Fragen und Antworten zu den Münzen
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Das Münzmonopol, auch Münzregal genannt, liegt gemäss Art. 99 der Bundesverfassung beim Bund. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) legt fest, dass der Bund Umlaufmünzen prägt. Die Schweizerische Nationalbank nimmt im Auftrag des Bundes anschliessend die Verteilung der Münzen wahr. Die Nationalbank gleicht die saisonalen Schwankungen der Münznachfrage aus und ersetzt nicht mehr zirkulationsfähige, also z.B. abgenutzte Münzen. Geprägt werden die Münzen bei der Swissmint, der Eidgenössischen Münzstätte.
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Als gesetzliches Zahlungsmittel gelten die vom Bund ausgegebenen Umlaufmünzen (Art. 2 WZG). Es sind 5-, 2- und 1-Frankenstücke sowie 50-, 20-, 10- und 5-Rappenstücke im Umlauf. Abbildungen der Münzen finden sich unter der Rubrik Die Münzen. Für den numismatischen Bedarf und für Anlagezwecke kann die Swissmint zusätzlich Gedenk- und Anlagemünzen sowie Umlaufmünzen in besonderen Qualitäten prägen. Umlaufmünzen müssen nur bis zu einer Zahl von 100 Stück an Zahlung genommen werden. Die Nationalbank und die öffentlichen Kassen des Bundes nehmen Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen unbeschränkt zum Nennwert an (Art. 3 WZG).
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Im Jahr 2023 betrug der durchschnittliche Münzumlauf 5,8 Mrd. Stück im Wert von 3,2 Mrd. Franken.
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Gemäss Art. 4 WZG entscheidet der Bundesrat, welche Umlaufmünzen zu prägen, in Umlauf zu bringen oder ausser Kurs zu setzen sind. Beispielsweise setzte er 2006 aufgrund der Ergebnisse der Anhörung zur Verordnung über die Ausserkurssetzung der 1- und 5-Rappenstücke die 1-Rappenstücke ausser Kurs, behielt aber die 5-Rappenstücke als Umlaufmünzen bei.
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Die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen können innerhalb von 20 Jahren bei der Nationalbank zum vollen Nennwert umgetauscht werden (z.B. können 1-Rappenstücke bis zum 31.12.2026 umgetauscht werden). Für die ausser Kurs gesetzten Münzen, die in Grösse und Münzbild den gültigen Münzen entsprechen, ist die Rücknahmefrist unbegrenzt, z.B. für silberfarbene 5-Rappenstücke sowie Silbermünzen vom 50-Rappen- bis zum 5-Frankenstück. Diese ausser Kurs gesetzten Silbermünzen werden häufig als Zahlungsmittel angenommen, da man sie von den Münzen mit Kupfernickel-Legierung schwer unterscheiden kann. Die anderen ausser Kurs gesetzten Münzen sind nach Ablauf der Umtauschfrist wertlos oder weisen allenfalls einen Sammlerwert auf. Weiterführende Informationen finden sich unter Die Münzen.
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Im Unterschied zu Numismatikern handelt die Nationalbank nicht mit ausser Kurs gesetzten oder für wertlos erklärten Münzen. Auch nimmt sie keine Schätzungen oder Bewertungen von Münzen für Sammler vor. Gedenkmünzen und komplette Münzsätze können bei der Swissmint bestellt oder in numismatischen Geschäften gekauft werden. Eine Händlerliste findet sich auf der Website der Swissmint.
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Vom Bund ausgegebene Gedenkmünzen können bei den Kassenstellen und Agenturen der Nationalbank zum Nennwert umgetauscht werden.
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Die Umlaufmünzen sind aus einer Kupfernickellegierung hergestellt. Dem 5-Rappenstück ist zusätzlich Aluminium beigemischt. Die Gedenkmünzen sind aus Silber, Gold oder Kupfernickel gefertigt. Die technischen Daten der Münzen finden sich unter Die Münzen.
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In den Jahren 1985 bis 1993 wurden 5-Frankenstücke mit vertiefter Randschrift geprägt. Da vermehrt Fälschungen mit vertiefter Randschrift auftraten, wurde 1994 beschlossen, Fünfliber wiederum mit erhabener (leicht erhöhter) Randschrift zu prägen. Die 5-Frankenstücke mit vertiefter Randschrift sind per 1. Januar 2004 ausser Kurs gesetzt worden. Sie werden von der Nationalbank weiterhin zum vollen Nennwert umgetauscht.
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Bis 1981 wurden die 50-Rappen- bis 5-Frankenstücke "gegenständig" geprägt, d.h. mit aufrechter Vorderseite und umgekehrter Rückseite. Seit 1982 werden alle Münzen "gleichständig" geprägt, d.h. mit aufrechter Vorder- und Rückseite. So lassen sich die Münzen in den Münzsätzen besser präsentieren.
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Die 1-Rappenstücke wurden per 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt. Seitdem werden sie von der Nationalbank nicht mehr ausgegeben. Bei Numismatikern findet man diese Münzen aber weiterhin. Eine Händlerliste findet sich auf der Website der Swissmint.
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Es sind immer noch 10-Rappenmünzen aus dem Prägejahr 1879 in Umlauf, die weiterhin als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.