Die rechtlichen Grundlagen der SNB
Die Nationalbank ist als Zentralbank der Schweiz eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Hier finden Sie Unterlagen und Dokumente zu sämtlichen rechtlichen Grundlagen, in deren Rahmen die SNB operiert.
Verfassung und Gesetze
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Schweizer Währung und für die Tätigkeit der Schweizerischen Nationalbank finden sich in Art. 99 Bundesverfassung (BV). Der Geld- und Währungsartikel verankert die Unabhängigkeit der Nationalbank und verpflichtet sie, aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven zu bilden, einen Teil davon in Gold. Damit soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wertstabilität des Geldes gesichert werden. Der Notenbankauftrag ist so gefasst, dass die Nationalbank eine Geld- und Währungspolitik zu führen hat, die dem Gesamtinteresse des Landes dient. Ferner bestimmt Art. 99 Abs. 4 BV, dass die Nationalbank ihren Reingewinn zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone abzuliefern hat.
Auf Gesetzesstufe bildet das Nationalbankgesetz (NBG) vom 3. Oktober 2003 (in Kraft seit 1. Mai 2004) den Rahmen für die Nationalbank und ihre Tätigkeit. Das Nationalbankgesetz konkretisiert den verfassungsrechtlichen Auftrag der SNB sowie ihre Unabhängigkeit. Gegenstück zur Unabhängigkeit ist die Rechenschafts- und Informationspflicht der SNB gegenüber Bundesrat, Parlament und Öffentlichkeit (Art. 5-7 NBG). Im Weiteren setzt das NBG den verfassungsmässigen Auftrag der SNB, aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven zu bilden, um: Eine explizite Regel zur Gewinnermittlung erlaubt es der SNB, ihre Rückstellungen nach Massgabe der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft anwachsen zu lassen (Art. 30 NBG).
Ferner umschreibt das Gesetz die Instrumente und geld- und währungspolitischen Befugnisse, die der Nationalbank zur Umsetzung der Geldpolitik zur Verfügung stehen. Das rechtsgeschäftliche Instrumentarium wird durch die Vorschriften über den Geschäftskreis der SNB nur in groben Zügen festgelegt (Art. 9-13 NBG); weitere Einzelheiten finden sich in den Richtlinien über das geldpolitische Instrumentarium sowie über die Anlagepolitik. Zu den geld- und währungspolitischen Befugnissen gehören die Erhebung von Finanzmarktstatistiken (Art. 14-16 NBG), die Pflicht der Banken zum Halten von Mindestreserven (Art. 17-18 NBG) sowie die Überwachung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 19-21 NBG, ein Teil der Bestimmungen zur Überwachung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen befindet sich seit dem 1. Januar 2016 im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), Art. 22 ff., 83 FinfraG). Einzelregelungen zu den geld- und währungspolitischen Befugnissen finden sich in der Nationalbankverordnung.
Das Nationalbankgesetz setzt auch die Organisationsstruktur der Nationalbank fest (Art. 3, 33-48 NBG). Organe der SNB sind der 11 Mitglieder umfassende Bankrat, das Direktorium, die Revisionsstelle sowie die Generalversammlung.
Ausführungsbestimmungen zu den geld- und währungspolitischen Befugnissen der Nationalbank (Erhebung von Statistiken, Mindestreservevorschriften, Überwachung von systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen) finden sich in einer Verordnung, die das Direktorium der SNB am 18. März 2004 verabschiedet hat. Grundlage dieser Verordnung bilden Art. 15 Abs. 3, Art. 18 Abs. 5, Art. 20 Abs. 5 NBG.
Im Kapitel "Statistische Erhebungen" hält die NBV die Grundsätze der Datenerhebung sowie die Rechte und Pflichten der zur Auskunft verpflichteten Finanzmarktteilnehmer fest. Die Erhebung von Statistiken muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. Gegenstand und Periodizität der statistischen Erhebungen sowie der Kreis der Statistiklieferanten sind in Anhängen zur NBV umschrieben.
Das Kapitel "Mindestreserven" ist relativ kurz gehalten, da die wichtigsten Elemente der Mindestreserveregelung bereits im Gesetzestext geregelt werden.
Das Kapitel "Überwachung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen" schliesslich enthält Bestimmungen zur Feststellung von systemisch bedeutsamen zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Zahlungssystemen und deren Geschäftsprozessen sowie zu den besonderen Anforderungen, die von solchen Finanzmarktinfrastrukturen einzuhalten sind. Diese Anforderungen orientieren sich an internationalen Standards. Damit die Nationalbank bestimmen kann, von welchen zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Zahlungssystemen eine Gefahr für die Systemstabilität ausgehen kann, haben diese der Nationalbank Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Das am 1. Mai 2000 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) legt die Währungseinheit fest und regelt alle Eigenschaften von Währung und staatlichem Geld. Neben den Münzen und Banknoten gelten auch die auf Schweizerfranken lautenden Sichtguthaben bei der Nationalbank als gesetzliche Zahlungsmittel. Träger des Zahlungsverkehrs (Geschäftsbanken und einzelne ihrer Gemeinschaftswerke, Post und grössere Bargeldtransport-Unternehmen) erhalten Anspruch auf Eröffnung eines Sichtkontos bei der Nationalbank.
Richtlinien und Reglemente
Das Nationalbankgesetz regelt nur in groben Zügen, welche Geschäfte die SNB zur Erfüllung ihrer geld- und währungspolitischen Aufgaben tätigen kann. Einzelheiten finden sich in den Richtlinien über das geldpolitische Instrumentarium, die das Direktorium erlassen hat. Die Richtlinien schliessen an das bestehende geldpolitische Konzept der Nationalbank an und beschreiben die Instrumente und Verfahren zur Umsetzung der Geldpolitik. Sie stellen insbesondere dar, zu welchen Bedingungen die Nationalbank Geschäfte abschliesst und welches die dabei zu beachtenden Verfahren sind. Ferner legen sie fest, welche Sicherheiten für geldpolitische Operationen mit der SNB verwendet werden können.
Die vorliegenden Richtlinien werden durch Merkblätter der SNB zu den einzelnen geldpolitischen Geschäften ergänzt. Zusätzlich sind für die Geschäftspartner der SNB die Geschäftsbedingungen sowie gegebenenfalls besondere vertragliche Abmachungen massgebend.
Die durch das Direktorium erlassenen Richtlinien für die Anlagepolitik der Nationalbank definieren den Handlungsrahmen, über den die SNB bei ihrer Anlagetätigkeit verfügt. Neben den Grundsätzen der Anlagepolitik und Angaben über die Anlageinstrumente legen die Richtlinien auch den Anlage- und den Risikokontrollprozess fest. Sie dienen damit der Information der interessierten Öffentlichkeit und von potentiellen Geschäftspartnern. Für letztere sind zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie gegebenenfalls besondere vertragliche Abmachungen massgebend.
Das vom Bankrat der SNB erlassene und vom Bundesrat genehmigte Organisationsreglement legt die innere Aufbauorganisation der Nationalbank fest: Es definiert insbesondere die Aufgaben von Bankrat und Direktorium in Ergänzung zum Gesetz.
Dieses Reglement regelt die Anerkennung und Vertretung von Aktionärinnen und Aktionären der Schweizerischen Nationalbank.
Dieses Reglement regelt das Amts- und Arbeitsverhältnis der Mitglieder des Direktoriums und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Mitglieder des Bankrats sowie die Entlöhnung der Mitglieder des Direktoriums und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 Bst. j NBG.
Der Bankrat der SNB hat am 9. März 2012 das neue Reglement für private Finanzgeschäfte von Mitgliedern der Bankleitung verabschiedet. Es unterwirft die Mitglieder des Direktoriums, ihre Stellvertreter sowie weitere, vom Bankrat bezeichnete Führungspersonen einschneidenden Beschränkungen bei der Verwaltung ihres Finanzvermögens.
Der Bankrat der SNB hat am 22. Juni 2012 das neue Reglement betreffend Geschenke und Einladungen sowie andere Zuwendungen Dritter an die Mitglieder des Erweiterten Direktoriums verabschiedet.
Die Nationalbank verfügt über eine interne Weisung, welche die Beschränkungen für private Finanzanlagen und Finanzgeschäfte von Mitarbeitenden festlegt.
Im Leitbild sind die Werte der Nationalbank formuliert.
Die Nationalbank verfügt über einen Verhaltenskodex, der die wichtigsten Verhaltensregeln zusammenfasst und auf weiterführende Regelwerke hinweist.
Die Nationalbank verfügt über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Bankrats, der die wichtigsten Verhaltensregeln zusammenfasst.
Die Nationalbank verfügt über Grundsätze zum Beschaffungswesen. Sie sollen Beschaffungsrisiken vermindern.
Geschäftsbedingungen
Anwendbare Merkblätter
Zugang zum SIC-System und zu den Girokonten
Materialien
An dieser Stelle finden sich Unterlagen zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (1953/1978) und zum rechtlichen Umfeld der Notenbanktätigkeit vor dem Inkrafttreten des totalrevidierten Erlasses am 1. Mai 2004 sowie zusätzlich Unterlagen zur Revision des NBG 1953/1978 (Botschaft des Bundesrates zum NBG, Vernehmlassungsunterlagen NBG und NBV usw.).