammlung der Schweizerischen Nationalbank.

25.09.1906

Verordnung des Bundesrates betreffend die Ausscheidung der Geschäfte der Nationalbank. BBl 1906 IV 642. Genehmigt von der Bundesversammlung am 13./19. November 1906. AS 22 760.

01.06.1907

Auflösung des dritten Konkordates der Emissionsbanken vom 23. November 1901.

20.06.1907

Geschäftseröffnung der Nationalbank auf den Plätzen Basel, Bern, Genf, St. Gallen und Zürich. Ausgabe der Interimsnoten (rote Rosette mit Schweizerkreuz auf der Vorderseite).

20.09.1907

Eröffnung der Zweiganstalt Neuenburg und der eigenen Agentur La Chaux-de-Fonds.

20.07.1908

Eröffnung der Zweiganstalt Luzern.

26.10.1908

Eröffnung der Zweiganstalt Lausanne.

07.07.1909

Der Bundesrat ermächtigt die Nationalbank, die Sichtguthaben im Ausland in die Deckung der kurzfälligen Schulden einzubeziehen.

20.03.1910

Eröffnung der eigenen Agentur Winterthur.

20.06.1910

Die Nationalbank wird alleinige Inhaberin des Notenausgaberechtes.

24.06.1911

Abänderung des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank. Die Nationalbank wird zur Diskontierung von Checks und Obligationen ermächtigt. Die kurzfälligen Verbindlichkeiten müssen nicht mehr gedeckt werden. AS 27 744. Botschaft des Bundesrates vom 1. April 1911. BBl 1911 II 860.

16.09.1911

Ausgabe der Banknoten zu 1000 Franken mit dem Bild der Giesserei auf der Rückseite und zu 100 Franken mit dem Bild des Mähers auf der Rückseite.

22.12.1911

Ausgabe der Banknoten zu 50 Franken mit dem Bild des Holzfällers auf der Rückseite.

24.09.1912

Ausgabe der Banknoten zu 500 Franken mit dem Bild der Stickerinnen auf der Rückseite.

30.07.1914

Bundesratsbeschluss betreffend die Ausgabe von Banknoten zu 20 Franken und den gesetzlichen Kurs der Banknoten der Schweizerischen Nationalbank. AS 30 333.

31.07.1914

Ausgabe der Banknoten zu 20 Franken mit dem Frauenkopf (Vreneli) auf der Vorderseite.

03.08.1914

Bundesbeschluss betreffend die Ausgabe von Banknoten zu 5 Franken. AS 30 349. Botschaft des Bundesrates vom 2. August 1914. BBl 1914 IV 1.

Ausgabe der Banknoten zu 5 Franken mit dem Bild von Wilhelm Tell.

14.08.1914

Bundesratsbeschluss betreffend die Ausgabe von Bundeskassenscheinen von 5, 10 und 20 Franken. AS 30 387.

01.09.1914

Bundesratsbeschluss betreffend die Ausgabe von Banknoten zu 40 Franken. AS 30 424.

09.09.1914

Bundesratsbeschluss über die Darlehenskasse der Schweizerischen Eidgenossenschaft. AS 30 471.

25.11.1914

Inverkehrsetzung der Darlehenskassenscheine zu 25 Franken.

13.03.1915

Bundesratsbeschluss betreffend Verbot des Agiohandels mit Gold- und Silbermünzen der Lateinischen Münzunion. AS 31 73.

16.07.1915

Bundesratsbeschluss betreffend Ausfuhrverbot für Gold. AS 31 261.

01.02.1918

Bundesratsbeschluss betreffend das Verbot, schweizerische Nickel-, Kupfernickel-, Messing- und Kupfermünzen einzuschmelzen, zu verändern, zu verarbeiten und dem Verkehr zu entziehen. AS 34 179.

31.05.1918

Bundesratsbeschluss betreffend das Verbot der Ausfuhr von schweizerischen Banknoten, von Bundeskassenscheinen und von Kassenscheinen der Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft. AS 34 583.

15.06.1918

Bundesratsbeschluss betreffend Ergänzung des Art. 20 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank (Einbeziehung der Sichtguthaben im Ausland und der Forderungen aus der Belehnung von Wertschriften in die Notendeckung). AS 34 632.

09.07.1918

Bundesratsbeschluss betreffend die Ausdehnung des Verbotes des Agiohandels auf sämtliche Goldmünzen. AS 34 758.

Bundesratsbeschluss betreffend die Ausdehnung des Verbotes, Münzen einzuschmelzen, zu verändern, zu verarbeiten und dem Verkehr zu entziehen, auf sämtliche Goldmünzen. AS 34 760.

27.09.1918

Ausgabe der Banknoten zu 100 Franken mit dem Bild von Wilhelm Tell auf der Vorder- und dem Bild des Jungfraumassivs auf der Rückseite.

25.07.1919

Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 9. Juli 1918 über die Ausdehnung des Verbotes des Agiohandels auf sämtliche Goldmünzen. AS 35 627.

08.12.1919

Bundesratsbeschluss betreffend das Verbot, Silbermünzen einzuschmelzen, zu verändern, zu verarbeiten und dem Verkehr zu entziehen. AS 35 987.

25.03.1920

Zusatzvertrag zu dem am 6. November 1885 abgeschlossenen Münzvertrag (gegenseitige Nationalisierung der schweizerischen und französischen Silberscheidemünzen). AS 36 381, BBl 1920 II 212.

18.06.1920

Bundesratsbeschluss betreffend Verbot der Einfuhr von französischen Silberscheidemünzen. AS 36 389.

01.07-30.09.1920

Rückzug der französischen Silberscheidemünzen. BBl 1920 II 835.

04.10.1920

Bundesratsbeschluss betreffend Verbot der Einfuhr von Silbermünzen zu 5 Franken der Lateinischen Münzunion. AS 36 619.

22.10.1920

Bundesratsbeschluss betreffend den Rückzug und die Einlösung der Bundeskassenscheine von 5, 10 und 20 Franken. AS 36 721.

02.11.1920

Bundesratsbeschluss betreffend das Verbot der Einfuhr belgischer Silberscheidemünzen. AS 36 733.

28.12.1920

Bundesratsbeschlüsse betreffend den Rückzug der Silbermünzen zu 5 Franken der Lateinischen Münzunion sowie der belgischen Silberscheidemünzen. AS 37 52 und 53.

18.02.1921

Bundesbeschluss betreffend die vorübergehende Abänderung der Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank (Ausgabe von Banknoten zu 10 Franken und Einbeziehung der Silbermünzen zu 5 Franken zum Marktwert ihres Silbergehaltes in die Metalldeckung). Der Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 1923. AS 37 143. Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 1921. BBl 1921 I 221.

31.03.1921

Die Silbermünzen zu 5 Franken der Lateinischen Münzunion sowie die belgischen Silberscheidemünzen verlieren ihre Umlaufsfähigkeit in der Schweiz.

07.04.1921

Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Totalrevision). AS 37 581. Botschaft des Bundesrates vom 26. Dezember 1919. BBl 1919 V 1043.

13.06.1921

Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 31. Mai 1918 über das Verbot der Ausfuhr von schweizerischen Banknoten, von Bundeskassenscheinen und von Darlehenskassenscheinen. AS 37 481.

19.07.1921

Aufhebung der Bundesratsbeschlüsse vom 1. Februar 1918, 9. Juli 1918 und 8. Dezember 1919 betreffend das Verbot der Einschmelzung von Münzen. AS 37 569.

03.10.1921

Aufhebung des Rechtes der Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten zu 40 Franken durch Bundesratsbeschluss. Die Nationalbank bleibt auch weiterhin zur Ausgabe von Banknoten zu 5 und 20 Franken ermächtigt. AS 37 689.

09.12.1921

Zusatzvertrag zum internationalen Münzvertrag betreffend die Heimschaffung der Münzen zu 5 Franken der Lateinischen Münzunion sowie der belgischen Silberscheidemünzen. AS 38 448, BBl 1922 I 77.

01.01.1922

Aufhebung der Zweiganstalten Zürich und Bern und Verschmelzung mit den Departementen des Direktoriums.

03.07.1922

Eröffnung der Zweiganstalt Aarau. Aufhebung der von der Aargauischen Kantonalbank geführten Agentur der Nationalbank.

27.09.1923

Ergänzung des Nationalbankgesetzes durch einen neuen Art.19bis (Einbezug der ausser Kurs gesetzten fremden Münzen zu 5 Franken der Lateinischen Münzunion zum Marktwert ihres Silbergehaltes in die Metalldeckung). AS 39 521. Botschaft des Bundesrates vom 7. September 1923. BBl 1923 II 782.

22.01.1924

Bundesratsbeschluss betreffend die Aufhebung der (ersten) Darlehenskasse der Schweizerischen Eidgenossenschaft. AS 40 17.

05.02.1924

Zirkular an die Banken betreffend Richtlinien des Direktoriums über die Diskontopolitik. Finanz- und Spekulationspapiere sowie Wechsel, die keinen schweizerischen volkswirtschaftlichen Zweck erfüllen, werden vom Diskonto ausgeschlossen.

05.12.1924

Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 13. März 1915 betreffend das Verbot des Agiohandels mit Gold- und Silbermünzen der Lateinischen Münzunion. AS 40 488.

17.06.1925

Erklärung der Nationalbank, die schweizerische Valuta innerhalb der Goldpunkte halten zu wollen.

19.06.1925

Bundesgesetz betreffend die Erneuerung des ausschliesslichen Rechtes der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten für die Jahre 1927 bis 1937. AS 41 655. Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1925. BBl 1925 I 713.

01.07.1925

Rückruf der 1907 ausgegebenen Interimsnoten und der 1918 ausgegebenen Banknoten zu 100 Franken «Wilhelm Tell».

31.08.1925

Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend Erteilung einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung für Gold. AS 41 507.

24.12.1925

Austrittserklärung Belgiens aus der Lateinischen Münzunion auf Ende 1926. AS 42 24.

31.12.1926

Auflösung der Lateinischen Münzunion.

08.02.-31.03.1927

Rückzug der Goldmünzen der Lateinischen Münzunion mit Ausnahme der schweizerischen. BBl 1927 I 118.

04.06.1928

Postulat Nationalrat Dr. Meyer betreffend Aufhebung des Notenzwangskurses und Einführung der Goldwährung.

01.08.1928

Aufhebung der Bundesratsbeschlüsse betreffend Ausfuhrverbot für Gold. AS 44 49.

15.04.1929

Eröffnung der Zweiganstalt Lugano. Die von der Banca della Svizzera Italiana geführte Agentur Lugano wird aufgehoben.

20.12.1929

Abänderung des Bundesgesetzes vom 7. April 1921 über die Schweizerische Nationalbank (Einlösung der Noten in Gold oder Golddevisen). AS 46 97. Botschaft des Bundesrates vom 8. Oktober 1929. BBl 1929 III 97.

28.03.1930

Aufhebung des gesetzlichen Kurses der Banknoten der Schweizerischen Nationalbank. AS 46 101.

26.06.1930

Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweizerischen Nationalbank an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. BS 6 100. Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 1930. BBl 1930 I 701.

15.07.1930

Ausgabe der Banknoten zu 20 Franken mit dem Bild von Heinrich Pestalozzi auf der Vorderseite.

15.12.1930

Eröffnung des von der Nationalbank geleiteten Wertschriftenclearings in Zürich.

02.03.1931

Eröffnung der eigenen Agentur Biel.

03.06.1931

Bundesgesetz über das Münzwesen (Totalrevision). AS 47 601. Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 1930. BBl 1930 II 1.

21.09.1931

Aufgabe des Goldstandards durch Grossbritannien.

01.10.1931

Eröffnung des von der Nationalbank geleiteten Wertschriftenclearings in Basel.

08.07.1932

Bundesbeschluss über die Errichtung einer (zweiten) eidgenössischen Darlehenskasse. BS 10 436. Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 1932. BBl 1932 II 168.

06.03.1933

Aufhebung der Einlösungspflicht für Noten in den Vereinigten Staaten von Amerika.

13.04.1933

Abänderung des Bundesbeschlusses vom 8. Juli 1932 betreffend die Errichtung einer eidgenössischen Darlehenskasse. Erhöhung der Belehnungssätze und Ermächtigung zur Durchführung von Hilfsaktionen. AS 49 251. Botschaft des Bundesrates vom 3. April 1933. BBl 1933 I 632.

19.04.1933

Abkehr der Vereinigten Staaten von Amerika von der Goldwährung. Verbot der Ausfuhr von Gold.

25.04.1933

Erklärung des Bundesrates über die Beibehaltung der Goldwährung in der Schweiz.

08.07.1933

Gründung des Goldblockes in Paris durch Belgien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen und die Schweiz.

31.01.1934

Abwertung des amerikanischen Dollars. Provisorische Stabilisierung auf 59,06% seines früheren Goldwertes.

22.06.1934

Abänderung der Bundesbeschlüsse betreffend die Errichtung einer eidgenössischen Darlehenskasse (Erweiterung ihres Tätigkeitsfeldes). AS 50 496. Botschaft des Bundesrates vom 18. Juni 1934. BBl 1934 II 613.

29.09.1934

Bundesbeschluss über die Kreditkassen mit Wartezeit. BS 10 411. Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1934. BBl 1934 II 448.

02.10.1934

Bundesratsbeschluss über die Durchführung des schweizerischen Verrechnungsverkehrs mit dem Ausland (Errichtung der Schweizerischen Verrechnungsstelle). AS 50 752.

08.11.1934

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen. BS 10 337. Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 1934. BBl 1934 I 171.

05.02.1935

Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit. BS 10 412.

26.02.1935

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen. BS 10 357.

20.06.1935

Abschluss eines Gentlemen’s Agreement der Nationalbank mit den Banken betreffend die Beschränkung von Gold- und Devisengeschäften.

28.09.1935

Bundesgesetz über die Erneuerung des ausschliesslichen Rechtes der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten für die Jahre 1937 bis 1947. AS 52 5. Botschaft des Bundesrates vom 6. August 1935. BBl 1935 II 185.

30.04.1940

Bundesratsbeschluss über Massnahmen zur Tilgung der ausserordentlichen Wehraufwendungen und zur Ordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Entnahme aus dem Währungsausgleichsfonds). AS 56 410.

10.05.1940

Rundschreiben der Nationalbank an die Banken betreffend Beschränkung der Abgabe von Devisen.

22.07.1940

Rundschreiben der Nationalbank an die Banken betreffend die Gestaltung der Zinssätze.

14.06.1941

Blockierung der schweizerischen Guthaben in den Vereinigten Staaten.

17.09.1941

Gentlemen’s Agreement mit den Banken über den An- und Verkauf von Dollars. Beschränkung in der Entgegennahme von Dollars durch die Nationalbank.

05.08.1942

Vereinbarung mit den Banken über Beschränkungen im Handel mit Goldbarren und Goldmünzen.

07.12.1942

Bundesratsbeschluss über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Einfuhr und Ausfuhr von Gold. AS 58 1137.

Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Einfuhr von Gold. AS 58 1141.

Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements betreffend die Warenumsatzsteuer (Steuer auf dem Umsatz von Goldmünzen). AS 58 1144.

Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Überwachung des Handels mit Gold (Festsetzung von Höchstpreisen für Gold). AS 58 1139.

07.12.1943

Verfügung der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend Zahlungen in USA-Dollars im Warenverkehr (Dollarzahlungsverpflichtung). AS 59 952.

01.03.1944

Beschränkung in der Entgegennahme von Dollars, herrührend aus Uhrenexporten, durch die Nationalbank.

22.07.1944

Abkommen von Bretton Woods (Internationaler Währungsfonds und Weltbank).

01.01.1945

Ausdehnung der Beschränkung in der Entgegennahme von Dollars durch die Nationalbank auf die übrigen Exporterlöse.

02.03.1945

Bundesratsbeschluss über das Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten. AS 61 133.

05.10.1945

Bundesgesetz über die Erneuerung des ausschliesslichen Rechtes der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten für die Jahre 1947 bis 1957. BS 6 94. Botschaft des Bundesrates vom 24. Juli 1945. BBl 1945 I 865.

25.05.1946

Unterzeichnung des Abkommens von Washington betreffend die Liquidierung der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, die Deblockierung der schweizerischen Guthaben in den Vereinigten Staaten, die Aufhebung der «Schwarzen Listen» und die Bezahlung von 250 Millionen Franken in Gold durch die Schweiz an die Alliierten. BS 14 348.

28.10.1946

Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold (Erleichterung des Goldhandels). AS 62 950.

30.11.1946

Aufhebung der Sperre für Schweizerguthaben in den USA.

19.12.1946

Bundesbeschluss über eine Entnahme aus dem Währungsausgleichsfonds. AS 62 1061. Botschaft des Bundesrates vom 8. November 1946. BBl 1946 III 985.

27.12.1946

Bundesratsbeschluss über die Zertifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den USA. BS 10 774.

31.10.1947

Aufhebung des Bundesratsbeschlusses über das Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten. AS 63 1169.

01.09.1948

Neue Vereinbarung der Schweizerischen Nationalbank mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement über die Finanzierung von Pflichtlagern.

29.12.1948

Bundesratsbeschluss betreffend die Durchfuhr von Gold. AS 1948 1284.

22.05.1949

Verwerfung der Revision von Art. 39 der Bundesverfassung durch das Volk. Botschaft des Bundesrates vom 5. November 1948. BBl 1948 III 693.

23.09.1949

Aufhebung der Dollarzahlungsverpflichtung und der gesamten Dollarbewirtschaftung. AS 1949 1344.

15.06.1950

Gentlemen’s Agreement mit den Banken über die Behandlung der Auslandsgelder. Alte und neue Auslandskapitalien werden von den Banken nicht mehr verzinst.

19.09.1950

Abkommen über die Europäische Zahlungsunion.

01.11.1950

Beitritt der Schweiz zur Europäischen Zahlungsunion. AS 1950 1209.

15.04.1951

Ablehnung des Volksbegehrens über die Revision von Art. 39 der Bundesverfassung (Freigeldinitiative) und Annahme des Gegenentwurfes der Bundesversammlung. AS 1951 606. Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1951. BBl 1951 II 307.

01.08.1951

Gentlemen’s Agreement über die Baufinanzierung.

15.12.1951

Lockerung der Goldhandelsvorschriften (Aufhebung der Vorschriften über die Konzessionspflicht und die Höchstpreise). AS 1951 1160 und 1162.

15.04.1952

Aufhebung der Überwachung der Durchfuhr von Gold durch die Nationalbank.

01.07.1952

Aufhebung der Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Währungsgold durch die Nationalbank.

17.12.1952

Bundesgesetz über das Münzwesen (Totalrevision). AS 1953 209. Botschaft des Bundesrates vom 4. März 1949. BBl 1949 I 521.

18.05.1953

Einführung der multilateralen Devisenarbitrage für die Währungen von verschiedenen der Europäischen Zahlungsunion angeschlossenen Ländern.

23.12.1953

Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Totalrevision). AS 1954 599. Botschaft des Bundesrates vom 21. April 1953. BBl 1953 I 901.

08.05.1954

Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements betreffend die Warenumsatzsteuer (Befreiung des Münz- und Feingoldes von der Steuer). AS 1954 566.

29.06.1954

Bundesratsbeschluss betreffend den gesetzlichen Kurs der Banknoten und die Aufhebung ihrer Einlösung in Gold. AS 1954 654.

Bundesratsbeschluss betreffend den Nennwert der von der Schweizerischen Nationalbank auszugebenden Banknoten. AS 1954 655.

14.05.1955

Erneuerung des Gentlemen’s Agreement mit den Banken über die Behandlung der Auslandsgelder vom 15. Juni 1950.

15.06.1955

Vereinbarung mit Banken und Versicherungsinstitutionen über die Haltung von Mindestguthaben bei der Nationalbank.

23.09.1955

Beschluss der Bundesversammlung über die Liquidation der (zweiten) eidgenössischen Darlehenskasse. AS 1955 843.

29.03.1956

Ausgabe der Banknoten zu 20 Franken mit dem Bild von General Dufour auf der Vorderseite.

01.04.1956

Rückruf der 1930 ausgegebenen Banknoten zu 20 Franken mit dem Bild von Heinrich Pestalozzi auf der Vorderseite.

01.10.1956

Ausgabe der Banknoten zu 10 Franken mit dem Bild von Gottfried Keller auf der Vorderseite.

04.12.1956

Beschluss der Bundesversammlung über die Erneuerung des ausschliesslichen Rechtes der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten für die Jahre 1957 bis 1977. AS 1956 1653. Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 1956. BBl 1956 I 1276.

25.03.1957

Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).

01.04.1957

Einführung von Spezialdiskontsätzen für Pflichtlagerwechsel.

06.06.1957

Die Bundesversammlung ermächtigt den Bundesrat, der Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion um ein weiteres Jahr zuzustimmen. AS 1957 570.

14.06.1957

Ausgabe der Banknoten zu 50 Franken «Apfelernte», 100 Franken «St. Martin», 500 Franken «Jungbrunnen» und 1000 Franken «Totentanz».

25.11.1957

Unterzeichnung der Verträge zwischen Argentinien und den elf europäischen Ländern, die sich am multilateralen Zahlungssystem mit Argentinien beteiligen.

31.03.1958

Aufhebung des Gentlemen’s Agreement über die Mindestguthaben vom 15. Juni 1955 und des Gentlemen’s Agreement über die Auslandsgelder vom 15. Juni 1950/14. Mai 1955.

18.06.1958

Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion für die Dauer eines Jahres.

01.10.1958

Rückruf der 1911 und 1912 ausgegebenen Banknoten zu 50 Franken «Holzfäller», 100 Franken «Mähder», 500 Franken «Stickerinnen» und 1000 Franken «Giesserei».

27.12.1958

Übergang zur Währungskonvertibilität. Durch eine gemeinsame Erklärung der wichtigsten OEEC-Staaten tritt an die Stelle der Europäischen Zahlungsunion das Europäische Währungsabkommen. AS 1959 155 (vgl. auch AS 1955 613).

04.01.1960

Abkommen über die Schaffung einer Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zwischen Dänemark, Grossbritannien, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und der Schweiz. SR 0.632.31. AS 1960 590.

04.02.1960

Befristete provisorische Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement und der Nationalbank über die Finanzierung der Zusatzlager von Brotgetreide.

18.08.1960

Gentlemen’s Agreement zur Abwehr und Verminderung ausländischer Gelder.

06.03.1961

Aufwertung der D-Mark um 5%.

18.08.1961

Verlängerung des Gentlemen’s Agreement zur Abwehr und Verminderung ausländischer Gelder vom 18. August 1960 (bis 18. August 1962).

01.04.1962

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Nationalbank und den Banken über die Kreditbegrenzung.

02.05.1962

Abkehr Kanadas von dem seit 1950 in Kraft stehenden System fluktuierender Wechselkurse und Übergang zu einer festen Parität gegenüber dem US-Dollar.

15.07.1962

Die Federal Reserve Bank of New York und die Schweizerische Nationalbank vereinbaren, sich auf Swap-Basis auf Antrag eines Partners hin für die Dauer von drei Monaten gegenseitig Kredite bis zum Betrage von 100 Millionen Dollar bzw. 431,5 Millionen Schweizerfranken zur Verfügung zu stellen.

18.08.1962

Verlängerung des Gentlemen’s Agreement zur Abwehr und Verminderung ausländischer Gelder vom 18. August 1960 (bis 18. August 1963).

18.08.1963

Verlängerung des Gentlemen’s Agreement zur Abwehr und Verminderung ausländischer Gelder vom 18. August 1960 (bis 31. Dezember 1963).

04.10.1963

Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen. AS 1964 457. Botschaft des Bundesrats vom 1. März 1963. BBl 1963 I 349. Inkrafttreten 1. Mai 1964.

13.03.1964

Dringliche Bundesbeschlüsse über die Bekämpfung der Teuerung durch Massnahmen auf dem Gebiete der Bauwirtschaft (Baubeschluss) sowie durch Massnahmen auf dem Gebiete des Geld- und Kapitalmarktes und des Kreditwesens (Kreditbeschluss). AS 1964 213 und 218. Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 1964. BBl 1964 I 181. Inkrafttreten 17. März 1964.

31.03.1964

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Nationalbank und den Banken über die ausländischen Gelder. AS 1964 419. (Am 24. April 1964 vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. AS 1964 418).

24.04.1964

Verordnung über die Meldepflicht für öffentliche Emissionen. AS 1964 426. Inkrafttreten 1. Mai 1964.

Verordnung über die Anlage ausländischer Gelder. AS 1964 423. Inkrafttreten 1. Mai 1964.

01.05.1964

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Nationalbank und den Banken über die Kreditbegrenzung. AS 1964 522. (Am 1. Juni 1964 vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. AS 1964 521).

11.06.1964

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Internationalen Währungsfonds, mit welcher die Grundlage für bilaterale Kreditabmachungen (Implementing Agreements) zwischen der Schweiz und den zehn Partnerländern der «Allgemeinen Kreditvereinbarung» geschaffen wurde.

23.12.1964

Änderung der Vereinbarung über die Kreditbegrenzung. AS1964 1424. (Am 29. Dezember 1964 vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. AS 1964 1423).

21.12.1965

Änderung der Verordnung über die Anlage ausländischer Gelder. AS 1966 1.

Änderung der Vereinbarung über die ausländischen Gelder. AS 1966 4 (gleichzeitig vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. AS 1966 3).

28.12.1965

Änderung der Vereinbarung über die Kreditbegrenzung. AS 1966 7 (gleichzeitig vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. AS 1966 6).

10.03.1966

Verlängerung des Kreditbeschlusses vom 13. März 1964 um ein weiteres Jahr. AS 1966 485. Botschaft des Bundesrates vom 16. November 1965. BBl 1965 III 234.

17.03.1966

Ablauf des Baubeschlusses vom 13. März 1964.

11.10.1966

Aufhebung der Verordnung über die Anlage ausländischer Gelder vom 24. April 1964. AS 1966 1347.

Teilweise Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit der Vereinbarung über die ausländischen Gelder. AS 1966 1348.

27.12.1966

Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit der Vereinbarung über die Kreditbegrenzung. AS 1966 1697.

Zirkular der Nationalbank an die der Vereinbarung über die Kreditbegrenzung angeschlossenen Banken betreffend Kreditrichtlinien für das Jahr 1967.

08.02.1967

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Nationalbank und den Banken über den Ausbau der Statistik (in Kraft bis zur Einführung des revidierten Bankengesetzes vom 11. März 1971).

17.03.1967

Ablauf des Kreditbeschlusses vom 13. März 1964. Damit fallen die Verordnung des Bundesrates vom 24. April 1964 über die Meldepflicht für öffentliche Emissionen und die noch verbliebenen Bestimmungen der allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarung über die ausländischen Gelder vom 31.März 1964 dahin. Die Emissionskontrolle wird auf Grund einer privaten Konvention der Schweizerischen Bankiervereinigung weitergeführt.

20.09.1967

Vorzeitige Aufhebung der Kreditrichtlinien vom 27. Dezember 1966.

05.12.1967

Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Entwicklungsbank. AS 1971 858.

24.06.1968

Botschaft des Bundesrates zur Revision des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank vom 23. Dezember 1953. BBl 1968 II 253.

01.09.1969

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Nationalbank und den Schweizer Banken über die Mindestguthaben und die zulässige Kreditausweitung («Rahmenvereinbarung»).

18.12.1970

Bundesgesetz über das Münzwesen. SR 941.10. AS 1971 360. Botschaft des Bundesrates vom 7. Juli 1970. BBl 1970 II 105. Inkrafttreten 1. April 1971.

11.03.1971

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Teilrevision). SR 952.0. AS 1971 808. Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 1970. BBl 1970 I 1144. Inkrafttreten 1. Juli 1971.

01.04.1971

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Münzwesen. SR 941.101. AS 1971 363.

Bundesratsbeschluss über die Festsetzung der Goldparität des Frankens. AS 1971 367.

09.05.1971

Aufwertung des Schweizerfrankens um 7,07% durch die Erhöhung der Goldparität von 203,22 mg Feingold auf 217,59 mg. SR 941.102. AS 1971 465.

25.06.1971

Bundesbeschluss über die Ermächtigung der Schweizerischen Nationalbank zu Devisentermingeschäften. AS 1971 960. Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 1971. BBl 1971 I 1287.

09.08.1971

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Nationalbank und den drei Grossbanken über Sofortmassnahmen im Falle ausserordentlich massiver Devisenzuflüsse zur Nationalbank («Notstandsvereinbarung»).

15.08.1971

Einstellung der Goldkonvertibilität des Dollars.

Fernhalten der Schweizerischen Nationalbank vom Devisenmarkt bis zum Abschluss des Smithsonian Agreement am 18. Dezember 1971.

Pflicht zur Konversion aller genehmigungspflichtigen Kapitalexportgeschäfte, die auf Schweizerfranken lauten, in ausländische Währung bei Banken in der Schweiz.

16.08.1971

Vereinbarung über die ausserordentlichen Mindestguthaben und die Verzinsung ausländischer Gelder (Zusatzvereinbarung zur «Rahmenvereinbarung» vom 1. September 1969).

08.10.1971

Bundesbeschluss über den Schutz der Währung. AS 1971 1449. Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1971. BBl 1971 II 837. Inkrafttreten 15. Oktober 1971.

18.12.1971

Generalbereinigung der Wechselkurse im Rahmen des Smithsonian Agreement.

20.12.1971

Der Bundesrat beschliesst nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Direktorium der Nationalbank, einen Dollar-Mittelkurs des Schweizerfrankens von 3.84 festzusetzen.

17.05.1972

Verordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Totalrevision). SR 952.02. AS 1972 821.

26.06.1972

Bundesratsbeschluss betreffend Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken. AS 1972 1062.

Verordnung über die Anlage ausländischer Gelder. AS 1972 1065.

04.07.1972

Verordnung über die Verzinsung ausländischer Gelder (Verzinsungsverbot und Kommissionsbelastung). AS 1972 1521.

05.07.1972

Verordnung über die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Geldern im Ausland. AS 1972 1524.

Verordnung über die Mindestguthaben auf ausländischen Geldern. AS 1972 1526.

Verordnung über die Fremdwährungspositionen der Banken. AS 1972 1530/2469 (suspendiert vom 16. Oktober 1972 bis zum 29. Januar 1973 und vom 1. Oktober 1973 bis zum 23. Januar 1975).

24.07.1972

Dringende Empfehlung des Direktoriums der Nationalbank an die Kreditinstitute, bei der Erteilung neuer Kreditzusagen Richtlinien zu beachten.

20.12.1972

Bundesbeschluss über Massnahmen auf dem Gebiete des Kreditwesens (Mindestguthaben auf Inland- und Auslandgeldern, Kreditbegrenzung, Emissionskontrolle). AS 1972 3068. Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1972. BBl 1972 II 1541.

31.12.1972

Aufhebung des Europäischen Währungsabkommens.

10.01.1973

Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiete des Kreditwesens (ersetzt Verordnung über die Mindestguthaben auf ausländischen Geldern vom 5. Juli 1972). AS 1973 85.

Verordnung über die Kleinkredit- und Abzahlungsgeschäfte. AS 1973 88.

23.01.1973

Die Schweizerische Nationalbank stellt im Einvernehmen mit dem Bundesrat ihre Dollarkäufe zur Stützung des Wechselkurses bis auf weiteres ein (Freigabe des Wechselkurses).

12.02.1973

Abwertung des Dollars um 10%.

12.03.1973

Die führenden Industrieländer Europas beschliessen, den Kurs ihrer Währungen bis auf weiteres gegenüber dem Dollar floaten zu lassen.

Der Bundesrat beschliesst im Rahmen der Kreditbegrenzung 1972/73 ein Härtekontingent von 200 Millionen Franken für den subventionierten Wohnungsbau. AS 1973 407.

01.04.1973

Gentlemen’s Agreement zwischen den Versicherungsgesellschaften, wonach sie die Struktur ihrer Anlagen nicht verändern.

16.04.1973

Verschärfung der Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Geldern im Ausland. AS 1973 641.

04.07.1973

Verordnung über Anwendung der Massnahmen zum Schutze der Währung auf das Fürstentum Liechtenstein. AS 1973 1125.

22.08.1973

Der Bundesrat beschliesst im Rahmen der Kreditbegrenzung 1973/74 ein Härtekontingent von 500 Millionen Franken für den preisgünstigen Wohnungsbau. AS 1973 1215.

30.01.1974

Aufhebung der Verordnung über die Anlage ausländischer Gelder vom 26. Juni 1972. AS 1974 268.

01.02.1974

Aufhebung des Bundesratsbeschlusses betreffend Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken vom 26. Juni 1972. AS 1974 93.

29.05.1974

Der Bundesrat beschliesst im Rahmen der Kreditbegrenzung 1974/75 ein Härtekontingent von 800 Millionen Franken für den preisgünstigen Wohnungsbau. AS 1974 1126.

28.06.1974

Verlängerung des Bundesbeschlusses über den Schutz der Währung vom 8. Oktober 1971 (bis 15. Oktober 1977). AS 1974 1184. Botschaft des Bundesrates vom 10. April 1974. BBl 1974 I 1253.

23.09.1974

Neuunterstellung der sogenannten «Kleinemissionen» unter die Bewilligungspflicht (Emissionskontrolle). AS 1974 1509.

16.10.1974

Aufhebung der Verordnung über die Verzinsung ausländischer Gelder vom 4. Juli 1972 (Verzinsungsverbot und Kommissionsbelastung). AS 1974 1584.

20.11.1974

Verordnung über Massnahmen gegen den Zufluss ausländischer Gelder (Verzinsungsverbot, Kommissionsbelastung, Begrenzung der Terminverkäufe von Schweizerfranken an Ausländer). AS 1974 1822.

08.01.1975

Das Direktorium der Nationalbank nimmt für 1975 eine Ausweitung der Notenbankgeldmenge (monetäre Basis) und der Geldmenge im engeren Sinne (M1) um je etwa 6% in Aussicht.

Verordnung über die Kreditbegrenzung (nimmt Kredite für den nichtluxuriösen Wohnungsbau und für Bauten der Infrastruktur aus). AS 1975 52.

22.01.1975

Verordnung über die Stillegung von Schweizerfranken-Erlösen aus Interventionen am Devisenmarkt. AS 1975 103.

Ausdehnung des Verzinsungsverbots auf die gesamten Frankenguthaben von Ausländern und Erhöhung der Kommissionsbelastung auf dem Zuwachs dieser Guthaben. AS 1975 105.

17.03.1975

Pflicht zum täglichen Ausgleich der Fremdwährungspositionen für jede Währung gesondert. AS 1975 557.

20.03.1975

Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1963 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen. SR 941.13. AS 1975 1293. Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 1975. BBl 1975 I 614. Inkrafttreten 15. Juli 1975.

Gentlemen’s Agreement zwischen den schweizerischen Banken und der Schweizerischen Nationalbank über die Meldung von Devisentransaktionen (in Kraft bis 30. Juni 1979).

24.03.1975

Gentlemen’s Agreement zwischen den multinationalen Gesellschaften und der Schweizerischen Nationalbank über die Meldung von Devisentransaktionen (in Kraft bis 30. Juni 1979).

18.04.1975

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Nationalbank und den Schweizer Banken über die Milderung von Liquiditätsschwierigkeiten in der Exportwirtschaft (in Kraft bis 31. Oktober 1980).

23.04.1975

Vollständige Aufhebung der Kreditbegrenzung (mit Wirkung ab 1. Mai). AS 1975 836.

Aufhebung der Verordnung über die Kleinkredit- und Abzahlungsgeschäfte vom 10. Januar 1973. AS 1975 838.

01.06.1975

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Nationalbank und den auf dem Gebiete der langfristigen Exportfinanzierung tätigen Banken (in Kraft bis 1. Juni 1981).

02.12.1975

Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zur Interamerikanischen Entwicklungsbank. AS 1977 395.

19.12.1975

Bundesbeschluss und Verordnung über Geld- und Kreditpolitik (ersetzt den Bundesbeschluss über Massnahmen auf dem Gebiete des Kreditwesens vom 20. Dezember 1972). Mindestguthabenpflicht und Emissionskontrolle werden gemäss bisheriger Regelung weitergeführt. AS 1975 2568. Botschaft des Bundesrates vom 9. Juli 1975. BBl 1975 II 421. Inkrafttreten 1. Januar 1976.

05.01.1976

Das Direktorium setzt für das Jahr 1976 als Geldmengenziel eine Zunahme der Geldmenge im engeren Sinne (M1) um 6% fest.

11.03.1976

Änderung von Art. 14 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank (Ermächtigung zum Abschluss maximal dreimonatiger Devisentermingeschäfte). AS 1976 1460.

01.04.1976

Gentlemen’s Agreement zwischen der Schweizerischen Nationalbank und den international tätigen Firmen über die Meldung von Kapitalbewegungen (in Kraft bis 31. März 1978).

14.04.1976

Verordnung über die Einfuhr ausländischer Banknoten. AS 1976 883.

28.04.1976

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Nationalbank und den Schweizer Banken über die Beschränkung der Einfuhr italienischer Zahlungsmittel (in Kraft bis 1. Dezember 1976).

15.06.1976

Gentlemen’s Agreement zwischen der Schweizerischen Nationalbank und den Schweizer Banken betreffend Währungsmassnahmen (in Kraft bis 15. Juni 1981).

04.10.1976

Ausgabe der Banknoten zu 100 Franken «Francesco Borromini».

01.11.1976

Vereinbarung über Devisentermingeschäfte zwischen der Schweizerischen Nationalbank und der Textil- und Bekleidungsindustrie (in Kraft bis 30. April 1979).

Vereinbarung über Devisentermingeschäfte zwischen der Schweizerischen Nationalbank und der Uhrenindustrie (in Kraft bis 27. September 1979).

26.11.1976

Das Direktorium der Nationalbank nimmt im Einvernehmen mit dem Bundesrat für das Jahr 1977 ein durchschnittliches Wachstum der Geldmenge im engeren Sinne (M1) um 5% in Aussicht.

15.12.1976

Bundesbeschluss über die Erneuerung des ausschliesslichen Rechts der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten. BBl 1976 III 1555. Botschaft des Bundesrates vom 15. September 1976. BBl 1976 III 576.

28.02.1977

Freigabe der letzten Mindestguthabenbeträge.

04.04.1977

Ausgabe der Banknoten zu 500 Franken «Albrecht von Haller».

20.04.1977

Aufhebung der Verordnung über die Einfuhr ausländischer Banknoten vom 14. April 1976. AS 1977 764.

02.06.1977

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Nationalbank und den Schweizer Banken über die Sorgfaltspflicht bei der Entgegennahme von Geldern und die Handhabung des Bankgeheimnisses.

07.10.1977

Verlängerung des Bundesbeschlusses über den Schutz der Währung vom 8. Oktober 1971/28. Juni 1974 (bis 15. Oktober 1980). AS 1977 1859. Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1977. BBl 1977 II 325.

19.12.1977

Das Direktorium der Nationalbank nimmt im Einverständnis mit dem Bundesrat für 1978 eine durchschnittliche Ausdehnung der Geldmenge im engeren Sinne (M1) um 5% in Aussicht.

22.02.1978

Verschärfung der Kommissionsbelastung auf ausländischen Bankguthaben durch Herabsetzung der kommissionsfreien Limiten. AS 1978 246.

Pflicht zum täglichen Ausgleich der Fremdwährungspositionen global. AS 1978 247.

26.02.1978

Annahme des neuen Artikels 31quinquies BV (Konjunkturartikel). Botschaft des Bundesrates vom 27. September 1976. BBl 1976 III 677.

27.02.1978

Verordnung über die Anlage ausländischer Gelder in inländischen Wertpapieren. AS 1978 250.

Verordnung über die Einfuhr ausländischer Banknoten. AS 1978 253.

Verordnung über die Ermächtigung der Schweizerischen Nationalbank zum Abschluss langfristiger Devisentermingeschäfte. AS 1978 255.

01.04.1978

Mit der zweiten Statutenrevision anerkennt der Internationale Währungsfonds die Legalität des Systems flexibler Wechselkurse.

04.04.1978

Ausgabe der Banknoten zu 1000 Franken «Auguste Forel».

19.04.1978

Vereinbarung über Devisentermingeschäfte zwischen der Schweizerischen Nationalbank und der Holzwirtschaft (in Kraft bis 19. April 1979).

15.06.1978

Bundesbeschluss über Geldpolitik (löst den Bundesbeschluss über Geld- und Kreditpolitik vom 19. Dezember 1975 ab und stützt sich nunmehr auf Art. 31quinquies und Art. 39 BV). AS 1978 1439. Botschaft des Bundesrates vom 22. März 1978. BBl 1978 I 1077. Inkrafttreten 1. Januar 1979.

Bundesbeschluss über den Schutz der Währung (löst den gleichnamigen Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1977 ab und stützt sich nunmehr auf Art. 31quinquies und Art. 39 BV). AS 1978 1436. Botschaft des Bundesrates vom 17. April 1978. BBl 1978 I 1205. Inkrafttreten 7. Oktober 1978.

01.10.1978

Die Schweizerische Nationalbank setzt erstmals seit dem Übergang zu flexiblen Wechselkursen ein konkretes Wechselkursziel, den Frankenkurs so zu beeinflussen, dass der DM-Kurs «deutlich über 80 Franken für 100 DM» zu liegen komme.

04.10.1978

Ausgabe der Banknoten zu 50 Franken «Konrad Gessner».

23.10.1978

Aufhebung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und Auflösung der Schweizerischen Verrechnungsstelle auf 1. Januar 1979. AS 1978 1624.

08.11.1978

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Nationalbank und den Schweizer Banken über die flexible Kurssicherung von Zahlungseingängen in der schweizerischen Exportwirtschaft (Devisenbezugsrecht). In Kraft bis 30. November 1981.

15.12.1978

Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Teilrevision). SR 951.11. AS 1979 983. Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1978. BBl 1978 I 769. Inkrafttreten 1. August 1979.

10.01.1979

Das Direktorium der Nationalbank beschliesst im Einvernehmen mit dem Bundesrat, für das Jahr 1979 von der Festlegung eines Geldmengenzieles abzusehen und die anfangs Oktober 1978 begonnene Wechselkurspolitik fortzusetzen.

24.01.1979

Aufhebung der Verordnung über die Anlage ausländischer Gelder in inländischen Wertpapieren vom 27. Februar 1978. AS 1979 169.

Aufhebung der Verordnung über die Einfuhr ausländischer Banknoten vom 27. Februar 1978. AS 1979 170.

04.04.1979

Ausgabe der Banknoten zu 20 Franken «Horace-Bénédict de Saussure».

30.05.1979

Aufhebung der Verordnungen über die Fremdwährungspositionen der Banken vom 5. Juli 1972, über die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Geldern im Ausland vom 5. Juli 1972 und über die Stillegung von Schweizerfranken-Erlösen aus Interventionen am Devisenmarkt vom 22. Januar 1975. AS 1979 765.

11.07.1979

Verordnung über die Mindestreserven der Banken. SR 951.131. AS 1979 994.

Verordnung über die Emissionskontrolle. SR 951.141. AS 1979 997.

Verordnung über Gelder aus dem Ausland. SR 951.151. AS 1979 999.

Verordnung der Schweizerischen Nationalbank über ausländische Bankguthaben und Devisentermingeschäfte mit Ausländern. AS 1979 1003.

01.08.1979

Inkrafttreten des revidierten Nationalbankgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen. Die Bundesbeschlüsse über Geldpolitik und über den Schutz der Währung vom 15. Juni 1978 treten ausser Kraft.

01.11.1979

Herabsetzung der Kommissionsbelastung auf dem Zuwachs ausländischer Frankenguthaben von 10% auf 2,5% pro Quartal. AS 1979 1531.

05.11.1979

Ausgabe der Banknoten zu 10 Franken «Leonhard Euler».

29.11.1979

Sistierung der Kommissionsbelastung auf dem Zuwachs ausländischer Frankenguthaben. AS 1979 1859.

14.12.1979

Das Direktorium nimmt im Einvernehmen mit dem Bundesrat in Aussicht, die Notenbankgeldmenge (Notenumlauf und Giroguthaben der Banken bei der Nationalbank) im Jahre 1980 um etwa 4% ansteigen zu lassen.

Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1963/20. März 1975 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen (bis zum 15. Juli 1985). SR 941.13. AS 1980 325. Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 1979. BBI 1979 II 348.

20.02.1980

Aufhebung des Verzinsungsverbots für ausländische Spargelder und Lockerung desselben für Festgeldanlagen ausländischer Zentralbanken; Erhöhung der Plafonds für Franken-Terminverkäufe an Ausländer. AS 1980 213, 214.

10.03.1980

Aufhebung des Verzinsungsverbots für alle ausländischen Festgeldanlagen (einschliesslich Treuhandgeschäfte) mit Laufzeiten von wenigstens drei Monaten; Aufhebung der Plafonds für Franken-Terminverkäufe an Ausländer. AS 1980 268, 269.

01.05.1980

Rückruf folgender Banknoten: 5 Franken «Wilhelm Tell», ausgegeben 1914; 10 Franken «Gottfried Keller» und 20 Franken «General Dufour», ausgegeben 1956; 50 Franken «Apfelernte», 100 Franken «St. Martin», 500 Franken «Jungbrunnen» und 1000 Franken «Totentanz», ausgegeben 1957.

20.06.1980

Bundesgesetz über Konjunkturbeobachtung und Konjunkturerhebungen. SR 951.95. AS 1981 14. Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1979. BBl 1980 I 281. Inkrafttreten 1. Januar 1981.

27.08.1980

Vollständige Aufhebung des Verzinsungsverbots und der bis dahin lediglich sistierten Kommissionsbelastung für ausländische Frankenguthaben per 31. August 1980 (Änderung der Verordnung über Gelder aus dem Ausland vom 11. Juli 1979: AS 1980 1110; Aufhebung der Verordnung über ausländische Bankguthaben und Devisentermingeschäfte mit Ausländern vom 11. Juli 1979: AS 1980 1111).

01.09.1980

Die Schweizerische Nationalbank erlässt neue Kapitalexportbestimmungen (Totalrevision des Merkblattes zu Art. 8 Bankengesetz).

19.12.1980

Das Direktorium nimmt im Einvernehmen mit dem Bundesrat in Aussicht, die Notenbankgeldmenge (Notenumlauf und Giroguthaben der Banken bei der Nationalbank) im Jahre 1981 um durchschnittlich 4% auszuweiten.

01.04.1981

Aufhebung der Eidgenössischen Staatskasse und Übernahme ihrer Funktionen durch die Schweizerische Nationalbank. Verordnung über das Münzwesen vom 1. April 1971. Änderung vom 11. Februar 1981. SR 941.101. AS 1981 153.

25.11.1981

Der Währungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 19. Juni 1980 tritt in Kraft. SR 0.951.951.4. AS 1981 1714. Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1980. BBl 1980 III 1261.

21.12.1981

Das Direktorium nimmt im Einvernehmen mit dem Bundesrat in Aussicht, die Notenbankgeldmenge (Notenumlauf und Giroguthaben der Banken bei der Nationalbank) im Jahre 1982 um durchschnittlich 3% zu erhöhen.

08.03.1982

Die Nationalbank beginnt mit regelmässigen Offenmarktkäufen am Obligationenmarkt, um im Sinne eines Versuchs abzuklären, ob der Aufbau eines Wertschriften-Portefeuilles zur Diversifizierung ihrer Aktiven ohne nachteilige Rückwirkungen auf den Markt möglich ist.

01.07.1982

Die Nationalbank revidiert einige Bestimmungen ihres Kapitalexportmerkblatts zu Art. 8 Bankengesetz. Die Revision bringt insbesondere eine Erleichterung des Handels mit mittelfristigen Schuldverschreibungen ausländischer Schuldner (Notes).

Die Nationalbank und die Schweizerische Bankiervereinigung verlängern die «Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken bei der Entgegennahme von Geldern und die Handhabung des Bankgeheimnisses» für fünf Jahre. Dabei werden aufgrund der bisherigen Erfahrungen gewisse Anpassungen vorgenommen. Die neue Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.

20.08.1982

Das Direktorium beschliesst eine Garantiezusage der Nationalbank von 25 Mio. Dollar für einen Überbrückungskredit an Mexiko von total 1,85 Mrd. Dollar im Rahmen der BIZ.

16.09.1982

Das Direktorium beschliesst eine Garantiezusage der Nationalbank von 50 Mio. Dollar für einen Überbrückungskredit an die Ungarische Nationalbank von total 300 Mio. Dollar im Rahmen der BIZ.

27.10.1982

Der Bundesrat beschliesst auf Antrag der Nationalbank, die Verordnung vom 11. Juli 1979 über die Emissionskontrolle auf den 31. Dezember 1982 aufzuheben. AS 1982 2064.

11.11.1982

Die Kapitalexportbestimmungen werden von der Nationalbank leicht modifiziert. Die Bedingungen, unter denen ausländische Banken an syndizierten Frankengeschäften mitwirken dürfen, werden umschrieben.

17.12.1982

Das Direktorium nimmt im Einvernehmen mit dem Bundesrat in Aussicht, die bereinigte Notenbankgeldmenge im Jahre 1983 um durchschnittlich 3% zu erhöhen.

22.12.1982

Das Direktorium beschliesst eine Garantiezusage der Nationalbank von 30 Mio. Dollar für einen Überbrückungskredit an Brasilien von total 1,2 Mrd. Dollar im Rahmen der BIZ.

13.01.1983

Das Direktorium beschliesst eine Substitutionszusage der Nationalbank von 20 Mio. Dollar für einen Überbrückungskredit an Argentinien von total 500 Mio. Dollar im Rahmen der BIZ.

18.01.1983

Die Minister und Notenbankgouverneure der Zehnergruppe stimmen dem Beitritt der Schweiz zu den erweiterten Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds grundsätzlich zu.

24.02.1983

Das Direktorium beschliesst eine Substitutionszusage von 40 Mio. Dollar für einen Überbrückungskredit an Jugoslawien von total 500 Mio. Dollar im Rahmen der BIZ.

07.04.1983

Das Direktorium beschliesst eine Substitutionszusage von 20 Mio. Dollar für einen Anschlusskredit der BIZ an die Ungarische Nationalbank im Gesamtbetrag von 100 Mio. Dollar.

Anfang August 1983

Um der Höherbewertung des Dollars und insbesondere der übertriebenen Schwäche der D-Mark gegenüber dem Franken entgegenzuwirken, interveniert die Nationalbank gleichzeitig mit anderen Notenbanken am Devisenmarkt. Sie erwirbt D-Mark sowohl gegen Dollars als auch gegen Franken. Damit verbunden ist eine etwas reichlichere Liquiditätsversorgung.

15.08.1983

Die Beteiligung am Überbrückungskredit der BIZ an Jugoslawien wird abgelöst durch einen mittelfristigen Währungskredit der Nationalbank von 40 Mio. Dollar. Grundlage ist ein Abkommen des Bundes mit Jugoslawien, und der Bund übernimmt die Garantie für diesen Kredit.

05.10.1983

Aufgrund des erwähnten Abkommens des Bundes gewährt die Nationalbank Jugoslawien einen weiteren mittelfristigen Währungskredit von 40 Mio. Dollar.

01./14.12.1983

Die Eidgenössischen Räte verabschieden den Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds. Teilnehmende Institution in den AKV wird die Nationalbank.

16.12.1983

Das Direktorium nimmt im Einvernehmen mit dem Bundesrat in Aussicht, die bereinigte Notenbankgeldmenge im Jahre 1984 um durchschnittlich 3% zu erhöhen.

01.01.1984

Der Emissionskalender für öffentliche Anleihen ausländischer Schuldner wird aufgehoben. Auf Anfrage hin gibt die Nationalbank den federführenden Emissionsbanken Auskunft über Anzahl, Volumen und Termine der bereits bewilligten Emissionen. Der Maximalbetrag pro Anleihe (inkl. Doppelwährungsanleihen) wird von 100 Mio. auf 200 Mio. Franken erhöht.

20.01.1984

Beim bewilligungspflichtigen Kapitalexport wird die Depotpflicht für Notes modifiziert, indem auch Notes ausländischer Schuldner bei der Schweizerischen Effekten-Giro AG (SEGA) im Depot aufbewahrt werden können.

10.04.1984

Gestützt auf einen Bundesbeschluss vom Dezember 1983 und einen entsprechenden Beschluss des Bundesrates tritt die Schweiz den Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) des Internationalen Währungsfonds bei und wird damit auch Mitglied der Zehnergruppe. An der gesamten Kreditzusage von 17 Mrd. Sonderziehungsrechten beträgt der Anteil der Schweiz 1,020 Mrd. Sonderziehungsrechte, der von der Nationalbank ohne Garantie des Bunds übernommen wird.

30.04.1984

Die Nationalbank beteiligt sich mit einer Kreditzusage von 180 Mio. Sonderziehungsrechten an einem Überbrückungskredit zugunsten des Internationalen Währungsfonds. Der Gesamtkredit von 6 Mrd. Sonderziehungsrechten wird von 20 Ländern und der BIZ bereitgestellt.

23.08.1984

Das Direktorium beschliesst, die Ausgabe von Kassenobligationen mit einer Laufzeit von 2 Jahren zuzulassen.

26.09.1984

Portugal zahlt einen Währungskredit vollständig zurück.

20.11.1984

Das Direktorium beschliesst, nur noch Meldungen von Zinssatzänderungen für Kassenobligationen von einzelnen Banken entgegenzunehmen. Es verzichtet darauf, alle Banken über grössere Satzerhöhungen bedeutenderer Institute zu orientieren.

23.11.1984

Die letzte noch ausstehende Tranche des «Notenbankkredits 1981» an den Internationalen Währungsfonds wird vollständig zurückbezahlt.

14.12.1984

Im Einvernehmen mit dem Bundesrat legt das Direktorium das Geldmengenziel für 1985 wiederum auf 3% fest.

15.05.1985

Die bisherige Höchstgrenze von 200 Mio. Franken für öffentliche Anleihen ausländischer Schuldner wird aufgehoben. Damit wird die öffentliche Ausgabe von Anleihen ausländischer Schuldner in Bezug auf den Emissionsbetrag den Notes-Emissionen gleichgestellt.

16.07.1985

Der Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen (Änderung vom 22. März 1985) tritt für eine Geltungsdauer von zehn Jahren in Kraft.

20.12.1985

Im Einvernehmen mit dem Bundesrat legt das Direktorium das Geldmengenziel für 1986 auf 2% fest.

29.05.1986

Die Vorschriften über die Laufzeiten und die vorzeitige Rückzahlung von Anleihens- und Notesemissionen werden aufgehoben. Bei Notesemissionen fallen zudem die Bestimmungen über die Mindeststückelung und Depotpflicht weg. Ausserdem sind Schweizerfranken-Plazierungen bei ausländischen Banken und Währungsbehörden nicht mehr meldepflichtig.

25.08.1986

Die Nationalbank leistet eine Substitutionszusage von 30 Mio. Dollar für einen Überbrückungskredit der BIZ zugunsten Mexikos.

18.12.1986

Im Einvernehmen mit dem Bundesrat legt das Direktorium das Geldmengenziel für 1987 auf 2% fest.

23.01.1987

Die Nationalbank senkt ihren Diskont- und Lombardsatz um je 0,5% auf 3,5% bzw. 5%.

13.02.1987

Die mexikanische Zentralbank zahlt die letzte Tranche des im August 1986 gewährten Überbrückungskredits zurück.

09.03.1987

Die Nationalbank leistet eine Substitutionszusage von 20 Mio. Dollar für einen Überbrückungskredit der BIZ zugunsten Argentiniens.

10.04.1987

Eine Anfang Mai inkraftgetretene neue Konvention der Bankiervereinigung regelt die Anlegerinformation im Geschäft mit ausländischen Notes.

April/Mai 1987

Die Nationalbank kündigt auf das Ende der laufenden Vertragsperiode (30. September 1987) die Sorgfaltspflichtvereinbarung, welche durch eine Nachfolgeregelung in Form einer Vereinbarung unter den Banken ersetzt wird.

25.05.1987

Die Nationalbank verkürzt die Wartefrist für Zinsfusserhöhungen auf Kassenobligationen.

05.06.1987

Die Nationalbank ändert die Anforderungen, welche die den Art. 7 und 8 des Bankengesetzes unterstellten Finanzgesellschaften zum Nachweis einer bankähnlichen Geschäftstätigkeit zu erfüllen haben.

10.06.1987

Das elektronische Interbankzahlungssystem «Swiss Interbank Clearing» (SIC) wird in Betrieb genommen.

15.07.1987

Argentinien zahlt den im März 1987 gewährten Kredit fristgerecht zurück.

17.08.1987

Jugoslawien zahlt einen Teil des 1982 gewährten bilateralen Kredits zurück.

05.10.1987

Jugoslawien zahlt einen Teil des 1982 gewährten bilateralen Kredits zurück.

30.10.1987

Die Nationalbank leistet eine Substitutionszusage von 14,25 Mio. Dollar für einen Überbrückungskredit der BIZ zugunsten Argentiniens.

06.11.1987

Die Nationalbank senkt ihren Diskont- und Lombardsatz um je 0,5% auf 3% bzw. 4,5%.

25.11.1987

Der Bundesrat beschliesst auf gemeinsamen Antrag der Eidgenössische Bankenkommission und der Nationalbank, die Liquiditätsvorschriften der Bankenverordnung mit Wirkung ab 1. Januar 1988 zu ändern.

04.12.1987

Die Nationalbank senkt ihren Diskont- und Lombardsatz um je 0,5% auf 2,5% bzw. 4%.

18.12.1987

Das Direktorium legt im Einvernehmen mit dem Bundesrat das Geldmengenziel für 1988 auf 3% fest.

23.12.1987

Die Türkei zahlt den 1980 gewährten bilateralen Kredit fristgerecht zurück.

30.12.1987

Argentinien zahlt den im Oktober 1987 gewährten Überbrückungskredit fristgerecht zurück.

01.01.1988

Die geänderten Liquiditätsvorschriften der Bankenverordnung treten in Kraft.

19.05.1988

Das Anmeldesystem für die Benützung des Notenbankkredites an den Monatsenden wird aufgehoben.

Die Pflicht, den Lombardkredit während einer Mindestdauer von fünf Tagen zu benützen, wird aufgehoben.

Anfang Juni 1988

Die Nationalbank leistet eine Substitutionszusage von 10 Mio. Dollar für einen Überbrückungskredit der BIZ zugunsten Jugoslawiens.

01.07.1988

Die Nationalbank erhöht den Lombardsatz um einen halben Prozentpunkt auf 4,5%.

Mitte Juli 1988

Die Nationalbank leistet eine Substitutionszusage über 12 Mio. Dollar für einen Überbrückungskredit der BIZ zugunsten von Brasilien.

26.08.1988

Die Nationalbank erhöht den Lombardsatz von 4,5% auf 5% und den Diskontsatz von 2,5% auf 3%.

Ende August 1988

Brasilien zahlt den Mitte Juli erhaltenen Überbrückungskredit zurück. Damit erlischt die Substitutionszusage der Nationalbank.

Ende September 1988

Jugoslawien zahlt den Anfang Juni erhaltenen Überbrückungskredit zurück. Die Substitutionszusage der Nationalbank ist dadurch erloschen.

03.10.1988

Der Bundesrat beschliesst auf Antrag der Nationalbank, die Verordnungen über die Mindestreserven der Banken und über Gelder aus dem Ausland aufzuheben.

Mitte Oktober 1988

Die Nationalbank leistet eine Substitutionszusage von 12,5 Mio. Dollar für einen Überbrückungskredit der BIZ zugunsten Argentiniens.

27.10.1988

Die Nationalbank ändert die Ausführungsbestimmungen zum bewilligungspflichtigen Kapitalexport.

19.12.1988

Das Direktorium legt im Einvernehmen mit dem Bundesrat das Geldmengenziel für das Jahre 1989 auf 2% fest.

Die Nationalbank erhöht den Lombard- und den Diskontsatz um je einen halben Prozentpunkt auf 5,5% bzw. 3,5%.

23.12.1988

Die Nationalbank ersucht den Verwaltungsrat des Fonds européen de coopération monétaire (FECOM), ihr den Status eines «other holder» von Ecu zu gewähren.

13.01.1989

Die Nationalbank erhält vom europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (FECOM) den Status eines «sonstigen Halters» für die Europäische Währungseinheit Ecu.

20.01.1989

Die Nationalbank erhöht den Diskont- und den Lombardsatz um je einen halben Prozentpunkt auf 4% bzw. 6%.

Ende Februar 1989

Argentinien zahlt einen Mitte Oktober 1988 erhaltenen Überbrückungskredit zurück. Damit erlischt die Substitutionszusage der Nationalbank.

14.04.1989

Die Nationalbank erhöht den Diskontsatz um einen halben Prozentpunkt auf 4,5% und den Lombardsatz um einen ganzen Prozentpunkt auf 7%.

24.04.1989

Die Nationalbank kündigt die «Vereinbarung betreffend die Zulassung von ausländischen Wertpapieren zum offiziellen Handel an den schweizerischen Effektenbörsen».

26.05.1989

Die Nationalbank beschliesst, den flexiblen Lombardsatz einzuführen. Dieser liegt um einen Prozentpunkt über dem von der Nationalbank berechneten Mittelwert des Zinssatzes für Tagesgeld.

29.06.1989

Die Nationalbank kündigt die mit dem Bund bestehende Vereinbarung über die Finanzierung von Pflichtlagern auf den 31. Dezember 1989.

30.06.1989

Die Nationalbank erhöht den Diskontsatz um einen Prozentpunkt auf 5,5%.

23.08.1989

Der Bundesrat erweitert den Geltungsbereich des Bankengesetzes auf dem Verordnungsweg, um Finanzintermediäre und Emissionshäuser per 1. Januar 1990 der Bankenaufsicht zu unterstellen.

Mitte September 1989

Die Nationalbank leistet eine Substitutionszusage über 20,2 Mio. Dollar für jenen Teil eines Überbrückungskredits von 1,7 Mrd. Dollar an Mexiko, der über die BIZ koordiniert wird.

26.09.1989

Bund, Nationalbank und Bankiervereinigung schliessen für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 eine neue Vereinbarung über die Finanzierung von Pflichtlagern ab.

06.10.1989

Die Nationalbank erhöht den Diskontsatz um einen halben Prozentpunkt auf 6%.

04.12.1989

Der Bundesrat ändert die Eigenmittelvorschriften der Bankenverordnung; ab 1. Januar 1990 sind alle Ausserbilanzgeschäfte der Banken mit Eigenmitteln zu unterlegen.

14.12.1989

Die Nationalbank erhöht den flexiblen Lombardsatz. Dieser liegt neu um 2 Prozentpunkte über dem von der Nationalbank berechneten Mittelwert des Zinssatzes für Tagesgeld.

15.12.1989

Das Direktorium legt im Einvernehmen mit dem Bundesrat das Geldmengenziel für das Jahr 1990 auf 2% fest.

Ende Dezember 1989

Die Nationalbank leistet eine Substitutionszusage über 7,5 Mio. Dollar für jenen Teil eines Überbrückungskredits von 500 Mio. Dollar an Polen, der über die BIZ koordiniert wird.

Februar 1990

Polen zahlt einen Ende Dezember 1989 erhaltenen Überbrückungskredit zurück. Damit erlischt die Substitutionszusage der Nationalbank.

Mitte Februar 1990

Mexiko zahlt einen Mitte September 1989 erhaltenen Überbrückungskredit zurück. Damit erlischt die Substitutionszusage der Nationalbank.

01.03.1990

Die Nationalbank ermöglicht auch Finanzinstituten, die die Anforderungen des Kapitalexport-Merkblattes an Mitglieder von Syndikaten nicht erfüllen, sich an Emissionsgeschäften in Schweizer Franken zu beteiligen, sofern diese dem Vollzug eines internationalen Umschuldungsabkommens dienen und die Titel nicht öffentlich emittiert werden. Gleichzeitig beschliesst sie nach Rücksprache mit den betroffenen Notenbanken, künftig Emissionen in ECU oder mit Bindung zum ECU zuzulassen.

Anfang Juni 1990

Der Bundesrat reicht ein Gesuch um Mitgliedschaft der Schweiz beim Internationalen Währungsfonds und bei der Weltbankgruppe ein.

Mitte Juni 1990

Die Nationalbank leistet eine Substitutionszusage über 5 Mio. Dollar für jenen Teil eines Überbrückungskredites von 280 Mio. Dollar an Ungarn, der über die BIZ koordiniert wird.

September 1990

Ungarn zahlt einen Mitte Juni 1990 erhaltenen Überbrückungskredit zurück. Damit erlischt die Substitutionszusage der Nationalbank.

Oktober 1990

Jugoslawien zahlt den letzen Teilbetrag eines mittelfristigen Kredits, den die Nationalbank im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Juni 1983 gewährte, zurück. Das Engagement der Nationalbank über 80 Mio. Dollar (mit Bundesgarantie) ist damit beendet.

14.12.1990

Das Direktorium hält im Einvernehmen mit dem Bundesrat 1991 an seiner restriktiven Geldpolitik fest. Es erachtet eine mittelfristige Ausweitung der Geldversorgung um rund ein Prozent im Jahr für geeignet, das Preisniveau in der Schweiz zu stabilisieren. Das Direktorium betrachtet die saisonbereinigte Notenbankgeldmenge weiterhin als geldpolitischen Hauptindikator, verzichtet jedoch darauf, für 1991 ein Jahresziel für das Wachstum dieses Aggregats festzulegen.

Dezember 1990

Der noch ausstehende Restbetrag von 31,6 Mio. Sonderziehungsrechten eines von der Schweiz im Rahmen der sogenannten «Witteveen»-Fazilität im Jahre 1979 zur Verfügung gestellten Kredites in Höhe von 650 Mio. Sonderziehungsrechten wird vom Internationalen Währungsfonds zurückbezahlt. Damit endet die Beteiligung der Schweiz an dieser befristeten Sonderfazilität.

01.01.1991

Die Änderung der Bankenverordnung, wonach neu Finanzintermediäre sowie Emissionshäuser dem Bankengesetz vollständig unterstellt werden, tritt in Kraft.

März 1991

Mit Wirkung ab 7. März 1991 werden die Anforderungen an die bankähnlichen Finanzgesellschaften, die den Art. 7 und 8 des Bankengesetzes unterstellt sind, in dem Sinne geändert, dass diese Gesellschaften keinen betraglichen Mindestanlagevorschriften mehr unterliegen.

Die Nationalbank leistet eine Substitutionszusage über 10 Mio. Dollar für jenen Teil eines Überbrückungskredites von 300 Mio. Dollar an Rumänien, der über die BIZ koordiniert wird.

In einem Rundschreiben an die Banken und die bankengesetzlichen Revisionsstellen verdeutlichen die Eidgenössische Bankenkommission und die Schweizerische Nationalbank einerseits die Meldepflicht und die Berechnung der Kassenliquidität. Andererseits rufen sie den Banken in Erinnerung, dass die geforderten Mindestansätze dauernd einzuhalten sind.

Rumänien zahlt einen Anfang März erhaltenen Überbrückungskredit zurück. Damit erlischt die Substitutionszusage der Nationalbank.

April 1991

Der Gouverneursrat des Internationalen Währungsfonds nimmt das Anfang Juni 1990 eingereichte Gesuch der Schweiz um Beitritt zum Internationalen Währungsfonds an und räumt ihr eine Quote (Kapitalanteil) in der Höhe von 1,7 Mrd. Sonderziehungsrechten ein.

Mai 1991

Der Bundesrat verabschiedet die Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods.

11.07.1991

Die Nationalbank hebt im Einvernehmen mit den zuständigen Departementen des Bundes die für Südafrika geltenden Kapitalexportbeschränkungen auf.

16.08.1991

Die Schweizerische Nationalbank erhöht in Abstimmung mit ähnlichen Massnahmen anderer Notenbanken den Diskontsatz um einen Prozentpunkt auf 7%.

21.08.1991

Der Bundesrat genehmigt die Ausgabe einer 200er anstelle der 500er Note. Der neue Notenabschnitt ist Teil der künftigen Notenserie, die ab Mitte der neunziger Jahre ausgegeben wird.

September 1991

Die Schweiz gewährt Ungarn einen mittelfristigen Kredit von 30 Mio. Dollar. Der Kredit wird von der Nationalbank finanziert und ist mit einer Garantie des Bundes versehen.

Oktober 1991

National- und Ständerat stimmen dem Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods, dem Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an diesen Institutionen und dem Bundesbeschluss über den Rahmenkredit für die Finanzierung der schweizerischen Beitragsleistungen an die Weltbankgruppe ohne Änderungen zu. Gegen den Beitritt wird in der Folge von verschiedenen Kreisen das Referendum ergriffen.

November 1991

Die Schweiz gewährt der Tschechoslowakei einen mittelfristigen Kredit von 40 Mio. Dollar. Der Kredit wird von der Nationalbank finanziert und ist mit einer Garantie des Bundes versehen.

Dezember 1991

Das Direktorium beschliesst im Einvernehmen mit dem Bundesrat, im Jahre 1992 seine auf die Wiederherstellung der Preisstabilität ausgerichtete Geldpolitik fortzuführen. Eine Ausweitung der saisonbereinigten Notenbankgeldmenge um je ein Prozent im Durchschnitt von drei bis fünf Jahren bleibt geeignet, das Preisniveau in der Schweiz zu stabilisieren. Die Nationalbank wird sich auch im Jahre 1992 an diesem mittelfristigen Wachstumsziel orientieren.

Januar 1992

Gestützt auf den Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen gewährt die Schweiz Rumänien einen mittelfristigen Zahlungsbilanzkredit in Höhe von 40 Mio. Dollar. Der Kredit wird von der Nationalbank finanziert und ist mit einer Garantie des Bundes versehen.

Mai 1992

Die Schweiz stimmt dem Beitritt zu den Institutionen von Bretton Woods in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 zu. Der Beitritt wurde nach der Unterzeichnung des IWF-Übereinkommens und des Weltbankabkommens am 29. Mai in Washington rechtskräftig.

Juli 1992

Die Nationalbank beteiligt sich an einem Swap-Netz, das die Zentralbanken der EG- und EFTA-Staaten zugunsten der Bank von Finnland errichten. Die Nationalbank räumt der Bank von Finnland eine Swap-Fazilität von 200 Mio. Franken auf eine Dauer von 12 Monaten ein.

September 1992

Die Schweiz zahlt am 8. September 1992 ihre IWF-Quote in Höhe von 1 700 Mio. Sonderziehungsrechten ein. Die Schweizerische Nationalbank, die den Quotenbeitrag aufzubringen hat, überweist 22,7% der Quote in Form von Sonderziehungsrechten an den Internationalen Währungsfonds. Der Rest wird dem Internationalen Währungsfonds auf ein Schweizer Franken-Konto bei der Schweizerischen Nationalbank gutgeschrieben.

Mit Wirkung ab 15. September bzw. 25. September senkt die Schweizerische Nationalbank den Diskontsatz um je einen halben Prozentpunkt auf 6,5% bzw. 6%.

November 1992

Am 11. November 1992 tritt die neunte Revision der IWF-Quoten in Kraft. Die Schweizer Quote erhöht sich damit von 1 700 auf 2 470,4 Mio. Sonderziehungsrechte. Die Schweizerische Nationalbank zahlt den zusätzlichen Betrag von 770,4 Mio. Sonderziehungsrechten am 23. November 1992 ein.

Dezember 1992

In der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 lehnt die Schweiz den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ab. Die von den Eidgenössischen Räten in der Herbstsession im Hinblick auf einen EWR-Beitritt beschlossenen Gesetzesanpassungen, die auch Änderungen der Bundesgesetzgebung im Zuständigkeitsbereich der Nationalbank betrafen, treten damit nicht in Kraft.

Das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank führt im Einvernehmen mit dem Bundesrat ihre auf Preisstabilität ausgerichtete mittelfristige Geldpolitik fort. Die Nationalbank orientiert sich im Jahre 1993 weiterhin am Ziel, die saisonbereinigte Notenbankgeldmenge im Durchschnitt von drei bis fünf Jahren um 1% auszuweiten. Sie fördert damit die Preisstabilität auf mittlere Frist und belässt der Wirtschaft einen ausreichenden Wachstumsspielraum.

Die Nationalbank zieht sich per 31. Dezember aus der Pflichtlagerfinanzierung, an der sie sich seit 1948 beteiligte, zurück.

Januar 1993

Per 31. Dezember 1992 zog sich die Nationalbank aus der Pflichtlagerfinanzierung, an der sie sich seit 1948 beteiligte, zurück. Die Pflichtlagerwechsel bleiben aber rediskontierbar.

Ab Januar 1993 nimmt die Nationalbank Zeichnungen für Geldmarkt-Buchforderungen der Eidgenossenschaft nur noch von Inhabern eines Nationalbank-Kontos entgegen.

Mit Wirkung ab 8. Januar 1993 senkt die Nationalbank den Diskontsatz um einen halben Prozentpunkt auf 5,5%.

März 1993

Mit Wirkung ab 18. März 1993 senkt die Nationalbank den Diskontsatz um einen halben Prozentpunkt auf 5%.

April 1993

Die Nationalbank revidiert auf den 1. April 1993 eine Reihe von Bestimmungen zur Lombardpolitik. Die Festlegung der Lombardkreditlimiten der Banken wird liberalisiert, und die Bedingungen für die Lombarddepots werden marktgerecht und transparent ausgestaltet. Der Lombardkredit darf weiterhin nur zur kurzfristigen Überbrückung von unvorhergesehenen Liquiditätsengpässen benützt werden.

Die Nationalbank liberalisiert auf den 1. April 1993 das Schweizer-Franken-Emissionsgeschäft für ausländische Schuldner weiter und ersetzt die bisherige Syndizierungsregel durch ein Verankerungsprinzip. Sie erteilt neu die individuelle Bewilligung für Schweizer-Franken-Emissionen ausländischer Schuldner auch dann, wenn nur das federführende Institut des Emissionssyndikats seinen Geschäftssitz im Inland (Schweiz und Liechtenstein) hat. Mit dem Verankerungsprinzip stellt die Nationalbank sicher, dass sie weiterhin die notwendigen Informationen über das Schweizer-Franken-Emissionsgeschäft erhält.

Gestützt auf den Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen verpflichtete sich die Schweiz im Jahre 1991 im Rahmen einer multilateralen Aktion, Bulgarien einen mittelfristigen Zahlungsbilanzkredit in Höhe von 32 Mio. Dollar zu gewähren. Die Schweiz zahlt im April 1993 diesen Kredit aus, nachdem das bulgarische Parlament im Februar 1993 das entsprechende Abkommen ratifiziert hat. Der Kredit hat eine Laufzeit von 7 Jahren, wird von der Nationalbank finanziert und ist mit einer Garantie des Bundes versehen.

Juli 1993

Mit Wirkung ab 2. Juli 1993 senkt die Nationalbank den Diskontsatz um einen halben Prozentpunkt auf 4,5%.

Oktober 1993

Mit Wirkung ab 22. Oktober 1993 senkt die Nationalbank den Diskontsatz um einen viertel Prozentpunkt auf 4,25%.

Gestützt auf den Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen gewährt die Schweiz Rumänien im Oktober 1993 einen mittelfristigen Zahlungsbilanzkredit von 7,2 Mio. Dollar. Die Kreditgewährung erfolgt im Rahmen einer multilateralen Aktion. Der Kredit wird von der Nationalbank finanziert und ist mit einer Garantie des Bundes versehen.

Dezember 1993

Das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank führt im Einvernehmen mit dem Bundesrat seine auf Preisstabilität ausgerichtete mittelfristige Geldpolitik fort. Die Nationalbank orientiert sich im Jahre 1994 weiterhin am Ziel, die saisonbereinigte Notenbankgeldmenge im Durchschnitt von fünf Jahren um 1% auszuweiten.

Mit Wirkung ab 17. Dezember 1993 senkt die Nationalbank den Diskontsatz um einen viertel Prozentpunkt auf 4%.

April 1994

Mit Wirkung ab 15. April 1994 senkt die Nationalbank den Diskontsatz um einen halben Prozentpunkt auf 3,5%.

Juni/Dezember 1994

Mit Botschaft vom 29. Juni 1994 (BBl 1994 III 1397 ff.) beantragt der Bundesrat dem Parlament die Zustimmung zum Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz an der verlängerten ESAF beim Internationalen Währungsfonds sowie zum Bundesbeschluss über die Finanzierung der schweizerischen Beteiligung. Am 6. Dezember stimmt der Ständerat als Erstrat den Anträgen des Bundesrates zu.

Oktober/Dezember 1994

Mit Botschaft vom 3. Oktober 1994 (BBl 1994 V 599) beantragt der Bundesrat dem Parlament die unveränderte Verlängerung des bis zum 15. Juli 1995 befristeten Bundesbeschlusses über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen um zehn Jahre. Am 15. Dezember stimmt der Nationalrat als Erstrat dem Antrag des Bundesrates zu.

Dezember 1994

Das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank führt im Einvernehmen mit dem Bundesrat seine auf Preisstabilität ausgerichtete mittelfristige Geldpolitik fort. Die Nationalbank strebt für die neue Zielperiode, die von Ende 1994 bis Ende 1999 dauert, wiederum ein Wachstum des Zielpfades für die saisonbereinigte Notenbankgeldmenge von 1 % pro Jahr an. Für 1995 ist ein etwas höheres Wachstum der saisonbereinigten Notenbankgeldmenge vorgesehen, um der grösseren Geldnachfrage, die von der konjunkturellen Entwicklung und der Einführung der Mehrwertsteuer ausgehen wird, Rechnung zu tragen.

Februar 1995

Die Nationalbank führt am 1. Februar 1995 die Meldepflicht der Banken für Anleihens-Emissionen in Schweizer Franken ein. Diese beruht auf der revidierten Fassung des Bankengesetzes, die auf diesen Zeitpunkt in Kraft tritt, und ersetzt die bisher geltenden Kapitalexportbestimmungen.

Die Nationalbank beteiligt sich an der kurzfristigen Kreditfazilität der BIZ zugunsten Mexikos mit einer Substitutionszusage über 120 Mio. Dollar.

Der Nationalrat stimmt als Zweitrat der schweizerischen Beteiligung an der verlängerten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität beim Internationalen Währungsfonds (ESAF II) zu. Die Kreditvergabe unter der ESAF II wurde im Februar 1994 aufgenommen.

März 1995

Mit Wirkung ab 31. März 1995 senkt die Nationalbank den Diskontsatz um einen halben Prozentpunkt auf 3%.

Der Ständerat heisst als Zweitrat die Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen um weitere zehn Jahre, d.h. bis Mitte Juli 2005, gut. Der Nationalrat hatte der Verlängerung am 15. Dezember 1994 zugestimmt.

April 1995

Die Nationalbank beteiligt sich am Überbrückungskredit der BIZ zugunsten Argentiniens mit einer Substitutionszusage in Höhe von maximal 35 Mio. Dollar.

Juni 1995

Das Eidgenössische Finanzdepartement schliesst das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Internationalen Währungsfonds über die Beteiligung der Schweiz an der ESAF II ab. Der Darlehensvertrag zwischen der Nationalbank und dem Internationalen Währungsfonds tritt am 22. Juni in Kraft.

Juli 1995

Mit Wirkung ab 14. Juli 1995 senkt die Nationalbank den Diskontsatz um einen halben Prozentpunkt auf 2,5%.

September 1995

Mit Wirkung ab 22. September 1995 senkt die Nationalbank den Diskontsatz um einen halben Prozentpunkt auf 2%.

Dezember 1995

Mit Wirkung ab 15. Dezember 1995 senkt die Nationalbank den Diskontsatz um einen halben Prozentpunkt auf 1,5%.

Das Direktorium der Nationalbank beschliesst im Einvernehmen mit dem Bundesrat, den 1995 verfolgten geldpolitischen Kurs im Jahre 1996 fortzusetzen. Es strebt für das Jahr 1996 wiederum ein Wachstum der saisonbereinigten Notenbankgeldmenge von über 1% an. Die Nationalbank behält sich wie üblich vor, bei schwerwiegenden Störungen an den Finanzmärkten von ihrem Kurs abzuweichen.

Mai 1996

Am 1. Mai nimmt das am 26. Oktober 1995 vom Bundesrat neu gebildete Direktorium seine Tätigkeit auf.

September 1996

Mit Wirkung ab 27. September 1996 senkt die Nationalbank den Diskontsatz um einen halben Prozentpunkt auf 1%.

Oktober 1996

Am 1. Oktober erfolgt die Ausgabe der 20-Franken-Note der neuen Banknotenserie.

November 1996

Am 20. November 1996 verabschiedet der Bundesrat Botschaft und Entwurf für eine neue Bundesverfassung. Der nachgeführte Art. 89 über die Geld- und Währungspolitik löst die schweizerische Währung von ihrer Bindung an das Gold und verankert die Unabhängigkeit der Notenbank in der Verfassung.

Der Artikel lautet:

Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.

Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven.

Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

Am 28. November 1996 stimmt der Nationalrat als Zweitrat dem Bundesbeschluss über die Erneuerung des ausschliesslichen Rechts der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten für weitere 20 Jahre zu, nachdem der Ständerat bereits am 16. September 1996 der Vorlage zugestimmt hatte.

Dezember 1996

Das Direktorium beschliesst im Einvernehmen mit dem Bundesrat, den 1996 verfolgten geldpolitischen Kurs im Jahre 1997 fortzusetzen. Es beabsichtigt, die Geldmenge über dem Zielpfad zu halten. Die Nationalbank behält sich wie immer vor, bei schwerwiegenden Störungen an den Finanzmärkten von ihrem Kurs abzuweichen.

Nach Genehmigung durch Direktorium und Bundesrat wird am 20. Dezember der Bericht einer Arbeitsgruppe von Nationalbank und Eidgenössischem Finanzdepartement über die Anlagepolitik und die Gewinnausschüttung der Nationalbank veröffentlicht.

März 1997

Am 17. März verabschiedet der Bundesrat eine Botschaft zur Teilrevision des Nationalbankgesetzes an die eidgenössischen Räte.

April 1997

Am 8. April gibt die Nationalbank die neue 10-Franken-Note aus.

Juni 1997

Am 12. Juni stimmt der Nationalrat, am 20. Juni 1997 der Ständerat der Vorlage des Bundesrates zur Teilrevision des Nationalbankgesetzes ohne Änderungen zu. Die Gesetzesänderungen treten am 1. November in Kraft.

Am 25. Juni verabschiedet der Bundesrat die Botschaft betreffend die Beteiligung der Nationalbank am Fonds zugunsten bedürftiger Opfer von Holocaust/Shoa an die eidgenössischen Räte.

September 1997

Am 6. September wird der Darlehensvertrag zwischen der Nationalbank und dem Internationalen Währungsfonds über die Beteiligung an der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität II (ESAF II) um zwei Jahre verlängert.

Oktober 1997

Am 1. Oktober gibt die Nationalbank die neue 200-Franken-Note aus.

Am 7. Oktober beschliesst der Ständerat, auf die Vorlage des Bundesrates betreffend die Beteiligung der Nationalbank am Fonds zugunsten bedürftiger Opfer von Holocaust/Shoa nicht einzutreten. Der Nationalrat hatte bereits am 29. September Nichteintreten beschlossen.

Am 24. Oktober stellt die Expertengruppe «Reform der Währungsordnung» ihren Bericht der Öffentlichkeit vor.

Am 31. Oktober beschliesst der Bankrat eine Einlage der Nationalbank von 100 Mio. Franken in den Fonds zugunsten bedürftiger Opfer von Holocaust/Shoa. Der Betrag wird dem Konto des Fonds am 3. November gutgeschrieben.

November 1997

Mit Botschaft vom 12. November unterbreitet der Bundesrat den Eidgenössischen Räten den Bundesbeschluss über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) des Internationalen Währungsfonds.

Dezember 1997

Anfang Dezember beschliesst das Direktorium im Einvernehmen mit dem Bundesrat, den geldpolitischen Kurs im Jahre 1998 nicht zu straffen. Die Nationalbank behält sich vor, unerwünschten Schwankungen des Wechselkurses entgegenzutreten.

Am 18. Dezember 1997 beschliesst der Nationalrat den Beitritt der Schweiz zu den Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) des Internationalen Währungsfonds, nachdem der Ständerat bereits am 9. Oktober der Vorlage zugestimmt hatte.

April 1998

Am 1. April gibt die Nationalbank die neue 1000-Franken-Note aus.

Am 8. April stimmt der Bundesrat der neuen Vereinbarung mit der SNB über die Gewinnausschüttung zu.

Am 20. April führt die Nationalbank Repurchase-Agreement-(Repo-)Geschäfte in Schweizer Franken ein.

Mai 1998

Am 27. Mai verabschiedet der Bundesrat die Botschaft über einen neuen Geld- und Währungsartikel in der Bundesverfassung an die eidgenössischen Räte.

Juni 1998

Im Juni stimmen die eidgenössischen Räte der Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz bei den Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) des Internationalen Währungsfonds zu.

Juli 1998

Am 16. Juli stimmt die Nationalbank im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement einer Aktivierung der Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) des Internationalen Währungsfonds zugunsten Russlands zu.

Oktober 1998

Am 1. Oktober gibt die Nationalbank die neue 100-Franken-Note aus.

Am 21. Oktober eröffnet der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel.

November 1998

Am 17. November treten die Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) in Kraft.

Am 19. November stimmt die Nationalbank im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement einer Aktivierung der Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) des Internationalen Währungsfonds zugunsten Brasiliens zu. Zusätzlich beteiligt sich die Schweiz an einer von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zugunsten Brasiliens eingeräumten Kreditfazilität mit einer Substitutionszusage von maximal 250 Mio. Dollar.

Dezember 1998

Am 11. Dezember beschliesst das Direktorium der Nationalbank im Einvernehmen mit dem Bundesrat, den pragmatischen geldpolitischen Kurs im Jahre 1999 weiterzuführen. Damit soll der schweizerischen Wirtschaft der für eine ausgewogene Entwicklung notwendige monetäre Spielraum gewährt und den Unsicherheiten Rechnung getragen werden, die von der bevorstehenden Einführung des Euro ausgehen. Die Nationalbank behält sich vor, bei unvorhergesehenen Entwicklungen von ihrem geldpolitischen Kurs abzuweichen.

Am 17. Dezember stimmt der Nationalrat dem neuen Geld- und Währungsartikel in der Bundesverfassung zu.

Ende Dezember schliesst die Nationalbank als Folge der Neukonzeption des Bargeldverkehrs die Zweiganstalten Aarau und Neuenburg.

April 1999

Mit Wirkung ab 9. April senkt die Nationalbank den Diskontsatz um einen halben Prozentpunkt auf 0,5%.

In der Abstimmung vom 18. April nehmen Volk und Stände die Totalrevision der Bundesverfassung an, die auch einen nachgeführten Geld- und Währungsartikel (Art. 99 nBV) enthält. Die neue Bundesverfassung tritt auf Anfang 2000 in Kraft.

Mai 1999

Am 26. Mai verabschiedet der Bundesrat die Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel.

Juni 1999

Am 18. Juni scheitert der bereinigte neue Geld- und Währungsartikel der Bundesverfassung in der Schlussabstimmung im Nationalrat.

Am 18. Juni stimmen die eidgenössischen Räte der Änderung des Bundesbeschlusses über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen zu.

September 1999

Am 26. September schliessen 15 europäische Zentralbanken, darunter die Schweizerische Nationalbank, ein Abkommen über Goldverkäufe ab.

Oktober 1999

Anfang Oktober führt die Nationalbank die Intraday-Liquidität ein.

Dezember 1999

Am 1. Dezember tritt die Änderung des Bundesbeschlusses über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen in Kraft.

Am 10. Dezember veröffentlicht die Nationalbank ein angepasstes geldpolitisches Konzept. Sie nimmt zudem im Einvernehmen mit dem Bundesrat in Aussicht, den geldpolitischen Kurs für das Jahr 2000 leicht zu straffen.

Am 22. Dezember stimmen die eidgenössischen Räte dem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel zu.

Ende Dezember stellt die Nationalbank als Folge der Neukonzeption des Bargeldverkehrs den Kassenbetrieb der Zweiganstalten Basel, Lausanne, Luzern und St. Gallen ein.

Februar 2000

Am 3. Februar erhöht die Nationalbank das Zielband für den Dreimonate-Libor um 0,5 Prozentpunkte auf 1,75%-2,75%.

März 2000

Am 23. März erhöht die Nationalbank das Zielband für den Dreimonate-Libor um 0,75 Prozentpunkte auf 2,5%-3,5%.

Mai 2000

Am 1. Mai treten das Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) sowie die revidierte Münzverordnung in Kraft.

Am 2. Mai beginnt die Nationalbank mit dem Verkauf des für geld- und währungspolitische Zwecke nicht mehr benötigten Goldes.

Am 17. Mai unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten eine Botschaft mit dem Entwurf einer Verfassungsbestimmung zur anderweitigen Verwendung von Goldreserven der Nationalbank.

Juni 2000

Am 15. Juni erhöht die Nationalbank das Zielband für den Dreimonate-Libor um 0,5 Prozentpunkte auf 3%-4%.

Dezember 2000

Am 8. Dezember nimmt die Nationalbank in Aussicht, den geldpolitischen Kurs bis auf weiteres unverändert zu belassen.

März 2001

Am 16. März eröffnet das Eidgenössische Finanzdepartement das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Nationalbankgesetzes.

Am 22. März senkt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonate-Libor um 0,25 Prozentpunkte auf 2,75%-3,75%.

September 2001

Am 17. September senkt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonate-Libor um 0,5 Prozentpunkte auf 2,25%-3,25%.

Am 24. September senkt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonate-Libor um 0,5 Prozentpunkte auf 1,75%-2,75%.

Dezember 2001

Am 7. Dezember senkt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonate-Libor um 0,5 Prozentpunkte auf 1,25%-2,25%.

April 2002

Am 5. April 2002 schliessen das Eidgenössische Finanzdepartement und die Nationalbank eine neue Vereinbarung über die Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank ab.

Mai 2002

Am 2. Mai senkt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonats-Libor um einen halben Prozentpunkt auf 0,75%-1,75%.

Juni 2002

Am 26. Juni verabschiedet der Bundesrat die Botschaft für eine Totalrevision des Nationalbankgesetzes zuhanden der Eidgenössischen Räte.

Juli 2002

Am 26. Juli senkt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonats-Libor um einen halben Prozentpunkt auf 0,25%-1,25%.

September 2002

Am 22. September lehnen Volk und Stände die Volksinitiative «Überschüssige Goldreserven in den AHV-Fonds (Goldinitiative)» sowie den Gegen-Vorschlag der Bundesversammlung «Gold für AHV, Kantone und Stiftung» ab.

November 2002

Mit Botschaft vom 20. November 2002 unterbreitet der Bundesrat den Eidgenössischen Räten den Bundesbeschluss über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) des Internationalen Währungsfonds um fünf Jahre.

Am 20. November stimmt der Bundesrat der Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) des Internationalen Währungsfonds um weitere fünf Jahre zu.

Dezember 2002

Am 18. Dezember löst der Bundesrat den Fonds zugunsten bedürftiger Opfer von Holocaust/Shoa auf.

März 2003

Am 6. März senkt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonats-Libor um einen halben Prozentpunkt auf 0% - 0,75%.

Mai 2003

Am 21. Mai verabschiedet der Bundesrat die Botschaft zu einem Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe und zu einem gleichnamigen Bundesbeschluss zuhanden der eidgenössischen Räte.

Juni 2003

Am 12. Juni schliessen das Eidgenössische Finanzdepartement und die Nationalbank eine Zusatzvereinbarung über die Ausschüttung von Erträgen auf den Freien Aktiven ab.

Am 20. Juni stimmen die eidgenössischen Räte der Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz bei den Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) des Internationalen Währungsfonds bis Ende 2008 zu.

August 2003

Am 20. August verabschiedet der Bundesrat die Botschaft zur Verwendung von 1300 Tonnen Nationalbankgold sowie zur Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV» zuhanden der eidgenössischen Räte.

Oktober 2003

Am 3. Oktober stimmen die eidgenössischen Räte der Totalrevision des Nationalbankgesetzes zu.

März 2004

Am 18. März erlässt das Direktorium die neue Verordnung zum Nationalbankgesetz, die auf den 1. Mai in Kraft tritt.

Am 18. März beschliesst das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung, das Zielband für den Dreimonats-Libor bei 0,0 - 0,75% zu belassen.

Am 19. März nehmen die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe an, das vom Bundesrat zusammen mit dem Bundesbeschluss über die internationale Währungshilfe auf den 1. Oktober 2004 in Kraft gesetzt wird.

Am 24. März setzt der Bundesrat das total revidierte Nationalbankgesetz auf den 1. Mai in Kraft.

Mai 2004

Am 14. Mai hält der neue Bankrat seine konstituierende Sitzung ab und verabschiedet das neue Organisationsreglement, das vom Bundesrat am 23. Juni genehmigt wird.

Juni 2004

Am 17. Juni erhöht das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor mit sofortiger Wirkung um 0,25 Prozentpunkte auf 0,0 - 1%. Der Dreimonats-Libor soll bis auf Weiteres im mittleren Bereich des Zielbandes um 0,5% gehalten werden. Das Zinszielband weist nach diesem Schritt wieder eine Breite von 100 Basispunkten auf.

September 2004

Am 16. September erhöht das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor mit sofortiger Wirkung um 0,25 Prozentpunkte auf 0,25 - 1,25%. Der Dreimonats-Libor soll bis auf Weiteres im mittleren Bereich des Zielbandes um 0,75% gehalten werden.

Dezember 2004

Am 16. Dezember beschliesst der Ständerat zum zweiten Mal Nichteintreten auf die Vorlage des Bundesrats zur Verwendung der überschüssigen Goldreserven.

Am 16. Dezember belässt das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor bei 0,25 - 1,25%. Der Dreimonats-Libor soll bis auf Weiteres im mittleren Bereich des Zielbandes um 0,75% gehalten werden.

Februar 2005

Am 25. Februar schliessen das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und die Schweizerische Nationalbank (SNB) eine Vereinbarung über die Ausschüttung des Erlöses aus dem Verkauf von 1300 Tonnen Gold ab. Danach schüttet die SNB aus ihrem Jahresgewinn für das Geschäftsjahr 2004 den Betrag von 21,1 Mrd. Franken zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone aus.

März 2005

Am 17. März belässt das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor unverändert bei 0,25% - 1,25%. Der Dreimonats-Libor soll bis auf Weiteres im mittleren Bereich des Zielbands um 0,75% gehalten werden.

Juni 2005

Am 16. Juni belässt das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor unverändert bei 0,25% - 1,25%. Der Dreimonats-Libor soll bis auf Weiteres im mittleren Bereich des Zielbands um 0,75% gehalten werden.

September 2005

Am 15. September belässt das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor unverändert bei 0,25% - 1,25%. Der Dreimonats-Libor soll bis auf Weiteres im mittleren Bereich des Zielbands um 0,75% gehalten werden.

Dezember 2005

Am 15. Dezember erhöht das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor auf 0,5% - 1,5%. Der Dreimonats-Libor soll bis auf Weiteres im mittleren Bereich des Zielbands gehalten werden.

Am 16. Dezember verabschieden die eidgenössischen Räte ein «Bundesgesetz über die Verwendung des Bundesanteils am Nationalbankgold». Danach soll der Bundesanteil am Erlös aus dem Verkauf der nicht mehr benötigten Goldreserven der SNB in den AHV-Ausgleichsfonds fliessen, sofern die KOSA-Initative in der Volksabstimmung abgelehnt wird.

März 2006

Am 16. März erhöht das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor auf 0,75%-1,75%.

April 2006

Am 12. April beschliesst der Bundesrat, die Einrappenmünze per 1. Januar 2007 aus dem Verkehr zu ziehen.

Juni 2006

Am 15. Juni erhöht das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor auf 1%-2%.

Am 16. Juni genehmigt der Bundesrat die vom Bankrat beschlossene, im Zusammenhang mit der Schliessung der Kasse der Zweigstelle Lugano stehende Teilrevision des Organisationsreglements.

September 2006

Am 14. September erhöht das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor auf 1,25%-2,25%.

Am 24. September wird die Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV» in der Eidgenössischen Abstimmung mit 41,7% Ja gegen 58,3% Nein und einem klaren Ständemehr abgelehnt.

Dezember 2006

Am 13. Dezember erhöht das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor auf 1,5%-2,5%.

März 2007

Am 15. März erhöht das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor auf 1,75%-2,75%. Der Dreimonats-Libor soll bis auf Weiteres im mittleren Bereich des Zielbands gehalten werden.

Juni 2007

Am 14. Juni erhöht das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor auf 2%-3%. Der Dreimonats-Libor soll bis auf Weiteres im mittleren Bereich des Zielbands gehalten werden.

Juli 2007

Am 1. Juli tritt die revidierte Verordnung zum Nationalbankgesetz (Nationalbankverordnung, NBV) in Kraft. Die Nationalbankverordnung war im März 2004 vom Direktorium erlassen und zusammen mit dem Nationalbankgesetz am 1. Mai 2004 in Kraft gesetzt worden. Sie enthält die Ausführungsbestimmungen zu drei Bereichen des Nationalbankgesetzes, nämlich zu den Statistikbefugnissen der SNB, zu den Mindestreservevorschriften und zur Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen. Die Nationalbankverordnung hatte sich bewährt; gleichwohl bestand in allen drei Bereichen Anpassungsbedarf.

September 2007

Am 13. September beschliesst das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung, den Dreimonats-Libor, der zuvor bis auf 2,9% angestiegen war, auf 2,75% zurückzuführen und das Zielband für den Dreimonats-Libor auf 2,25%-3,25% zu erhöhen.

Dezember 2007

Am 12. Dezember belässt das Direktorium an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor bei 2,25%-3,25%. Der Dreimonats-Libor soll bis auf Weiteres im mittleren Bereich des Zielbands gehalten werden.

Am 17. Dezember beteiligt sich die Nationalbank an einer konzertierten Liquiditätsmassnahme von Zentralbanken in US-Dollar.

Januar 2008

Am 10. Januar bietet die Nationalbank den Banken über eine Repo-Auktion Liquidität in US-Dollar in der Höhe von 4 Mrd. US-Dollar mit einer Laufzeit von 28 Tagen an.

März 2008

Am 11. März gibt die Nationalbank im Rahmen konzertierter Massnahmen verschiedener Zentralbanken zur Beruhigung der Geldmärkte die Wiederaufnahme von Repo-Auktionen in US-Dollar bekannt.

Am 13. März belässt die Nationalbank an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor unverändert bei 2,25%–3,25%.

Am 14. März schliessen das Eidgenössische Finanzdepartement und die Nationalbank eine neue Vereinbarung über die Gewinnausschüttung der Nationalbank ab.

Am 25. März bietet die Nationalbank den Banken über eine Repo-Auktion Liquidität in US-Dollar in der Höhe von 6 Mrd. US-Dollar mit einer Laufzeit von 28 Tagen an.

April 2008

Am 18. April bietet die Nationalbank den Banken über eine Repo-Auktion erneut Liquidität in US-Dollar in der Höhe von 6 Mrd. US-Dollar mit einer Laufzeit von 28 Tagen an.

Mai 2008

Am 2. Mai beschliesst die Nationalbank in Absprache mit der amerikanischen Notenbank, die Frequenz der Repo-Auktionen in US-Dollar zu erhöhen und den Umfang auf maximal 12 Mrd. US-Dollar auszuweiten.

Juni 2008

Am 19. Juni belässt die Nationalbank an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor unverändert bei 2,25%–3,25%.

Juli 2008

Am 30. Juli beschliesst die Nationalbank in Absprache mit der amerikanischen Notenbank, Liquidität in US-Dollar mit einer längeren Laufzeit von 84 Tagen zur Verfügung zu stellen.

September 2008

Am 18. September belässt die Nationalbank an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor unverändert bei 2,25%–3,25%.

Am 18. September beschliesst die Nationalbank in Absprache mit der amerikanischen Notenbank, ihre Repo-Auktionen in US-Dollar nochmals auszuweiten. Sie führt neu täglich Repo-Auktionen mit einer Laufzeit von 1 Tag durch.

Am 26. September führt die Nationalbank im Rahmen konzertierter Massnahmen verschiedener Zentralbanken zur Beruhigung der Geldmärkte am Quartalsende Repo-Auktionen in US-Dollar mit einer Laufzeit von 7 Tagen im Umfang von maximal 9 Mrd. US-Dollar durch und reduziert gleichzeitig vorübergehend das maximale Volumen der täglich durchgeführten US-Dollar-Repo-Auktionen.

Oktober 2008

Am 8. Oktober senkt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonats-Libor im Rahmen einer konzertierten Aktion verschiedener Zentralbanken um 25 Basispunkte auf 2,0%–3,0%.

Am 15. Oktober kündigen die Nationalbank und die Europäische Zentralbank wöchentliche Euro-Franken-Devisenswaps mit einer Laufzeit von 7 Tagen an, um die Versorgung des Marktes mit Franken-Liquidität zu verbessern.

Am 15. Oktober kündigt die Nationalbank die regelmässige Emission eigener Schuldverschreibungen (SNB Bills) zur Abschöpfung von Liquidität an.

Am 16. Oktober gibt die Nationalbank bekannt, dass sie die Übertragung illiquider Vermögenswerte von der UBS an eine Zweckgesellschaft in der Höhe von maximal 60 Mrd. US-Dollar finanziert. Die Massnahme erfolgt im Rahmen eines Massnahmenpakets des Bundes zur Stärkung des Schweizer Finanzsystems.

Am 29. Oktober bietet die Nationalbank als weitere Massnahme zur Lockerung der Bedingungen am Geldmarkt Euro-Franken-Devisenswaps mit einer Laufzeit von 3 Monaten an.

November 2008

Am 6. November senkt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonats-Libor um 50 Basispunkte auf 1,5%–2,5%.

Am 7. November schliessen die Nationalbank und die polnische Zentralbank ein befristetes Euro-Franken-Swapabkommen ab, um der polnischen Zentralbank Zugang zu Liquidität in Franken zu ermöglichen.

Am 20. November senkt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonats-Libor um 100 Basispunkte auf 0,5%–1,5%.

Am 26. November gründet die Nationalbank in Bern die SNB StabFund Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Stabilisierungsfonds) zur Übernahme illiquider Vermögenswerte von der UBS.

Dezember 2008

Am 11. Dezember senkt die Nationalbank an der vierteljährlichen Lagebeurteilung das Zielband für den Dreimonats-Libor um 50 Basispunkte auf 0,0%–1,0%. Am gleichen Tag kündigt sie an, per 1. Januar 2009 den Zinsaufschlag für den Sondersatz, der bei Beanspruchung der Engpassfinanzierungsfazilität angewendet wird, von 200 Basispunkten auf 50 Basispunkte zu reduzieren.

Am 19. Dezember gibt die Nationalbank bekannt, dass der Stabilisierungsfonds am 16. Dezember von der UBS eine erste Tranche illiquider Aktiven in der Höhe von 16,4 Mrd. US-Dollar übernommen hat.

Am 19. Dezember genehmigt der Bundesrat das revidierte Organisationsreglement.

Januar 2009

Am 15. Januar kündigen die Nationalbank, die Europäische Zentralbank (EZB) und die polnische Zentralbank an, die am 15. Oktober 2008 eingeführten Euro-Franken-Devisenswaps mit einer Laufzeit von sieben Tagen fortzusetzen, um weitere Verbesserungen am kurzfristigen Frankengeldmarkt zu unterstützen.

Am 28. Januar schliessen die Nationalbank und die ungarische Zentralbank ein befristetes Euro-Franken-Swapabkommen ab, um der ungarischen Zentralbank den Zugang zu Liquidität in Franken zu ermöglichen.

Februar 2009

Am 2. Februar kündigt die Nationalbank die Emission eigener Schuldverschreibungen in US-Dollar an.

Am 3. Februar gibt die Nationalbank bekannt, dass die im Jahr 2008 zwischen der amerikanischen Zentralbank und verschiedenen anderen Zentralbanken, darunter die SNB, abgeschlossenen Swapabkommen bis zum 30. Oktober 2009 verlängert werden. Auf der Basis dieser Swapabkommen wollen die Zentralbanken so lange wie nötig US-Dollar-Operationen mit Laufzeiten von 7, 28 und 84 Tagen durchführen.

März 2009

Am 12. März beschliesst die Nationalbank an der vierteljährlichen Lagebeurteilung eine starke Lockerung der monetären Bedingungen. Sie senkt das Zielband für den Dreimonats-Libor um 0,25 Prozentpunkte auf 0,0%–0,75%, und kündigt an, den Libor auf etwa 0,25% zurückzuführen. Die weiteren Massnahmen umfassen eine starke Erhöhung der Liquidität über zusätzliche Repo-Geschäfte, den Kauf von Frankenobligationen privater Schuldner sowie Devisenkäufe zur Verhinderung einer weiteren Aufwertung des Frankens gegenüber dem Euro.

April 2009

Am 3. April gibt der Stabilisierungsfonds den Abschluss des Aktiventransfers von der UBS bekannt. Unter Berücksichtigung der bereits im Dezember 2008 übertragenen Vermögenswerte übernimmt der Stabilisierungsfonds Vermögenswerte in der Höhe von 38,7 Mrd. US-Dollar.

Am 6. April schliesst die Nationalbank mit der amerikanischen Zentralbank ein bis zum 30. Oktober 2009 befristetes Devisenswapabkommen ab. Dieses ermöglicht es der amerikanischen Zentralbank, Franken bis zu einem Betrag von 40 Mrd. Franken gegen US-Dollar zu beziehen, um die Versorgung von US-Finanzinstituten mit Liquidität in Franken zu ermöglichen.

Juni 2009

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 18. Juni belässt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonats-Libor bei 0,0%–0,75%. Sie verfolgt weiterhin das Ziel, den Libor auf rund 0,25% zurückzuführen, und behält die im März beschlossenen Massnahmen zur Lockerung der monetären Bedingungen bei.

August 2009

Am 7. August teilt die Nationalbank im Rahmen einer gemeinsamen Erklärung der Zentralbanken zu den Goldbeständen mit, dass sie für die absehbare Zukunft keine weiteren Goldverkäufe plant.

Am 25. August lancieren die Nationalbank und die Schweizer Börse SIX Swiss Exchange AG gemeinsam neue Franken-Referenzzinssätze.

September 2009

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 17. September beschliesst die Nationalbank, ihre expansive Geldpolitik beizubehalten. Sie belässt das Zielband für den Dreimonats-Libor bei 0,0%–0,75% und beabsichtigt, den Libor bei rund 0,25% zu halten.

Am 24. September kündigen die Nationalbank, die EZB, die polnische Zentralbank und die ungarische Zentralbank an, die Euro-Franken-Devisenswaps mit einer Laufzeit von sieben Tagen bis Ende Januar 2010 weiterzuführen.

Am 24. September teilt die Nationalbank in Koordination mit der EZB und der Bank of England mit, bis Ende Januar 2010 US-Dollar-Liquidität über Repo-Geschäfte mit einer Laufzeit von sieben Tagen anzubieten. Gleichzeitig gibt sie bekannt, die Dollar-Repo-Operationen mit einer Laufzeit von 28 und 84 Tagen einzustellen.

Dezember 2009

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 10. Dezember beschliesst die Nationalbank, das Zielband für den Dreimonats-Libor bei 0,0%–0,75% zu belassen und den Libor weiterhin im unteren Bereich des Bandes um 0,25% zu halten. Sie beabsichtigt, die grosszügige Liquiditätsversorgung fortzusetzen. Sie will weiterhin gegen eine übermässige Aufwertung des Frankens vorgehen, stellt den Kauf von Frankenobligationen privater inländischer Schuldner aber ein.

Ferner erweitert sie auf Anfang 2010 den Kreis der Teilnehmer am Repo-Markt um inländische (einschliesslich liechtensteinischer) Finanzmarktteilnehmer, die keinen Banken- oder Effektenhändlerstatus aufweisen. Mit der Erweiterung des Teilnehmerkreises will die Nationalbank den besicherten Geldmarkt weiter fördern und die Stabilität und Krisenresistenz des Finanzsystems erhöhen.

Januar 2010

Am 18. Januar kündigen die Nationalbank, die Europäische Zentralbank, die polnische Zentralbank und die ungarische Zentralbank an, die Euro-Franken-Devisenswaps einzustellen. Die Zentralbanken reagieren damit auf die rückläufige Nachfrage nach Franken und die Entspannung an den Finanzmärkten.

Am 27. Januar teilen die Nationalbank, die US-Zentralbank, die Bank of England, die Europäische Zentralbank und die Bank of Japan mit, dass das befristete Swapabkommen zur Versorgung der Geldmärkte mit US-Dollar-Liquidität nicht mehr verlängert wird. Als Folge davon stellt die Nationalbank die Repo-Auktionen in US-Dollar per Ende Januar ein.

März 2010

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 11. März beschliesst die Nationalbank, das Zielband für den Dreimonats-Libor bei 0%–0,75% zu belassen und den Libor weiterhin im unteren Bereich des Bandes um 0,25% zu halten. Sie unterstreicht zudem, weiterhin einer übermässigen Aufwertung des Frankens gegenüber dem Euro entschieden entgegenzuwirken.

Am 12. März veröffentlicht die Nationalbank das revidierte Memorandum of Understanding mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht.

Im ersten Quartal 2010 intervenierte die Nationalbank am Devisenmarkt und kaufte Fremdwährungen im Umfang von rund 31 Mrd. Franken.

April 2010

Am 21. April geben die Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht in einer gemeinsamen Mitteilung das neue Liquiditätsregime für Grossbanken bekannt. Es tritt per Ende Juni 2010 in Kraft.

Mai 2010

Am 10. Mai reaktivieren die Nationalbank, die US-Zentralbank, die Bank of Canada, die Bank of England und die Europäische Zentralbank das Swapabkommen zur Versorgung der Märkte mit US-Dollar-Liquidität. Die Zentralbanken tragen damit den erneuten Anspannungen an den US-Dollar-Geldmärkten Rechnung.

Juni 2010

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 17. Juni setzt die Nationalbank ihre expansive Geldpolitik fort. Sie belässt das Zielband für den Dreimonats-Libor bei 0%–0,75% und beabsichtigt, den Libor weiterhin im unteren Bereich des Bandes um 0,25% zu halten. Sie stellt zudem fest, dass das Deflationsrisiko in der Schweiz weitgehend verschwunden ist. Angesichts der hohen Abwärtsrisiken weist sie aber darauf hin, dass sie alle notwendigen Massnahmen ergreifen würde, falls diese Risiken eintreten und über eine Aufwertung des Frankens zu erneuten Deflationsgefahren führen sollten.

September 2010

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 16. September belässt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonats-Libor bei 0%–0,75% und beabsichtigt, den Libor weiterhin im unteren Bereich des Bandes um 0,25% zu halten. Die Nationalbank weist zudem darauf hin, dass sie die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Preisstabilität ergreifen würde, falls Abwärtsrisiken eintreten und zu erneuter Deflationsgefahr führen sollten.

Oktober 2010

Am 4. Oktober orientieren die Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht gemeinsam über die Empfehlungen der Expertenkommission «Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen».

Dezember 2010

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 16. Dezember beschliesst die Nationalbank, das Zielband für den Dreimonats-Libor bei 0%–0,75% zu belassen und den Libor weiterhin im unteren Bereich des Bandes um 0,25% zu halten. Die Nationalbank weist zudem darauf hin, dass sie die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Preisstabilität ergreifen würde, falls sich die Anspannungen an den Finanzmärkten verschärfen sollten und eine Deflationsgefahr auftreten würde.

Am 21. Dezember teilt die Nationalbank mit, dass das Swapabkommen mit der US-Zentralbank in Absprache mit der Bank of Canada, der Bank of England und der Europäischen Zentralbank bis August 2011 verlängert wird.

Januar 2011

Am 17. Januar unterzeichnen das Eidgenössische Finanzdepartement, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht und die Nationalbank eine gemeinsame Vereinbarung. Sie regelt die Zusammenarbeit der drei Behörden im Bereich des Informationsaustausches zu Fragen der Finanzstabilität und Finanzmarktregulierung sowie die Zusammenarbeit im Falle einer Krise, welche die Stabilität des Finanzsystems bedroht.

März 2011

Am 1. März gibt die Nationalbank die Schliessung der Zweigniederlassung und Kassenstelle Genf per Ende Januar 2012 bekannt. Sie reagiert damit auf den anhaltenden Konzentrationsprozess im Bargeldverkehr.

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 17. März führt die Nationalbank ihre expansive Geldpolitik weiter. Sie beschliesst, das Zielband für den Dreimonats-Libor bei 0%–0,75% zu belassen und den Libor weiterhin im unteren Bereich des Bandes um 0,25% zu halten. Die konjunkturellen Aussichten haben sich für die Schweiz seit Ende 2010 zwar im Zuge der anziehenden Weltkonjunktur verbessert. Die ungelösten Schuldenprobleme in Europa und mögliche wachstumsdämpfende Effekte des hohen Erdölpreises stellen aber beträchtliche Abwärtsrisiken dar.

Juni 2011

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 16. Juni behält die Nationalbank ihre expansive Geldpolitik bei. Das Zielband für den Dreimonats-Libor bleibt bei 0%–0,75%; es wird ein Dreimonats-Libor im unteren Bereich des Zielbandes um 0,25% angestrebt. Die Schweizer Wirtschaft profitiert trotz der starken Aufwertung des Frankens weiterhin von der robusten internationalen Nachfrage. Insgesamt überwiegen jedoch die Abwärtsrisiken.

Am 29. Juni beschliesst die Nationalbank, in Koordination mit der Bank of Canada, der Bank of England, der Europäischen Zentralbank und der US-Zentralbank, die befristeten Liquiditäts-Swapabkommen in US-Dollar mit der US-Zentralbank bis zum 1. August 2012 zu verlängern.

Am 29. Juni genehmigt der Bundesrat das revidierte Organisationsreglement der Nationalbank per 15. Juli.

August 2011

Am 3. August trifft die Nationalbank Massnahmen gegen den starken Franken. Sie verengt das Zielband für den Dreimonats-Libor um 0,5 Prozentpunkte auf 0%–0,25% und strebt ab sofort einen Dreimonats-Libor so nahe bei null wie möglich an. Gleichzeitig kündigt sie an, die Liquidität am Frankengeldmarkt über die nächsten Tage massiv zu erhöhen und die Sichtguthaben der Banken bei der SNB von rund 30 Mrd. auf 80 Mrd. Franken auszudehnen.

Am 10. August weitet die Nationalbank ihre Massnahmen gegen den starken Franken aus, nachdem die deutlich gestiegene Risikoaversion an den internationalen Finanzmärkten die Überbewertung des Frankens in den Tagen zuvor nochmals verschärft hatte. Sie kündigt an, die Sichtguthaben der Banken bei der SNB von rund 80 Mrd. rasch auf 120 Mrd. Franken zu erhöhen.

Am 17. August intensiviert die Nationalbank ihre Massnahmen gegen die Frankenstärke und beschliesst, die Liquidität am Frankengeldmarkt nochmals signifikant auszuweiten. Sie strebt per sofort einen Anstieg der Sichtguthaben der Banken bei der SNB von 120 Mrd. auf 200 Mrd. Franken an. Weiter bekräftigt sie ihre zuvor gemachten Ankündigungen, wonach sie bei Bedarf weitere Massnahmen gegen die Frankenstärke ergreifen wird.

September 2011

Am 6. September legt die Nationalbank einen Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro fest. Sie hält fest, dass sie den Mindestkurs mit aller Konsequenz durchsetzen wird und bereit ist, unbeschränkt Devisen zu kaufen. Mit diesen Massnahmen reagiert die Nationalbank auf die akute Bedrohung der Schweizer Wirtschaft und das Risiko einer deflationären Entwicklung, die von einer massiven Überbewertung des Frankens ausgehen. Sie weist zudem darauf hin, dass sie weitere Massnahmen ergreifen wird, falls die Wirtschaftsaussichten und die deflationären Risiken es erfordern.

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 15. September bekräftigt die Nationalbank, dass sie den Mindestkurs von 1.20 mit aller Konsequenz durchsetzen wird. Sie strebt weiterhin einen Dreimonats-Libor bei null an und belässt die gesamten Sichtguthaben bei der SNB auf deutlich über 200 Mrd. Franken.

November 2011

Am 21. November unterzeichnen das Eidgenössische Finanzdepartement und die Nationalbank eine neue Vereinbarung über die Gewinnausschüttung der SNB. Sie gilt für die Geschäftsjahre 2011 bis 2015.

Am 30. November ergreifen die Nationalbank, die Bank of Canada, die Bank of England, die Bank of Japan, die Europäische Zentralbank und die US-Zentralbank gemeinsame Massnahmen gegen die angespannte Lage an den internationalen Geldmärkten. Die Zinssätze für die bestehenden befristeten Liquiditäts-Swapabkommen in US-Dollar werden ab dem 5. Dezember um einen halben Prozentpunkt gesenkt und die Swapabkommen bis zum 1. Februar 2013 verlängert. Zudem wird vereinbart, befristete bilaterale Liquiditäts-Swapabkommen abzuschliessen, so dass gegebenenfalls in allen Währungsgebieten Liquidität in allen entsprechenden Währungen angeboten werden kann. Zu diesem Zweck beschliesst die SNB, am Aufbau eines Netzwerks von befristeten bilateralen Swapabkommen mitzuwirken.

Dezember 2011

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 15. Dezember bekräftigt die Nationalbank den Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro. Sie belässt das Zielband für den Dreimonats-Libor auf 0%–0,25% und strebt nach wie vor einen Dreimonats-Libor nahe bei null an. Die SNB stellt fest, dass die massive Aufwertung des Frankens im Sommer die Schweizer Wirtschaft erheblich belastet und eine weitere Eskalation der europäischen Staatsschuldenkrise nicht auszuschliessen ist.


Januar 2012

Am 9. Januar bekräftigt die Nationalbank im Zusammenhang mit dem Rücktritt ihres Präsidenten, dass die aktuelle Geldpolitik mit einem Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro unverändert bleibe und mit aller Entschiedenheit weitergeführt werde.

Februar 2012

Am 15. Februar setzt der Bundesrat die vom Parlament am 30. September 2011 verabschiedete Änderung des Bankengesetzes zur Regelung der «Too big to fail»-Problematik auf den 1. März in Kraft. Systemrelevante Banken haben damit künftig strengere Anforderungen bei den Eigenmitteln, der Liquidität und der Organisation zu erfüllen.

März 2012

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 15. März bekräftigt die Nationalbank, dass sie den Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro weiterhin mit aller Konsequenz durchsetzen werde. Sie beschliesst, das Zielband für den Dreimonats-Libor bei 0%–0,25% zu belassen und die Liquidität am Geldmarkt weiterhin ausserordentlich hoch zu halten.

Juni 2012

Am 1. Juni verabschiedet der Bundesrat ein Paket von Massnahmen zur Stärkung des Schweizer Finanzsystems: Per 1. Januar 2013 setzt er die total revidierte Eigenmittelverordnung in Kraft. Sie verlangt von allen Banken qualitativ besseres Eigenkapital und stellt an systemrelevante Banken höhere Eigenmittelanforderungen. Bereits auf den 1. Juli setzt der Bundesrat die ebenfalls in der Eigenmittelverordnung verankerten gesetzlichen Bestimmungen zur Einführung des antizyklischen Kapitalpuffers in Kraft.

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 14. Juni hält die Nationalbank am Mindestkurs von 1.20 Franken fest und betont erneut, dass sie ihn mit aller Konsequenz durchsetzen werde. Das Zielband für den Dreimonats-Libor bleibt bei 0%–0,25%.

Am 25. Juni schliessen die Nationalbank und die polnische Zentralbank (NBP) ein Swapabkommen ab. Im Fall von Anspannungen am Franken-Interbankenmarkt ermöglicht diese Fazilität der NBP, Banken in Polen Liquidität in Franken zur Verfügung zu stellen.

September 2012

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 13. September behält die Nationalbank den Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro bei. Sie ist weiterhin bereit, zur Durchsetzung des Mindestkurses Devisen in unbeschränkter Höhe zu kaufen. Sie belässt das Zielband für den Dreimonats-Libor bei 0%–0,25%.

November 2012

Am 30. November setzt der Bundesrat die neue Liquiditätsverordnung der Banken per 1. Januar 2013 teilweise in Kraft.

Dezember 2012

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 13. Dezember gibt die Nationalbank bekannt, dass sie den Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro unverändert beibehalten und mit aller Konsequenz durchsetzen werde. Sie ist dazu bereit, Devisen in unbeschränkter Höhe zu kaufen. Das Zielband für den Dreimonats-Libor bleibt bei 0%–0,25%.

Am 13. Dezember verlängert die Nationalbank in Koordination mit der Bank of Canada, der Bank of England, der Europäischen Zentralbank und der Bank of Japan (20. Dezember) das Swapabkommen mit der US-Zentralbank bis Februar 2014. Auch die bilateralen Swapabkommen in den entsprechenden Währungen werden um ein Jahr verlängert.

Am 18. Dezember teilt die Nationalbank mit, dass sie in Singapur eine Niederlassung eröffnen werde, um ihre Aktiven im asiatischen Raum effizienter bewirtschaften zu können. Die Niederlassung soll ihren Betrieb Mitte 2013 aufnehmen.

Wie die Nationalbank am 20. Dezember informiert, verfügte sie am 16. November, dass die Credit Suisse Group AG und die UBS AG als Finanzgruppen im Sinn des Bankengesetzes systemrelevant sind.

Januar 2013

Das Financial Stability Board (FSB) statuiert sich am 28. Januar als Verein mit Sitz in Basel. Das FSB bekräftigt damit seine Verankerung in der Schweiz. Die Nationalbank ist dem Verein als Mitglied beigetreten. Administrativ bleibt das FSB bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich angesiedelt.

Februar 2013

Am 13. Februar aktiviert der Bundesrat gemäss dem Antrag der Nationalbank erstmals den antizyklischen Kapitalpuffer. Der Kapitalpuffer ist auf die Hypothekarkredite zur Finanzierung von Wohnliegenschaften in der Schweiz ausgerichtet und beträgt 1% der entsprechenden risikogewichteten Positionen. Er ist ab dem 30. September einzuhalten.

März 2013

Am 11. März stimmen die eidgenössischen Räte der Aufstockung des Rahmenkredits für die Währungshilfe von bisher 2,5 Mrd. auf 10 Mrd. Franken zu.

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 14. März beschliesst die Nationalbank, den Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro unverändert beizubehalten. Sie hält fest, dass sie den Mindestkurs mit aller Konsequenz durchsetzen und zu diesem Zweck wenn nötig Devisen in unbeschränkter Höhe kaufen werde. Sodann ist sie bereit, jederzeit weitere Massnahmen zu ergreifen. Das Zielband für den Dreimonats-Libor wird bei 0%–0,25% belassen.

April 2013

Die Nationalbank startet am 5. April die Vernehmlassung über die Teilrevision der Nationalbankverordnung. Damit sollen die Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Finanzmarktinfrastrukturen den international geltenden Standards angepasst werden.

Am 26. April gibt die Nationalbank anlässlich der Generalversammlung der Aktionäre die Lagerstandorte ihrer Goldreserven bekannt. Gut 70% der Goldreserven werden in der Schweiz gelagert. 20% befinden sich in der Obhut der Zentralbank von England, und 10% sind bei der kanadischen Zentralbank deponiert.

Juni 2013

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 20. Juni beschliesst die Nationalbank, unverändert am Mindestkurs von 1.20 Franken festzuhalten. Sie betont, dass sie bereit steht, den Mindestkurs wenn nötig durch den Kauf von Devisen in unbeschränkter Höhe durchzusetzen und bei Bedarf weitere Massnahmen zu ergreifen. Das Zielband für den Dreimonats-Libor bleibt bei 0%–0,25%.

Juli 2013

Die Nationalbank setzt die revidierte Nationalbankverordnung per 1. Juli in Kraft.

Am 1. Juli treten die besonderen Liquiditätsbestimmungen für systemrelevante Banken in der Liquiditätsverordnung in Kraft.

Am 11. Juli eröffnet die Nationalbank eine Niederlassung in Singapur.

August 2013

Am 15. August tilgt der Stabilisierungsfonds das von der Nationalbank gewährte Darlehen vollständig. Gemäss den Vertragsbedingungen kann die UBS nach Tilgung des Darlehens eine Option ausüben, um den Stabilisierungsfonds von der Nationalbank zurückzukaufen.

September 2013

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 19. September beschliesst die Nationalbank, unverändert am Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro festzuhalten. Sie ist weiterhin bereit, den Mindestkurs wenn nötig durch den Kauf von Devisen in unbeschränkter Höhe durchzusetzen und bei Bedarf weitere Massnahmen zu ergreifen. Das Zielband für den Dreimonats-Libor wird bei 0%–0,25% belassen.

Oktober 2013

Die Nationalbank gibt am 1. Oktober bekannt, dass vereinzelt Schweizer 1000er-Noten im Umlauf sind, die nicht durch die Nationalbank ausgegeben wurden. Es handelt es sich um Noten, die während des Produktionsprozesses bei der Orell Füssli Sicherheitsdruck AG entwendet worden sind und noch nicht alle Fertigungsstufen durchlaufen haben.

Am 31. Oktober überführen die Bank of Canada, die Bank of England, die Bank of Japan, die Europäische Zentralbank, die US-Zentralbank Federal Reserve und die Nationalbank ihre bestehenden, befristeten Liquiditäts-Swapabkommen in unbefristete Abkommen. Das Netzwerk bilateraler Swap- Kreditlinien ermöglicht es den Zentralbanken, bei Bedarf in jedem Währungsgebiet Liquidität in allen fünf jeweiligen Fremdwährungen anzubieten.

November 2013

Die UBS unterzeichnet am 7. November den Kaufvertrag für den Erwerb des Stabilisierungsfonds von der Nationalbank. Der Kaufpreis beträgt 3,8 Mrd. US-Dollar. Er entspricht dem vertraglich festgelegten Anteil der Nationalbank am Eigenkapital des Stabilisierungsfonds per Ende September 2013.

Die Nationalbank informiert am 11. November, dass sie die Zürcher Kantonalbank (ZKB) per Verfügung als Finanzgruppe systemrelevant im Sinn des Bankengesetzes erklärt hat.

Der Bundesrat verabschiedet am 20. November die Botschaft zur Volksinitiative «Rettet unser Schweizer Gold (Goldinitiative)». Er empfiehlt, die Initiative ohne Gegenvorschlag abzulehnen.

Dezember 2013

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 12. Dezember beschliesst die Nationalbank, den Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro unverändert beizubehalten. Sie ist bereit, den Mindestkurs wenn nötig durch den Kauf von Devisen in unbeschränkter Höhe durchzusetzen und bei Bedarf weitere Massnahmen zu ergreifen. Das Zielband für den Dreimonats-Libor beträgt weiterhin 0%–0,25%.

Januar 2014

Am 22. Januar erhöht der Bundesrat auf Antrag der Nationalbank den sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffer von 1% auf 2%. Der Kapitalpuffer ist auf die Hypothekarkredite zur Finanzierung von Wohnliegenschaften in der Schweiz ausgerichtet und bezieht sich auf die entsprechenden risikogewichteten Positionen. Er ist ab dem 30. Juni einzuhalten.

März 2014

Am 7. März weist die Nationalbank für das Jahr 2013 einen Verlust von 9,1 Mrd. Franken aus, nach einem Gewinn von 6,0 Mrd. Franken im Vorjahr. Da der Verlust deutlich höher ist als die Ausschüttungsreserve, kann die Nationalbank gemäss den Bestimmungen des Nationalbankgesetzes und der Gewinnausschüttungsvereinbarung mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement für das Jahr 2013 weder eine Dividende an die Aktionäre ausrichten, noch eine Gewinnausschüttung an Bund und Kantone vornehmen.

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 20. März beschliesst die Nationalbank, den Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro unverändert beizubehalten. Sie bekräftigt ihre Bereitschaft, den Mindestkurs wenn nötig durch den Kauf von Devisen in unbeschränkter Höhe durchzusetzen und bei Bedarf weitere Massnahmen zu ergreifen. Das Zielband für den Dreimonats-Libor wird bei 0%–0,25% belassen.

Mai 2014

Die Nationalbank gibt am 19. Mai, zusammen mit anderen Zentralbanken, die Verlängerung des Goldabkommens bekannt. Das vierte Goldabkommen der Zentralbanken tritt am 27. September nach dem Auslaufen der geltenden Vereinbarung in Kraft und wird in fünf Jahren überprüft werden.

Juni 2014

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 19. Juni beschliesst die Nationalbank, unverändert am Mindestkurs von 1.20 Franken festzuhalten. Sie betont, dass sie bereit stehe, den Mindestkurs weiterhin mit aller Konsequenz durchzusetzen und zu diesem Zweck wenn nötig unbeschränkt Devisen zu kaufen und bei Bedarf weitere Massnahmen zu ergreifen. Das Zielband für den Dreimonats-Libor bleibt bei 0%–0,25%.

Die Nationalbank veröffentlicht am 23. Juni erstmals die Zahlungsbilanz und das Auslandvermögen der Schweiz gemäss dem neuen Standard BPM6. Die Daten beziehen sich auf das 1. Quartal 2014.

Juli 2014

Die Nationalbank gibt am 7. Juli die revidierten Kriterien für die SNB-Repofähigkeit von Effekten bekannt. Mit der Anpassung der Kriterien wird sichergestellt, dass sämtliche SNB-repofähigen Effekten auch als qualitativ hochwertige, liquide Aktiven gemäss der revidierten Verordnung des Bundes über die Liquidität der Banken gelten. Die neuen Kriterien treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

Am 21. Juli unterzeichnen die Nationalbank und die People’s Bank of China (PBC) ein bilaterales Swapabkommen. Zudem gewährt die PBC der Nationalbank eine Renminbi-Investitionsquote, wodurch diese Anlagen am chinesischen Anleihenmarkt vornehmen kann.

August 2014

Wie die Nationalbank am 13. August informiert, hat sie am 16. Juni verfügt, dass die Raiffeisen Gruppe im Sinn des Bankengesetzes systemrelevant ist.

September 2014

Am 9. September wird der von der Nationalbank, der Deutschen Bundesbank und der Österreichischen Nationalbank gestiftete gemeinsame Forschungspreis erstmals vergeben. Erste Trägerin des nach dem österreichischen Ökonomen Carl Menger benannten Preises ist Prof. Hélène Rey. Der Carl-Menger-Preis wird alle zwei Jahre an eine Wissenschaftlerin oder an einen Wissenschaftler für hervorragende Forschung in den Bereichen der monetären und internationalen Makroökonomie verliehen.

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 18. September beschliesst die Nationalbank, unverändert am Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro festzuhalten. Sie ist weiterhin bereit, den Mindestkurs mit aller Konsequenz durchzusetzen, zu diesem Zweck unbeschränkt Devisen zu kaufen und bei Bedarf unverzüglich weitere Massnahmen zu ergreifen. Das Zielband für den Dreimonats-Libor wird bei 0%–0,25% belassen.

November 2014

Das Schweizer Stimmvolk lehnt am 30. November die Volksinitiative «Rettet unser Schweizer Gold (Goldinitiative)» ab.

Dezember 2014

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 11. Dezember beschliesst die Nationalbank, unverändert am Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro festzuhalten. Sie bekräftigt ihre Absicht, den Mindestkurs konsequent durchzusetzen, und erneuert ihre Bereitschaft, dafür wenn nötig unbeschränkt Devisen zu kaufen sowie bei Bedarf unverzüglich weitere Massnahmen zu ergreifen. Das Zielband für den Dreimonats-Libor bleibt bei 0%–0,25%.

Am 18. Dezember führt die Nationalbank Negativzinsen für Guthaben auf ihren Girokonten ein, um die Attraktivität von Frankenanlagen zu vermindern und den Mindestkurs zu unterstützen. Der Zinssatz soll ab dem 22. Januar 2015 erhoben werden und –0,25% betragen. Zugleich wird das Zielband für den Dreimonats-Libor auf –0,75% bis 0,25% ausgedehnt. Die Nationalbank unterstreicht ihre Bereitschaft, wenn nötig unbeschränkt Devisen zu kaufen und weitere Massnahmen zu ergreifen, um den Mindestkurs durchzusetzen.

Januar 2015

Am 15. Januar 2015 hebt die Nationalbank den Mindestkurs von 1.20 Franken gegenüber dem Euro auf. Gleichzeitig senkt sie das Zielband für den Dreimonats-Libor um 0,5 Prozentpunkte auf –1,25% bis –0,25% und passt den Zins auf Sichtguthaben der Banken und anderer Finanzmarktteilnehmer bei der Nationalbank per 22. Januar auf –0,75% an. Die starke Zinssenkung soll die Auswirkungen der Aufhebung des Mindestkurses abfedern und die Attraktivität von Frankenanlagen reduzieren. Die Nationalbank hält zudem fest, dass sie der Wechselkurssituation bei der Gestaltung der Geldpolitik auch künftig Rechnung tragen und bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv sein wird.

Die Nationalbank und die chinesische Zentralbank unterzeichnen am 21. Januar eine Vereinbarung (Memorandum of Understanding) betreffend die Einrichtung eines Renminbi-Clearings in der Schweiz.

März 2015

Am 6. März weist die Nationalbank für das Jahr 2014 einen Gewinn von 38,3 Mrd. Franken aus. Der ausschüttbare Gewinn ermöglicht die Dividendenzahlung sowie die ordentliche Ausschüttung von 1 Mrd. Franken an Bund und Kantone. Nach Gewinnverwendung liegt die Ausschüttungsreserve mit 28,5 Mrd. Franken höher als 10 Mrd. Franken. Gemäss der Gewinnausschüttungsvereinbarung mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) kann die Ausschüttung für das Jahr 2014 deshalb erhöht werden. Die Nationalbank und das EFD haben sich bereits am 30. Januar auf eine zusätzliche Ausschüttung von 1 Mrd. Franken geeinigt. Die Gewinnausschüttung an Bund und Kantone für das Jahr 2014 beträgt damit 2 Mrd. Franken. Der restliche Gewinn wird der Ausschüttungsreserve zugewiesen.

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 19. März belässt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonats-Libor bei –1,25% bis –0,25%. Der Zins auf Sichtguthaben bei der Nationalbank von –0,75% bleibt unverändert. Bei der Gestaltung ihrer Geldpolitik trägt die Nationalbank weiterhin der Wechselkurssituation und deren Einfluss auf Inflation und Wirtschaftsentwicklung Rechnung. Sie bekräftigt deshalb, bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv zu bleiben, um die monetären Rahmenbedingungen zu beeinflussen.

April 2015

Wie die Nationalbank am 22. April informiert, verkleinert sie den Kreis der nicht dem Negativzins unterstellten Girokontoinhaber deutlich. So werden künftig die Girokonten bundesnaher Betriebe bei der Nationalbank, u. a. der Pensionskasse Publica, ebenfalls dem Negativzins unterstellt. Auch das Konto der Pensionskasse der Nationalbank wird dem Negativzins unterstellt. Ausserdem werden die Girokonten der Kantone Genf und Zürich sowie der Stadt Zürich aufgelöst. Künftig werden somit nur noch die Girokonten der zentralen Bundesverwaltung und der Ausgleichsfonds AHV/ IV/ EO nicht dem Negativzins unterliegen.

Juni 2015

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 18. Juni belässt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonats-Libor unverändert bei –1,25% bis –0,25%. Der Zins auf Sichtguthaben bei der Nationalbank beträgt weiterhin –0,75%. Bei der Gestaltung ihrer Geldpolitik trägt die Nationalbank der Wechselkurssituation und deren Einfluss auf Inflation und Wirtschaftsentwicklung Rechnung. Sie bekräftigt deshalb, bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv zu bleiben, um die monetären Rahmenbedingungen zu beeinflussen.

August 2015

Am 14. August gibt die Nationalbank bekannt, dass sie im April 2016 mit der Emission der neuen Schweizer Banknoten beginnen und als ersten Notenwert die 50-Franken-Note herausgeben wird. Die Emission der ganzen Serie soll im Jahr 2019 abgeschlossen sein.

Am 20. August startet die Nationalbank die Vernehmlassung zur Revision der Nationalbankverordnung und lädt alle Interessierten dazu ein, bis zum 2. Oktober Stellung zu nehmen. Die Revision betrifft vor allem die Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen. Sie bringt diese Ausführungsbestimmungen in Einklang mit den neuen bzw. geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich mit dem Inkrafttreten des neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzes und der Finanzmarktinfrastrukturverordnung sowie der damit verbundenen Änderungen im Nationalbankgesetz am 1. Januar 2016 ergeben.

September 2015

Wie die Nationalbank am 1. September mitteilt, hat sie am 29. Juni verfügt, dass die PostFinance AG als Finanzgruppe im Sinne des Bankengesetzes systemrelevant ist.

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 17. September belässt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonats-Libor bei –1,25% bis –0,25%. Der Zins auf Sichtguthaben beträgt unverändert –0,75%. Die Nationalbank bekräftigt, bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv zu bleiben, um dem Einfluss der Wechselkurssituation auf Inflation und Wirtschaftsentwicklung Rechnung zu tragen.

Oktober 2015

Die Nationalbank begrüsst am 21. Oktober den Entscheid des Bundesrats, die «Too big to fail»-Bestimmungen (TBTF) anzupassen. Die beschlossenen Massnahmen stellen einen entscheidenden Schritt im Gesamtprozess zur Lösung der TBTF-Problematik in der Schweiz dar. Die Nationalbank, die in der zuständigen Arbeitsgruppe des Eidgenössischen Finanzdepartements vertreten war, unterstützt die Massnahmen sowie deren Umsetzung im vorgesehenen Zeitraum.

November 2015

Am 10. November teilt die Nationalbank mit, dass die chinesische Zentralbank die Aufnahme des direkten Handels zwischen dem Renminbi und dem Schweizer Franken auf der offiziellen chinesischen Devisenhandelsplattform ab dem 9. November bewilligt hat.

Die Nationalbank gibt am 26. November bekannt, dass sie die revidierte Nationalbankverordnung am 1. Januar 2016 in Kraft setzen wird. Damit werden die Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen in Einklang mit den neuen bzw. geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen gebracht.

Am 30. November informiert die Nationalbank, dass die chinesische Zentralbank die Schweizer Zweigniederlassung der China Construction Bank autorisiert hat, in der Schweiz als Clearing-Bank für Renminbi zu agieren.

Dezember 2015

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 10. Dezember belässt die Nationalbank das Zielband für den Dreimonats-Libor bei –1,25% bis –0,25%. Der Zins auf Sichtguthaben beträgt unverändert –0,75%. Der Negativzins und die Bereitschaft der Nationalbank, am Devisenmarkt einzugreifen, dienen dazu, den Druck auf den Franken zu verringern. Die Geldpolitik hilft so, die Preisentwicklung zu stabilisieren und die Wirtschaftsaktivität zu unterstützen.

März 2016

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 17. März belässt die SNB das Zielband für den 3M-Libor bei –1,25% bis –0,25% und den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB bei –0,75%. Die SNB bekräftigt, am Devisenmarkt aktiv zu bleiben, um bei Bedarf Einfluss auf die Wechselkursentwicklung zu nehmen. Der Franken ist aus Sicht der SNB nach wie vor deutlich überbewertet. Der Negativzins und die Bereitschaft der SNB, bei Bedarf am Devisenmarkt einzugreifen, dienen dazu, den Druck auf den Franken zu verringern. Die SNB hilft so, die Preisentwicklung zu stabilisieren und die Wirtschaftsaktivität zu unterstützen.

Juni 2016

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 16. Juni belässt die SNB ihre Geldpolitik unverändert expansiv. Der Zins auf Sichteinlagen bei der SNB beträgt weiterhin –0,75% und das Zielband für den 3M-Libor –1,25% bis –0,25%. Die SNB bekräftigt, der Franken sei nach wie vor deutlich überbewertet und sie bleibe bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv. Der Negativzins und die Bereitschaft der SNB, am Devisenmarkt einzugreifen, dienen dazu, Frankenanlagen weniger attraktiv zu machen und so den Druck auf den Franken zu verringern.

September 2016

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 15. September belässt die SNB den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB bei –0,75% und das Zielband für den 3M-Libor bei –1,25% bis –0,25%. Die SNB bekräftigt, sie bleibe bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv. Der Franken ist aus Sicht der SNB weiterhin deutlich überbewertet. Der Negativzins und die Bereitschaft der SNB, am Devisenmarkt einzugreifen, dienen dazu, Anlagen in Schweizer Franken weniger attraktiv zu machen und so den Aufwertungsdruck auf den Franken zu verringern. Die expansive Geldpolitik verfolgt das Ziel, die Preisentwicklung zu stabilisieren und die Wirtschaftsaktivität zu unterstützen.

November 2016

Am 9. November verabschiedet der Bundesrat die Botschaft zur Volksinitiative «Für krisensicheres Geld: Geldschöpfung allein durch die Nationalbank! (Vollgeldinitiative)». Er beantragt den eidgenössischen Räten, die Initiative ohne Gegenvorschlag abzulehnen.

Am 10. November geben das Eidg. Finanzdepartment (EFD) und die SNB bekannt, dass sie eine neue Vereinbarung über die Gewinnausschüttung der SNB für die Jahre 2016 bis 2020 unterzeichnet haben. Unter der Voraussetzung einer positiven Ausschüttungsreserve bezahlt die SNB künftig jährlich wie bisher 1 Mrd. Franken an Bund und Kantone. Neu werden ausgefallene Ausschüttungen in den Folgejahren kompensiert, wenn es die Ausschüttungsreserve zulässt.

Dezember 2016

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 15. Dezember belässt die SNB den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB bei – 0,75% und das Zielband für den 3M-Libor bei – 1,25% bis – 0,25%. Die SNB bekräftigt, sie bleibe bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv. Der Franken ist aus Sicht der SNB weiterhin deutlich überbewertet. Der Negativzins und die Bereitschaft der SNB, am Devisenmarkt einzugreifen, dienen dazu, Anlagen in Schweizer Franken weniger attraktiv zu machen und so den Aufwertungsdruck auf den Franken zu verringern. Die expansive Geldpolitik verfolgt das Ziel, die Preisentwicklung zu stabilisieren und die Wirtschaftsaktivität zu unterstützen.

März 2017

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 16. März belässt die SNB den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB bei – 0,75% und das Zielband für den 3M-Libor bei – 1,25% bis – 0,25%. Die SNB bekräftigt, sie bleibe bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv. Der Franken ist aus Sicht der SNB weiterhin deutlich überbewertet. Der Negativzins und die Bereitschaft der SNB, am Devisenmarkt einzugreifen, dienen dazu, Anlagen in Schweizer Franken weniger attraktiv zu machen und so den Aufwertungsdruck auf den Franken zu verringern. Die expansive Geldpolitik verfolgt das Ziel, die Preisentwicklung zu stabilisieren und die Wirtschaftsaktivität zu unterstützen.

Juni 2017

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 15. Juni belässt die SNB den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB bei – 0,75% und das Zielband für den 3M-Libor bei – 1,25% bis – 0,25%. Die SNB bekräftigt, sie bleibe bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv. Der Franken ist aus Sicht der SNB weiterhin deutlich überbewertet. Der Negativzins und die Bereitschaft der SNB, am Devisenmarkt einzugreifen, dienen dazu, Anlagen in Schweizer Franken weniger attraktiv zu machen und so den Aufwertungsdruck auf den Franken zu verringern. Die expansive Geldpolitik verfolgt das Ziel, die Preisentwicklung zu stabilisieren und die Wirtschaftsaktivität zu unterstützen.

September 2017

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 14. September belässt die SNB den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB bei – 0,75% und das Zielband für den 3M-Libor bei – 1,25% bis – 0,25%. Die SNB bekräftigt, sie bleibe bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv. Der Franken sei weiterhin hoch bewertet und die Situation am Devisenmarkt nach wie vor fragil. Der Negativzins und die Bereitschaft der SNB, am Devisenmarkt einzugreifen, dienen dazu, Anlagen in Schweizer Franken weniger attraktiv zu machen und so den Aufwertungsdruck auf den Franken zu verringern. Die expansive Geldpolitik verfolgt das Ziel, die Preisentwicklung zu stabilisieren und die Wirtschaftsaktivität zu unterstützen.

Dezember 2017

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 14. Dezember belässt die SNB den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB bei – 0,75% und das Zielband für den 3M-Libor bei – 1,25% bis – 0,25%. Die SNB bekräftigt, sie bleibe bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv. Die Abwertung des Frankens widerspiegle, dass sichere Häfen zurzeit weniger gesucht seien. Die Situation am Devisenmarkt sei aber nach wie vor fragil. Der Franken ist aus Sicht der SNB weiterhin hoch bewertet. Der Negativzins und die Bereitschaft, bei Bedarf am Devisenmarkt zu intervenieren, sind unverändert notwendig. Die expansive Geldpolitik verfolgt das Ziel, die Preisentwicklung zu stabilisieren und die Wirtschaftsaktivität zu unterstützen.

März 2018

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 15. März belässt die SNB den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB bei – 0,75% und das Zielband für den 3M-Libor bei – 1,25% bis – 0,25%. Die SNB bekräftigt, sie bleibe bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv. Der Franken sei weiterhin hoch bewertet und die Lage am Devisenmarkt nach wie vor fragil. Der Negativzins und die Bereitschaft der SNB, bei Bedarf am Devisenmarkt zu intervenieren, dienen dazu, die Attraktivität von Anlagen in Franken tief zu halten und den Druck auf den Franken zu verringern. Die expansive Geldpolitik verfolgt das Ziel, die Preisentwicklung zu stabilisieren und die Wirtschaftsaktivität zu unterstützen.

Juni 2018

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 21. Juni belässt die SNB den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB bei – 0,75% und das Zielband für den 3M-Libor bei – 1,25% bis – 0,25%. Die SNB bekräftigt, sie bleibe bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv. Der Franken sei weiterhin hoch bewertet und die Lage am Devisenmarkt nach wie vor fragil. Der Negativzins und die Bereitschaft der SNB, bei Bedarf am Devisenmarkt zu intervenieren, dienen dazu, die Attraktivität von Anlagen in Franken tief zu halten und den Druck auf den Franken zu verringern. Die expansive Geldpolitik verfolgt das Ziel, die Preisentwicklung zu stabilisieren und die Wirtschaftsaktivität zu unterstützen.

September 2018

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 20. September belässt die SNB den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB bei – 0,75% und das Zielband für den 3M-Libor bei – 1,25% bis – 0,25%. Die SNB bekräftigt, sie bleibe bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv. Der Franken sei hoch bewertet und die Lage am Devisenmarkt zeige sich weiterhin fragil. Der Negativzins und die Bereitschaft der SNB, bei Bedarf am Devisenmarkt zu intervenieren, dienen dazu, die Attraktivität von Anlagen in Franken tief zu halten und den Druck auf den Franken zu verringern. Die expansive Geldpolitik verfolgt das Ziel, die Preisentwicklung zu stabilisieren und die Wirtschaftsaktivität zu unterstützen.

Dezember 2018

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 13. Dezember belässt die SNB den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB bei – 0,75% und das Zielband für den 3M-Libor bei – 1,25% bis – 0,25%. Die SNB bekräftigt, sie bleibe bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv. Der Franken sei hoch bewertet und die Lage am Devisenmarkt zeige sich weiterhin fragil. Der Negativzins und die Bereitschaft der SNB, bei Bedarf am Devisenmarkt zu intervenieren, dienen dazu, die Attraktivität von Anlagen in Franken tief zu halten und den Druck auf den Franken zu verringern. Die expansive Geldpolitik verfolgt das Ziel, die Preisentwicklung zu stabilisieren und die Wirtschaftsaktivität zu unterstützen.

März 2019

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 21. März belässt die SNB den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB bei – 0,75% und das Zielband für den 3M-Libor bei – 1,25% bis – 0,25%. Die SNB bekräftigt, sie bleibe bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv. Der Franken sei hoch bewertet und die Lage am Devisenmarkt zeige sich weiterhin fragil. Der Negativzins und die Bereitschaft der SNB, bei Bedarf am Devisenmarkt zu intervenieren, dienen dazu, die Attraktivität von Anlagen in Franken tief zu halten und den Druck auf den Franken zu verringern. Die expansive Geldpolitik verfolgt das Ziel, die Preisentwicklung zu stabilisieren und die Wirtschaftsaktivität zu unterstützen.

Juni 2019

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 13. Juni belässt die SNB den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB bei – 0,75%. Die SNB bekräftigt, sie bleibe bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv. Der Franken sei hoch bewertet und die Lage am Devisenmarkt zeige sich weiterhin fragil. Der Negativzins und die Bereitschaft der SNB, bei Bedarf am Devisenmarkt zu intervenieren, dienen dazu, die Attraktivität von Anlagen in Franken tief zu halten und den Druck auf den Franken zu verringern. Die expansive Geldpolitik verfolgt das Ziel, die Preisentwicklung zu stabilisieren und die Wirtschaftsaktivität zu unterstützen.

Die SNB führt am 13. Juni den SNB-Leitzins ein und kündigt an, sie werde die geldpolitischen Entscheide fortan durch die Festlegung der Höhe dieses Zinses treffen und kommunizieren. Der SNB-Leitzins ersetzt das bisherige Zielband für den 3M-Libor. Der Zins auf Sichteinlagen bei der SNB entspricht zurzeit dem SNB-Leitzins und beträgt weiterhin – 0,75%. Die SNB strebt an, die kurzfristigen besicherten Geldmarktzinsen in Franken nahe am SNB-Leitzins zu halten.

September 2019

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 19. September belässt die SNB den SNB-Leitzins und den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB bei – 0,75%. Ausserdem passt sie die Berechnungsgrundlage für den Negativzins an, was dazu führt, dass der Freibetrag für das Bankensystem steigt und die Negativzinseinnahmen der SNB sinken. Die SNB bekräftigt, sie bleibe bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv. Der Franken sei hoch bewertet und die Lage am Devisenmarkt zeige sich weiterhin fragil. Der Negativzins und die Interventionsbereitschaft dienen dazu, der Attraktivität von Anlagen in Franken entgegenzuwirken und damit den Druck auf den Franken zu verringern. Die SNB stabilisiert so die Preisentwicklung und unterstützt die Wirtschaftsaktivität.

Dezember 2019

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 12. Dezember belässt die SNB den SNB-Leitzins und den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB bei –  0,75%. Die SNB bekräftigt, sie bleibe bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv. Der Franken sei hoch bewertet und die Lage am Devisenmarkt zeige sich weiterhin fragil. Der Negativzins und die Interventionsbereitschaft dienen dazu, der Attraktivität von Anlagen in Franken entgegenzuwirken und damit den Druck auf den Franken zu verringern. Die SNB stabilisiert so die Preisentwicklung und unterstützt die Wirtschaftsaktivität.

März 2020

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 19. März belässt die SNB den SNB-Leitzins und den Zins auf Sichteinlagen bei der SNB auf – 0,75%. Allerdings erhöht sie den Freibetragsfaktor von 25 auf 30, so dass der Freibetrag für das Bankensystem steigt. Die SNB stärkt so die Banken, damit sie ihre zentrale wirtschaftliche Rolle wahrnehmen können. Sie interveniert verstärkt am Devisenmarkt. Der Franken sei nochmals höher bewertet und die globalen Finanzmärkte unter starkem Druck. Der Negativzins und die Interventionen dienen dazu, der Attraktivität von Anlagen in Franken entgegenzuwirken und damit den Druck auf den Franken zu verringern. Die SNB stabilisiert so die Preisentwicklung und unterstützt die Wirtschaftsaktivität.

Am 25. März kündigt die SNB die Einführung der SNB-COVID-19-Refinanzierungsfazilität (CRF) an. Die CRF wirkt im Zusammenhang mit den Bürgschaften des Bundes für Unternehmenskredite. Die Fazilität erlaubt es den Banken, gegen Hinterlegung der vom Bund garantierten Kredite bei der Nationalbank Liquidität zu beziehen. Die Nationalbank ermöglicht so den Banken, ihre Kreditvergabe rasch und in grossem Umfang auszudehnen und gleichzeitig über die dazu notwendige Liquidität zu verfügen. Der Zins für diese Refinanzierungsgeschäfte entspricht dem SNB-Leitzins. Zudem beantragt die Nationalbank die Deaktivierung des antizyklischen Kapitalpuffers.

Mai 2020

Am 11. Mai kündigt die SNB an, dass auch Forderungen, die durch kantonale Bürgschaften oder Kreditausfallgarantien oder im Rahmen der Start-upSolidarbürgschaften des Bundes in Kooperation mit den Kantonen gesichert sind, als Sicherheiten für die Inanspruchnahme der SNB-COVID-19-Refinanzierungsfazilität gelten.

Juni 2020

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 18. Juni belässt die SNB den SNB-Leitzins und den Zins auf Sichtguthaben bei der SNB bei – 0,75% und ist angesichts des hoch bewerteten Frankens weiterhin bereit, verstärkt am Devisenmarkt zu intervenieren. Dabei betrachtet sie die gesamte Währungssituation. Die expansive Geldpolitik der SNB trägt so zur Stabilisierung der Wirtschafts- und Preisentwicklung in der Schweiz bei. Am 25. März kündigt die SNB die Einführung der SNB-COVID-19-Refinanzierungsfazilität an. Damit führt sie dem Bankensystem zusätzliche Liquidität zu und unterstützt so die Versorgung der Wirtschaft mit günstigen Krediten. Zudem beantragt sie die Deaktivierung des antizyklischen Kapitalpuffers.

September 2020

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 24. September belässt die SNB den SNB-Leitzins und den Zins auf Sichtguthaben bei der SNB bei – 0,75% und ist angesichts des hoch bewerteten Frankens nach wie vor bereit, verstärkt am Devisenmarkt zu intervenieren. Dabei betrachtet sie die gesamte Währungssituation. Die Nationalbank stellt dem Bankensystem im Rahmen der SNB-COVID-19-Refinanzierungsfazilität weiterhin Liquidität zur Verfügung. Die expansive Geldpolitik der SNB trägt so zur Stabilisierung der Wirtschafts- und Preisentwicklung in der Schweiz bei.

Dezember 2020

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 17. Dezember belässt die SNB den SNB-Leitzins und den Zins auf Sichtguthaben bei der SNB bei – 0,75% und ist angesichts des hoch bewerteten Frankens weiterhin bereit, verstärkt am Devisenmarkt zu intervenieren. Dabei betrachtet sie die gesamte Währungssituation. Die Nationalbank stellt dem Bankensystem im Rahmen der SNB-COVID-19-Refinanzierungsfazilität nach wie vor grosszügig Liquidität zur Verfügung. Die expansive Geldpolitik der SNB sorgt für günstige Finanzierungsbedingungen, wirkt dem Aufwertungsdruck auf den Franken entgegen und trägt zu einer angemessenen Versorgung der Wirtschaft mit Krediten und Liquidität bei.

März 2021

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 25. März belässt die SNB den SNB-Leitzins und den Zins auf Sichtguthaben bei der SNB bei – 0,75%. Sie ist weiterhin bereit, bei Bedarf am Devisenmarkt zu intervenieren. Dabei betrachtet sie die gesamte Währungssituation. Die Nationalbank stellt ausserdem dem Bankensystem nach wie vor grosszügig Liquidität zur Verfügung. Die expansive Geldpolitik der SNB sorgt für günstige Finanzierungsbedingungen, wirkt dem Aufwertungsdruck auf den Franken entgegen und trägt zu einer angemessenen Versorgung der Wirtschaft mit Krediten und Liquidität bei.

April 2021

Am 23. April beschliessen die Bank of England, die Bank of Japan, die Europäische Zentralbank und die Schweizerische Nationalbank in Absprache mit der Federal Reserve gemeinsam, Liquidität in US-Dollar mit einer Laufzeit von 84 Tagen nicht mehr anzubieten. Dieser Entscheid erfolgt aufgrund nachhaltiger Verbesserungen bei den Finanzierungsbedingungen für US-Dollars. Diese operationelle Änderung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Ab 1. Juli 2021 werden die genannten Zentralbanken weiterhin wöchentliche Operationen mit siebentägiger Laufzeit durchführen.

Juni 2021

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 17. Juni belässt die SNB den SNB-Leitzins und den Zins auf Sichtguthaben bei der SNB bei – 0,75%. Sie ist weiterhin bereit, bei Bedarf am Devisenmarkt zu intervenieren. Dabei berücksichtigt sie die gesamte Währungssituation. Die expansive Geldpolitik der SNB sorgt für günstige Finanzierungsbedingungen, wirkt dem Aufwertungsdruck auf den Franken entgegen und trägt zu einer angemessenen Versorgung der Wirtschaft mit Krediten und Liquidität bei.

September 2021

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 23. September belässt die SNB den SNB-Leitzins und den Zins auf Sichtguthaben bei der SNB bei – 0,75%. Sie ist angesichts des hoch bewerteten Frankens weiterhin bereit, bei Bedarf am Devisenmarkt zu intervenieren. Dabei berücksichtigt sie die gesamte Währungssituation. Die expansive Geldpolitik der SNB dient zur Sicherung der Preisstabilität und unterstützt die Erholung der Schweizer Wirtschaft von den Folgen der Corona-Pandemie.

Dezember 2021

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 16. Dezember belässt die SNB den SNB-Leitzins und den Zins auf Sichtguthaben bei der SNB bei – 0,75%. Sie ist angesichts des hoch bewerteten Frankens weiterhin bereit, bei Bedarf am Devisenmarkt zu intervenieren. Dabei berücksichtigt sie die gesamte Währungssituation. Die expansive Geldpolitik der SNB sichert so die Preisstabilität und unterstützt die Erholung der Schweizer Wirtschaft von den Folgen der Corona-Pandemie.

März 2022

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 24. März belässt die SNB den SNB-Leitzins und den Zins auf Sichtguthaben bei der SNB bei – 0,75%. Sie ist angesichts des hoch bewerteten Frankens bei Bedarf bereit, am Devisenmarkt zu intervenieren. Dabei berücksichtigt sie die gesamte Währungssituation und den Inflationsunterschied zum Ausland. Die Unsicherheit hat sich infolge der russischen Invasion der Ukraine weltweit stark erhöht. In dieser Situation sichert die Nationalbank mit ihrer expansiven Geldpolitik die Preisstabilität und unterstützt die Schweizer Wirtschaft.

Juni 2022

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 16. Juni strafft die SNB die Geldpolitik und erhöht den SNB-Leitzins um einen halben Prozentpunkt auf – 0,25%. Damit soll dem gestiegenen inflationären Druck entgegengewirkt und ein breites Übergreifen der Inflation auf Waren und Dienstleistungen verhindert werden. Um für angemessene monetäre Bedingungen zu sorgen, ist die SNB zudem bei Bedarf bereit, am Devisenmarkt aktiv zu sein. Die Nationalbank passt ausserdem per 1. Juli 2022 den Freibetragsfaktor an, der zur Berechnung der vom Negativzins befreiten Sichtguthaben der Banken bei der SNB dient. Er wird von 30 auf 28 gesenkt. Damit wird sichergestellt, dass die kurzfristigen besicherten Geldmarktzinsen in Franken nahe am SNB-Leitzins liegen.

September 2022

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 22. September setzt die SNB die Straffung ihrer Geldpolitik fort und erhöht den SNB-Leitzins um 0,75 Prozentpunkte auf 0,5%. Damit soll dem gestiegenen inflationären Druck entgegengewirkt und ein breites Übergreifen der Inflation auf Waren und Dienstleistungen erschwert werden. Um für angemessene monetäre Bedingungen zu sorgen, ist die SNB zudem bei Bedarf bereit, am Devisenmarkt aktiv zu sein. Zudem passt die SNB die Umsetzung ihrer Geldpolitik an das Umfeld positiver Zinsen an. Damit stellt sie sicher, dass die kurzfristigen besicherten Geldmarktzinsen weiterhin nahe beim SNB-Leitzins liegen. Sichtguthaben der Banken bei der SNB werden bis zu einer bestimmten Limite zum SNB-Leitzins verzinst. Sichtguthaben oberhalb dieser Limite werden zu null verzinst.

Dezember 2022

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 15. Dezember setzt die SNB die Straffung ihrer Geldpolitik fort und erhöht den SNB-Leitzins um 0,5 Prozentpunkte auf 1,0%. Damit wirkt sie dem erhöhten Inflationsdruck und einer weiteren Verbreiterung der Teuerung entgegen. Um für angemessene monetäre Bedingungen zu sorgen, ist die SNB zudem bei Bedarf bereit, am Devisenmarkt aktiv zu sein. Sichtguthaben der Banken bei der SNB werden bis zu einer bestimmten Limite zum SNB-Leitzins verzinst. Sichtguthaben oberhalb dieser Limite werden zu 0,5% verzinst. Mit dieser abgestuften Verzinsung der Sichtguthaben und mit Offenmarktoperationen stellt die Nationalbank sicher, dass die kurzfristigen besicherten Geldmarktzinsen nahe beim SNB-Leitzins liegen.

März 2023

Am 19. März kündigt die SNB an, die Umsetzung der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS mit umfangreicher Liquiditätshilfe zu unterstützen. Die SNB erfüllt so ihren Auftrag, zur Finanzstabilität beizutragen. Mit der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS, unterstützt durch den Bund, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und die SNB, konnte in einer ausserordentlichen Situation eine Lösung zur Sicherung der Finanzstabilität und zum Schutz der Schweizer Volkswirtschaft gefunden werden. Zuvor hatte die SNB der Credit Suisse am 15. März im Bedarfsfall Liquiditätshilfe angeboten.

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 23. März setzt die SNB die Straffung ihrer Geldpolitik fort und erhöht den SNB-Leitzins um 0,5 Prozentpunkte auf 1,5%. Damit wirkt sie dem nochmals gestiegenen Inflationsdruck entgegen. Um für angemessene monetäre Bedingungen zu sorgen, ist die SNB zudem weiterhin bereit, bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv zu sein. Sichtguthaben der Banken bei der SNB werden bis zu einer bestimmten Limite zum SNB-Leitzins verzinst. Sichtguthaben oberhalb dieser Limite werden zu 1,0% verzinst. Mit dieser abgestuften Verzinsung der Sichtguthaben und mit Offenmarktoperationen stellt die Nationalbank sicher, dass die kurzfristigen besicherten Geldmarktzinsen nahe beim SNB-Leitzins liegen.

Juni 2023

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 22. Juni setzt die SNB die Straffung ihrer Geldpolitik fort und erhöht den SNB-Leitzins um 0,25 Prozentpunkte auf 1,75%. Damit wirkt sie dem mittelfristig abermals gestiegenen Inflationsdruck entgegen. Um für angemessene monetäre Bedingungen zu sorgen, ist die SNB zudem weiterhin bereit, bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv zu sein. Sichtguthaben der Banken bei der SNB werden bis zu einer bestimmten Limite zum SNB-Leitzins verzinst. Sichtguthaben oberhalb dieser Limite werden zu 1,25% verzinst. Damit gilt für solche Sichtguthaben weiterhin ein Zinsabschlag von 0,5 Prozentpunkten relativ zum SNB-Leitzins.

September 2023

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 21. September belässt die SNB den SNB-Leitzins unverändert bei 1,75%. Die über die letzten Quartale deutlich gestraffte Geldpolitik wirkt dem immer noch vorhandenen Inflationsdruck entgegen. Die SNB schliesst nicht aus, dass eine weitere Straffung der Geldpolitik nötig werden könnte, um die Preisstabilität in der mittleren Frist zu gewährleisten. Um für angemessene monetäre Bedingungen zu sorgen, ist die SNB zudem bereit, bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv zu sein. Sichtguthaben der Banken bei der SNB werden unverändert bis zu einer bestimmten Limite zum SNB-Leitzins von 1,75% verzinst. Guthaben oberhalb dieser Limite werden zu 1,25% verzinst. Damit gilt für solche Sichtguthaben wie bisher ein Zinsabschlag von 0,5 Prozentpunkten relativ zum SNB-Leitzins.

Dezember 2023

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 14. Dezember belässt die SNB den SNB-Leitzins unverändert bei 1,75%. Der Inflationsdruck hat über das letzte Quartal leicht abgenommen. Die Unsicherheit bleibt aber hoch. Die Nationalbank wird die Inflationsentwicklung deshalb weiter genau beobachten und die Geldpolitik wenn nötig anpassen, um sicherzustellen, dass die Inflation mittelfristig im Bereich der Preisstabilität bleibt. Sichtguthaben der Banken bei der SNB werden bis zu einer bestimmten Limite zum SNB-Leitzins und oberhalb dieser Limite zu 1,25% verzinst. Damit gilt für solche Sichtguthaben wie bisher ein Zinsabschlag von 0,5 Prozentpunkten relativ zum SNB-Leitzins. Zudem ist die Nationalbank bereit, bei Bedarf am Devisenmarkt aktiv zu sein.

März 2024

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 21. März senkt die SNB den SNB-Leitzins auf 1,5%. Sichtguthaben der Banken bei der SNB werden bis zu einer bestimmten Limite zum SNB-Leitzins verzinst und oberhalb dieser Limite zu 1,0%. Bei Bedarf ist die Nationalbank auch weiterhin bereit, am Devisenmarkt aktiv zu sein. Mit ihrem Entscheid berücksichtigt die SNB den verminderten Inflationsdruck und die im letzten Jahr erfolgte reale Aufwertung des Frankens. Die Zinssenkung unterstützt auch die wirtschaftliche Entwicklung. Diese Lockerung stellt somit sicher, dass die monetären Bedingungen angemessen bleiben. Die SNB wird die Inflationsentwicklung weiter genau beobachten und die Geldpolitik wenn nötig erneut anpassen, um sicherzustellen, dass die Inflation mittelfristig im Bereich der Preisstabilität bleibt.

April 2024

Die Nationalbank beschliesst am 22. April 2024, das Mindestreserveerfordernis der inländischen Banken zu erhöhen, und passt hierfür per 1. Juli 2024 die Nationalbankverordnung an. Verpflichtungen aus kündbaren Kundeneinlagen (ohne gebundene Vorsorgegelder) fliessen dann vollständig in die Berechnung des Mindestreserveerfordernisses ein, ebenso wie die anderen massgeblichen Verbindlichkeiten. Die Nationalbank hebt ausserdem den Mindestreservesatz von 2,5% auf neu 4% an. Diese Anpassungen sichern eine weiterhin effektive und effiziente Umsetzung der Geldpolitik der Nationalbank und beeinflussen die geldpolitische Ausrichtung nicht.

Juni 2024

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 20. Juni senkt die SNB den SNB-Leitzins auf 1,25%. Sichtguthaben der Banken bei der SNB werden bis zu einer bestimmten Limite zum SNB-Leitzins verzinst und oberhalb dieser Limite zu 0,75%. Bei Bedarf ist die Nationalbank ausserdem bereit, am Devisenmarkt aktiv zu sein. Mit ihrem Entscheid berücksichtigt die SNB den verminderten Inflationsdruck gegenüber dem Vorquartal. Mit der Zinssenkung kann die SNB die monetären Bedingungen angemessen halten. Die SNB wird die Inflationsentwicklung weiter genau beobachten und die Geldpolitik wenn nötig anpassen, um sicherzustellen, dass die Inflation mittelfristig im Bereich der Preisstabilität bleibt.

September 2024

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 26. September senkt die SNB den SNB-Leitzins auf 1,0%. Sichtguthaben der Banken bei der SNB werden bis zu einer bestimmten Limite zum SNB-Leitzins verzinst und oberhalb dieser Limite zu 0,5%. Bei Bedarf ist die Nationalbank ausserdem weiterhin bereit, am Devisenmarkt aktiv zu sein. Mit der Lockerung der Geldpolitik trägt die Nationalbank dem gesunkenen Inflationsdruck Rechnung. Die SNB betont, dass in den nächsten Quartalen weitere Zinssenkungen erforderlich werden könnten, um die Preisstabilität in der mittleren Frist zu gewährleisten.

Dezember 2024

An der vierteljährlichen Lagebeurteilung vom 12. Dezember senkt die SNB den SNB-Leitzins auf 0,5%. Sichtguthaben der Banken bei der SNB werden bis zu einer bestimmten Limite zum SNB-Leitzins verzinst und oberhalb dieser Limite zu 0%. Bei Bedarf ist die Nationalbank ausserdem weiterhin bereit, am Devisenmarkt aktiv zu sein. Mit der Lockerung der Geldpolitik trägt die Nationalbank dem gesunkenen Inflationsdruck Rechnung. Die SNB betont, dass sie die Lage weiter genau beobachten und die Geldpolitik wenn nötig anpassen werde, um sicherzustellen, dass die Inflation mittelfristig im Bereich der Preisstabilität bleibt.

Das könnte Sie auch interessieren

Die geldpolitische Strategie

Als unabhängige Zentralbank führt die SNB die Geld- und Währungspolitik der Schweiz. Hier finden Sie Informationen dazu.

Ein Informationszentrum für alle

Im Forum SNB in Zürich finden Interessierte wertvolle Informationen und Impressionen zur Nationalbank.

Die SNB-Anlässe – live und auf aufgezeichnet

Verfolgen Sie Referate, Konferenzen, Mediengespräche und andere Veranstaltungen live. Aufzeichnungen sind im Archiv verfügbar.

Ihre Einstellungen

Erforderlich: Diese Cookies (z.B. zum Speichern Ihrer IP-Adresse) können nicht abgelehnt werden, da sie notwendig sind, um den Betrieb der Website zu gewährleisten. Diese Daten werden nicht weiter ausgewertet.
Analyse: Wenn Sie Ihre Einwilligung zu dieser Kategorie geben, werden Daten wie IP-Adresse, Standort, Geräteinformationen, Browser-Version und Besucherverhalten gesammelt. Diese Daten werden für SNB-interne Zwecke ausgewertet und 2 Jahre aufgehoben.
Drittanbieter: Wenn Sie Ihre Einwilligung zu dieser Kategorie geben, werden Services von Dritten (z.B. zur Ergänzung der SNB-Website mit multimedialen Inhalten) aktiviert, die Personendaten sammeln, diese bearbeiten und ins Ausland weltweit bekannt geben sowie Cookies setzen. Die entsprechenden Datenschutz-Regelungen sind in der Datenschutzerklärung für die Website der Schweizerischen Nationalbank verlinkt.

Wählen Sie Ihre gewünschten Einstellungen:

Diese Website verwendet Cookies, Analysetools und weitere Technologien, um angeforderte Funktionen, Inhalte und Dienste zur Verfügung zu stellen, angezeigte Inhalte zu personalisieren, Verknüpfungen zu Sozialen Medien anzubieten und die Nutzung der Website zur Verbesserung ihrer Bedienbarkeit in anonymisierter Form zu analysieren. Es werden dabei auch Personendaten an Dienstleister von Videodiensten ins Ausland weltweit bekanntgegeben und es kommen deren Analysetools zur Anwendung. Mehr Informationen finden Sie unter "Einstellungen verwalten".