Fragen und Antworten zum Unternehmen Nationalbank

  • Die Grundlage für die Tätigkeit der Nationalbank bildet Artikel 99 der Bundesverfassung (BV). Demnach ist das Geld- und Währungswesen Sache des Bundes, ihm allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu. Im Weiteren legt Artikel 99 BV fest, dass die Nationalbank eine Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes zu führen hat, dass sie diese Aufgabe als unabhängige Zentralbank zu erfüllen hat und dass sie unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet wird.

  • Der gesetzliche Rahmen für die Nationalbank und ihre Tätigkeit ergibt sich in erster Linie aus dem Nationalbankgesetz (NBG). Das NBG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Auftrag und die Unabhängigkeit der Nationalbank. Es umschreibt ihre Aufgaben im Einzelnen und legt fest, dass sie die Preisstabilität gewährleistet und dabei der konjunkturellen Entwicklung Rechnung zu tragen hat. Das NBG definiert als Gegengewicht zur Unabhängigkeit auch die Rechenschafts- und Informationspflicht der Nationalbank gegenüber Bundesrat, Parlament und Öffentlichkeit (siehe Fragen und Antworten zur Unabhängigkeit der Nationalbank und ihrem Verhältnis zum Bund). Zudem überträgt der Bund im NBG der Nationalbank das Notenmonopol, d.h., nur die Nationalbank hat das Recht, schweizerische Banknoten herauszugeben.

  • Die Nationalbank ist als Zentralbank der Schweiz eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Es gelten die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts, soweit das NBG nichts anderes bestimmt. Die Nationalbank wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet. Diese gemischte Rechtsform, die private und öffentlich-rechtliche Elemente vereinigt, wurde schon bei der Gründung der Nationalbank im Jahr 1907 gewählt und seither beibehalten.

  • Rund die Hälfte des Aktienkapitals der Nationalbank befindet sich in den Händen der Kantone und der Kantonalbanken sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften/Anstalten. Der übrige Teil wird von Privaten gehalten. Die Nationalbank erfüllt mit der Geld- und Währungspolitik indes eine öffentliche Aufgabe. Sie nimmt ihren geldpolitischen Auftrag unabhängig von Bundesrat, Parlament oder anderen Stellen wahr. Entsprechend prägt eine Kombination von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Elementen das Rechtskleid der Nationalbank, und entsprechend sind auch die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre gesetzlich beschränkt. Ihr Reingewinn - abzüglich einer gesetzlich beschränkten Dividende - steht der öffentlichen Hand zu, d.h. Bund und Kantonen (siehe Fragen und Antworten zu Eigenkapital und Gewinnverwendung).

  • Die Organe der Nationalbank sind die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre, der Bankrat, das Direktorium und die Revisionsstelle. Da es sich bei der Nationalbank um eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft handelt, sind die Befugnisse der Generalversammlung und des Bankrats im Vergleich zu einer privatrechtlich organisierten Aktiengesellschaft eingeschränkt.

  • Das Aktienkapital der Nationalbank beträgt gemäss NBG 25 Mio. Franken (Art. 25 NBG). Es ist in 100'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je 250 Franken eingeteilt. Ende 2023 hielten Kantone, Kantonalbanken sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften/Anstalten rund 51% der Aktien. Die übrigen Aktien befanden sich im Besitz von natürlichen und juristischen Personen aus der Schweiz und dem Ausland. Aktionärinnen und Aktionäre sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie im Aktienbuch eingetragen sind. Die Eintragung im Aktienbuch ist laut NBG für Privataktionärinnen und -aktionäre jedoch auf höchstens 100 Stimmen beschränkt (Art. 26 NBG). Von den eingetragenen Aktien waren knapp 66% im Besitz von öffentlich-rechtlichen Aktionären.

  • Die Namenaktien der Schweizerischen Nationalbank werden im "Swiss Reporting Standard" der SIX Swiss Exchange (Schweizer Börse) gehandelt und können von jeder natürlichen oder juristischen Person aus der Schweiz oder dem Ausland erworben werden. Das Valorensymbol lautet SNBN, die Valorennummer 131'926.

  • Die Namenaktien der Nationalbank waren seit ihrer Gründung im Jahr 1907 an schweizerischen Börsen kotiert, was angesichts der weiten Verbreitung der Titel nahelag. Aufgrund der Kotierung ihrer Aktien - heute an der SIX Swiss Exchange - unterliegt die Nationalbank den für Emittenten verbindlichen Vorschriften der Schweizer Börse. Das NBG sieht vor, dass für den Fall der Kotierung der Aktien der Nationalbank die zuständigen Organe bei der Anwendung der Kotierungsbestimmungen die besondere Natur der Nationalbank berücksichtigen müssen, namentlich die Bestimmungen über Inhalt und Häufigkeit der finanziellen Berichterstattung sowie über die Ad-hoc-Publizität (Art. 27 NBG).

  • Die finanzielle Berichterstattung der Nationalbank ist nicht mit jener einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft vergleichbar. Zweck der Nationalbank ist es nicht, Gewinne zu erzielen, die an ihre Aktionärinnen und Aktionäre ausgeschüttet werden, sondern ihren von der Verfassung vorgegebenen Auftrag zu erfüllen. Die Gewinnverwendung ist zudem im NBG festgelegt (Art. 31 NBG). Entsprechend anders sind auch die Berichtspflichten der Nationalbank gelagert. Über die Erfüllung ihres Auftrags legt sie gegenüber Parlament und Öffentlichkeit Rechenschaft ab (Rechenschaftsbericht). Über ihre organisatorische und betriebliche Entwicklung sowie über ihr finanzielles Ergebnis gibt die Nationalbank in ihrem Finanzbericht mit Jahresbericht und Jahresrechnung Auskunft. Dieser muss vom Bundesrat genehmigt werden, bevor er der Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre vorgelegt wird.

  • Die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre der Nationalbank sind im NBG geregelt (Art. 36 NBG), das Aktienrecht findet nur ergänzend Anwendung. Da die Nationalbank einen öffentlichen Auftrag wahrnimmt und unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet wird, sind die Aktionärsrechte im Vergleich zu einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft eingeschränkt. Zum einen ist das Stimmrecht der Privataktionärinnen und -aktionäre auf 100 Stimmen beschränkt. Zum anderen ist der Dividendenanspruch auf höchstens 6% des Aktienkapitals, d.h. 15 Franken pro Aktie, limitiert. Damit können die Aktionärinnen und Aktionäre nur in sehr begrenztem Rahmen über die Gewinnverwendung befinden - nämlich einzig über die Ausrichtung der Dividende bis zu 6%, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, d.h., wenn die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung nicht negativ wird. Weiter unterliegen Jahresbericht und Jahresrechnung der Genehmigung durch den Bundesrat, bevor sie der Generalversammlung vorgelegt werden, und die Generalversammlung wählt nur fünf der elf Mitglieder des Bankrats.

  • Die Nationalbank ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit öffentlichem Auftrag. Im Rahmen dieses Auftrags hat die Nationalbank das Notenmonopol inne, dank dem sie im langfristigen Durchschnitt Gewinne erwirtschaftet. Diese gehören - soweit sie nicht für die Rückstellungen für Währungsreserven benötigt werden - gemäss Verfassung und Gesetz nicht in erster Linie den Aktionärinnen und Aktionären, sondern der öffentlichen Hand. Deshalb ist die Dividende per Gesetz auf 6% beschränkt, der Rest des Bilanzgewinns wird grundsätzlich an Bund und Kantone ausgeschüttet (Art. 31 NBG).

  • Die Zusammensetzung des Aktionariats der Nationalbank ist über die Jahrzehnte hinweg bemerkenswert stabil geblieben. Die Kantone halten seit der Gründung der Nationalbank einen Anteil von knapp 40% am Aktienkapital, die Kantonalbanken knapp 12%. Ende 2023 hielten öffentlich-rechtliche Aktionärinnen und Aktionäre knapp 66% der eingetragenen Aktien. Der Rest der eingetragenen Aktien entfiel auf die Privataktionärinnen und -aktionäre, aufgrund der Stimmrechtsbeschränkung lag ihr Stimmrechtsanteil allerdings bei nur rund 23%. Der Stimmrechtsanteil der Kantone und Kantonalbanken sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten betrug folglich rund 77%. Das ermöglicht diesen öffentlich-rechtlichen Aktionärinnen und Aktionären ein - im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Einschränkungen - substanzielles Mitwirkungsrecht an der Nationalbank.

  • Die Mitwirkungs- und Vermögensrechte der Aktionäre der Nationalbank sind gesetzlich stark eingeschränkt. Dazu kommt für Aktionäre, die nicht dem schweizerischen öffentlich-rechtlichen Sektor angehören, die Stimmrechtsbeschränkung auf 100 Aktien. Seit Anfang der 1990er-Jahre befinden sich auch ausländische Aktionäre unter den Privataktionären, ihr Anteil am eingetragenen Aktienkapital betrug Ende 2023 9,7%, ihr Stimmrechtsanteil jedoch nur 3,8%.

  • Nein, der Bund hält keine Aktien der Nationalbank. Da die Nationalbank eine öffentliche Aufgabe erfüllt, wird sie jedoch gemäss Bundesverfassung unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet. Im NBG wird dies konkretisiert: So ernennt der Bundesrat die Mehrheit der Mitglieder des Bankrats (sechs von elf; Art. 39 NBG), darunter die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, sowie - auf Vorschlag des Bankrats - die drei Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums (Art. 43 NBG). Der Bundesrat bestimmt auch dessen Präsidentin oder Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Zudem muss die Nationalbank den Finanzbericht vor der Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrat zur Genehmigung vorlegen (Art. 7 NBG). Diese Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte stehen dem Bund gemäss Verfassung und NBG zu, ohne dass er Aktien der Nationalbank hält.

  • Der Bankrat hat elf Mitglieder und ist das Aufsichtsorgan der Nationalbank. Er beaufsichtigt und kontrolliert die Geschäftsführung der Nationalbank (Art. 42 NBG). Die Geldpolitik fällt nicht in seine Kompetenz; sie obliegt dem Direktorium. Der Bankrat legt die Grundzüge der Organisation der Nationalbank fest, genehmigt das Budget und die Höhe der Rückstellungen für Währungsreserven. Ferner beurteilt der Bankrat das Risikomanagement und die Grundsätze des Anlageprozesses. Ebenfalls genehmigt er die Vereinbarung mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) über die Gewinnausschüttung und entscheidet über die Gestaltung der Banknoten. Der Bankrat tritt in der Regel sechs Mal pro Jahr zu Sitzungen zusammen. Er bildet aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss, einen Risikoausschuss, einen Entschädigungsausschuss und einen Ernennungsausschuss.

  • Der Bundesrat wählt sechs Mitglieder und bezeichnet auch die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten (Art. 39 NBG). Fünf Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Wählbar sind gemäss NBG Persönlichkeiten mit Schweizer Bürgerrecht, einwandfreiem Ruf und ausgewiesenen Kenntnissen in den Bereichen Bank- und Finanzdienstleistungen, Unternehmensführung, Wirtschaftspolitik oder Wissenschaft (Art. 40 NBG). Die Landesgegenden und Sprachregionen sollten angemessen im Bankrat vertreten sein. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, die maximale Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt. Das zwischen dem EFD und der Nationalbank abgeschlossene Memorandum über die Prinzipien für die personelle Zusammensetzung des Bankrats stellt sicher, dass die für die Nationalbank wichtigen Qualitäten und Fachkompetenzen im Bankrat stets gewährleistet sind.

  • Als Aufsichtsorgan der Nationalbank ist der Bankrat mit einem Verwaltungsrat vergleichbar, jedoch ergeben sich aufgrund der speziellen Rechtsform der Nationalbank erhebliche Unterschiede. So wählt nicht der Bankrat die Geschäftsleitung der Nationalbank - das Direktorium - sondern der Bundesrat (auf Vorschlag des Bankrats; Art. 43 Abs. 2 NBG). Auch werden nur fünf der elf Mitglieder des Bankrats von der Generalversammlung gewählt, die restlichen sechs wählt der Bundesrat, der auch die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten bestimmt (Art. 39 NBG). In Bezug auf die Aufgabenaufteilung ist insbesondere zu beachten, dass der Bankrat keine Mitsprache bei der Geldpolitik hat. Diese fällt ausschliesslich in den Kompetenzbereich des Direktoriums.

  • Das Direktorium ist das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ der Nationalbank (Art. 46 NBG). Es besteht aus drei Mitgliedern. Das Direktorium ist insbesondere zuständig für die Geld- und Währungspolitik, die Strategie zur Anlage der Aktiven, den Beitrag zur Stabilität des Finanzsystems und die internationale Währungszusammenarbeit. Es vertritt die Nationalbank in der Öffentlichkeit.

  • Die Mitglieder des Direktoriums werden auf Vorschlag des Bankrats vom Bundesrat für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt, wobei eine Wiederwahl möglich ist (Art. 43 Abs. 2 NBG). Der Bundesrat bestimmt auch die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Direktoriums. Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet die Sitzungen des Direktoriums. Wählbar sind Persönlichkeiten mit einwandfreiem Ruf und ausgewiesenen Kenntnissen in Währungs-, Bank- und Finanzfragen (Art. 44 Abs. 1 NBG). Sie müssen das Schweizer Bürgerrecht haben und in der Schweiz wohnhaft sein.

  • Das Erweiterte Direktorium, das aus den drei Mitgliedern des Direktoriums und ihren je bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern besteht, ist zuständig für den Erlass der strategischen Vorgaben für die Betriebsführung (Art. 21 f. SNB OReg). Für die Planung und die Umsetzung der strategischen Vorgaben ist das Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter zuständig. Es gewährleistet auch die Koordination in allen betrieblichen Angelegenheiten von departementsübergreifender Bedeutung (Art. 24b SNB OReg).

  • Die Nationalbank hat je einen Sitz mit Kassenstelle in Bern und Zürich (Art. 3 NBG). Die Einrichtung von zwei Sitzen geht auf einen historischen Kompromiss zurück, den man bei der Gründung der Nationalbank geschlossen hat.

  • Die Nationalbank unterhält in Basel, Genf, Lausanne, Lugano, Luzern, St. Gallen und an ihren beiden Sitzen in Bern und Zürich Vertretungen. Diese sind für die Beobachtung der Wirtschaftsentwicklung und die Erläuterung der Politik der Nationalbank in den Regionen zuständig (siehe Fragen und Antworten zu den regionalen Wirtschaftskontakten). Für die Versorgung des Landes mit Noten und Münzen unterhält die Nationalbank 13 Agenturen, die von Kantonalbanken geführt werden.

  • Seit Juli 2013 betreibt die Nationalbank eine Niederlassung in Singapur (siehe Fragen und Antworten zur Verwaltung der Anlagen).

  • Die Nationalbank ist in drei Departemente gegliedert (Organigramm). Die Bereiche und Organisationseinheiten des I. und des III. Departements befinden sich mehrheitlich in Zürich, diejenigen des II. Departements mehrheitlich in Bern (Art. 3 SNB OReg). Die drei Departemente werden von je einem Mitglied des Direktoriums und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern geleitet. Der Geschäftskreis des I. Departements, das in der Regel von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Direktoriums geleitet wird, umfasst die Bereiche Volkswirtschaft, Internationale Währungskooperation, Statistik und Generalsekretariat sowie die Organisationseinheiten Kommunikation, Recht, Compliance, Human Resources wie auch Liegenschaften und Dienste. Im II. Departement, das in der Regel von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten des Direktoriums geleitet wird, sind die Bereiche Finanzstabilität und Bargeld sowie die Organisationseinheiten Rechnungswesen, Controlling, Risikomanagement wie auch Operationelle Risiken und Sicherheit angesiedelt. Das III. Departement umfasst die Bereiche Geldmarkt und Devisenhandel, Asset Management, Operatives Bankgeschäft und Informatik sowie die Organisationseinheit Singapur. Die Interne Revision ist dem Prüfungsausschuss des Bankrats unterstellt.

  • Der Personalbestand der Nationalbank belief sich Ende 2023 auf 999 Personen, die insgesamt 910 Vollzeitstellen besetzten. Zudem beschäftigte die Nationalbank insgesamt 21 Auszubildende. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stammen überwiegend aus den Fachrichtungen Volkswirtschaft, Recht, politische Wissenschaften, Bankwesen, Informatik, Logistik und Technik oder verfügen über eine kaufmännische Ausbildung. 780 Personen arbeiten in Zürich, 189 in Bern; der Rest verteilt sich auf die regionalen Vertretungen und die Niederlassung in Singapur.

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