Informationen zum Meldewesen

  • Die Schweizerische Nationalbank (SNB) erhebt zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und zur Beobachtung der Entwicklung auf den Finanzmärkten die erforderlichen statistischen Daten. Die auskunftspflichtigen Personen werden von der SNB zur Teilnahme an der Erhebung eingeladen und haben die Auskünfte unter anderem in der von der SNB festgelegten Form zu erteilen. Die folgenden Informationen regeln insbesondere die Einzelheiten zur Form und Übermittlung der Meldung statistischer Daten.

    Die hierzu gehörenden Themen Lieferformate und Übermittlung von Meldungen wurden aus Gründen der Darstellung in eigene Kapitel ausgegliedert.

  • Die SNB informiert die Unternehmen über die Auskunftspflichten und darüber, welche Erhebungsmittel verwendet werden müssen. Es ist der jeweils mitgeteilte Release (bzw. der für das zu liefernde Stichdatum relevante, publizierte Release) massgebend.

    Bezug der Erhebungsmittel über EMI (Erhebungsmittel im Internet)

    Auf EMI werden die meisten Erhebungsmittel angeboten.

    Der Einstieg zu den einzelnen Erhebungsmitteln erfolgt über die Liste aller Erhebungsmittel.
    Zur Verfügung stehen Erhebungsmittel für die Datenlieferungen und PDF-Dateien mit Erläuterungen und weiteren Informationen. Die Erhebungsmittel sind in ZIP-Dateien gepackt, die alle Dokumente zu einer Erhebung beinhalten. Wir empfehlen, die ZIP-Dateien herunterzuladen und in einem Verzeichnis zu entpacken. Damit ist gewährleistet, dass allfällige Verknüpfungen zwischen Excel-Dateien weiterhin funktionieren.

    Wird nur ein einzelnes Dokument benötigt, kann dieses alternativ von der Detailseite der entsprechenden Erhebung heruntergeladen werden.

    Ist das Herunterladen nicht möglich, können die gewünschten Erhebungsmittel auch per E-Mail bestellt werden.

    Bezug der Erhebungsmittel über eSurvey (Online-Meldesystem der SNB)

    Unternehmen, die in eSurvey angemeldet sind, können die Excel-Erhebungsmittel auch dort herunterladen. Weitere Informationen im PDF-Format sind dort nicht vorhanden. Ein Link verweist auf die Erhebungsmittel auf EMI.

    Bei Erhebungen, die auf Webtabellen basieren, kann über eSurvey auf die Webtabellen zugegriffen werden. Auf EMI werden zusätzliche Informationen zu diesen Erhebungen angeboten.

  • Mit dem Mail Service News Alert können Sie sich über Änderungen von einzelnen Webseiten informieren lassen. Dazu müssen Sie sich registrieren.

  • Die SNB kommuniziert mit auskunftspflichtigen Unternehmen im Rahmen von Erhebungsdurchführungen mehrheitlich per E-Mail. Gewisse Informationen werden zusätzlich per Brief an die Geschäftsleitungen gesendet.

    Als Bindeglied zwischen der Geschäftsleitung eines auskunftspflichtigen Unternehmens und der SNB nehmen Administratorinnen bzw. Administratoren eine wichtige Rolle wahr. Sie leiten unter anderem Informationen an ihre Geschäftsleitung weiter und regeln den eSurvey-Zugang für ihr Unternehmen. Administratorinnen bzw. Administratoren werden von der Geschäftsleitung bestimmt. Im Austausch mit den Auskunftspflichtigen kommen weitere eSurvey-Rollen, je nach Thema, zur Anwendung.

    Das Dokument "Das Wichtigste zu eSurvey" führt in die Thematik von eSurvey ein, regelt aber auch den Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung, der Administratorinnen und Administratoren, sowie der weiteren eSurvey-Rollen.

    Die folgende Übersicht zeigt, wer wie von der SNB zu welchen Themen kontaktiert wird.

    Überblick Kommunikation im Rahmen von Erhebungen

    Nachfolgende Zusammenstellung ist nicht abschliessend. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. 

    Adressat*
    Kanal
    Art der Information
    Geschäftsleitung
    Brief
    Einreicheprozess über eSurvey:
    - Initiale Zugangsdaten
    - Zugangsdaten, wenn Administratorinnen und Administratoren nicht mehr erreichbar sind.

    Zahlungsbilanz-Erhebungen:
    - Aufnahme in den Erhebungskreis / Einführung neuer Erhebungen
    - Änderung von Auskunftspflichten
    - Aufforderung, Erinnerungen und Strafanzeigen für ausstehende Meldungen im fortgeschrittenen Mahnprozess
    - Informationen zu Anpassungen an Erhebungen
    Administratorinnen/Administratoren
    (Adressat Information: Geschäftsleitung)
    E-Mail
    Bankenstatistische Erhebungen:
    - Aufnahme in den Erhebungskreis / Einführung neuer Erhebungen
    - Informationen zu Anpassungen an Erhebungen
    - Art. 22 NBG: Mitteilung von Prüfthemen und Antworten auf Prüfberichte mit Feststellungen
    Administratorinnen/Administratoren
    E-Mail
    Wenn keine Reaktion oder keine Datenlieferanten bzw. inhaltlichen Ansprechpersonen vorhanden sind
    Administratorinnen/Administratoren und
    Datenlieferantinnen/Datenlieferanten
    E-Mail
    Bankenstatistische und Zahlungsbilanz-Erhebungen:
    - Änderung von Erhebungsmitteln
    Datenlieferantinnen/Datenlieferanten
    E-Mail
    Bankenstatistische und Zahlungsbilanz-Erhebungen:
    - Aufforderung und Erinnerungen für ausstehende Meldungen
    - Abklärungen zu Konsistenzprüfungen
    - wenn keine inhaltliche Ansprechperson hinterlegt ist
    Inhaltliche Ansprechsperson
    E-Mail
    Bankenstatistische und Zahlungsbilanz-Erhebungen:
    - Abklärungen zu Auffälligkeiten
    - Weitere Abklärungen zu Qualitätsthemen und konzeptionellen Fragestellungen zu Erhebungen

    Bankenstatistische Erhebungen:
    - Art. 22 NBG: Abklärungen zu Prüfberichten mit Feststellungen

     * In vereinzelten Fällen kann die Kontaktaufnahme auch telefonisch geschehen, insbesondere bei Unklarheiten zu erhaltenen Erklärungen oder im Einreicheprozess über eSurvey.

  • Als mangelhaft gelten Datenlieferungen, die unvollständig sind, die aus technischen Gründen nicht verarbeitet werden können, die nicht den vorgegebenen Spezifikationen entsprechen oder die Validierungsfehler enthalten. Sie können nachgefordert werden. Eine Nachlieferung bzw. Korrekturlieferung muss als solche gekennzeichnet sein und die vollständige Erhebung enthalten.

  • Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom Kanton Zürich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.

    Wird die für eine Erhebung gegebene Einreichefrist nicht eingehalten, erhält der Auskunftspflichtige eine Mahnung. Bei einem Meldeversäumnis sieht das Gesetz Sanktionsmöglichkeiten vor.

  • Zahlenwerte sollten nicht gerundet werden und können mit beliebig vielen Nachkommastellen angegeben werden.

  • Die Vertraulichkeit und der Datenschutz sind im Nationalbankgesetz (NBG) und in der Verordnung zum Nationalbankgesetz (NBV) sowie im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) geregelt.

    Die SNB verwendet die erhobenen Daten ausschliesslich zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 5 NBG), zur Beobachtung der Entwicklung auf den Finanzmärkten (Art. 14 Abs. 1 NBG) sowie für die Analyse der Entwicklungen auf den Finanzmärkten, den Überblick über den Zahlungsverkehr, die Erstellung der Zahlungsbilanz oder für die Statistik über das Auslandvermögen (Art. 15 Abs. 2 NBG). Sie kann die Daten den zuständigen Stellen bekanntgeben (Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 4 NBG). Widerhandlungen gegen die Auskunftspflicht führen zur Anzeigeerstattung an das EFD (Art. 22 Abs. 3 NBG) und können gemäss Art. 24 NBG bestraft werden. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 25 ff.  DSG wird gewährleistet.

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