Geldmarkt-Buchforderungen der Eidgenossenschaft: Wichtiger rechtlicher Hinweis
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Insbesondere gelten etwaige in den Informationen erwähnte Wertpapierangebote weder direkt noch indirekt in den USA, Australien, Kanada, Japan, Südafrika oder gewissen anderen Ländern, und es können keine Unterlagen in diese Länder versendet werden.
In einem Land bzw. in Ländern, in denen das Angebot oder der Verkauf vor der Registrierung oder Zulassung gemäss den einschlägigen Wertpapiergesetzen des jeweiligen Lands unrechtmässig ist, stellen die Informationen kein Angebot bzw. keine Aufforderung zum Kauf oder zur Zeichnung der in den Informationen genannten Wertpapiere (die „Wertpapiere“) dar. Insbesondere sind und werden die Wertpapiere nicht nach dem US-Wertpapiergesetz von 1933 in der geltenden Fassung (das „Wertpapiergesetz“) registriert. Abgesehen von einem nicht den Registrierungsanforderungen des Wertpapiergesetzes unterliegenden Geschäftsvorgang dürfen sie ohne diese Registrierung bzw. einer Befreiung von den Registrierungsanforderungen des Wertpapiergesetzes nicht in den USA oder US-Personen angeboten oder dort an diese verkauft werden. Die Wertpapiere können unter Einhaltung des einschlägigen Wertpapiergesetzes eines Staats, einer Provinz, eines Gebiets, eines Bezirks oder einer Gerichtsbarkeit der USA, Australiens, Kanadas, Japans oder Südafrikas nicht registriert oder angeboten werden. Sofern keine Befreiung vom einschlägigen Wertpapiergesetz vorliegt, dürfen die Wertpapiere folglich in den/die USA, Australien, Kanada, Japan, Südafrika und anderen Staaten nicht mittelbar oder unmittelbar angeboten, verkauft, geliefert oder vertrieben werden, wenn dadurch gegen die einschlägigen Gesetze verstossen wird oder im betreffenden Land dafür eine Zulassung erforderlich ist. Die Wertpapiere werden in den USA nicht öffentlich angeboten.
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